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aus  von  Gesetzen,  welche  für  die  ständischen  Rechte  gleichgültig
sind.  Bei  solchen  gleichgültigen  Gesetzen  soll  vorher  vom  Landtag
oder  bei  Gefahr  im  Verzug  wenigstens  von  den  Landräten  und  dem
ganzen  Engeren  Ausschuß  deren  ratsames  Bedenken  und  Erachten
erfordert  und  nach  Befinden  billig  berücksichtigt  werden;  geht  das
erforderte  Bedenken  in  der  gesetzten,  nach  Umständen  geräumig  zu
bemessenden  Frist  nicht  ein,  bleibt  die  Publikation  unbenommen.

2.  Verordnungen,  welche  die  wohlerworbenen  Rechte  und  Befugnisse
der.  Ritter-  und  Landschaft  oder  eines  der  beiden  Stände  berühren,
ihren  Gerechtsamen  entgegenlaufen  oder  deren  Minderung  oder  Abänderung
  in  Frage  bringen.  Hier  bedarf  es  der  ausdrücklichen
freien  Bewilligung  der  Stände  nach  vorgängiger  Beratung  auf  dem
Landtag.

Doch  hat  seit  1813  der  Engere  Ausschuß  die  Ermächtigung,  in
schleunigen  Fällen  in  Vertretung  der  Stände  für  diese  verbindliche
Erklärungen  abzugeben,  insbesondere  auch  den  erforderlichen  Konsens  zum
Erlaß  von  Verordnungen,  ausgenommen  Steuerbewilligungen  aller  Art
und  Anderungen  der  Verfassung  oder  der  Grundgesetze.

Also  nur  wenn  eine  Verordnung  die  Gerechtsame  der  Stände
berührt,  bedarf  sie  ihrer  Zustimmung.  Alle  anderen  Verordnungen  sind
„gleichgültig“  und  bei  solchen  Landesverordnungen  sollen  die  Stände
vorher  nur  gutachtlich  gehört  werden.  Bei  Verordnungen,  die  nur  das
Domanium  und  die  landesherrlichen  Diener  betreffen,  fällt  auch  das  fort.

Besondere  Beachtung  verdient  die  Art  und  Wirkung  dieser
ständischen  Rechte.

Alle  ständischen  Rechte  sind  abzuleiten  vom  Landesherrn,  aus
Verleihung  des  Landesherrn.  Sie  sind  begründet  durch  Vertragschließung
zwischen  Landesherrn  und  Ständen,  sind  vertragsmäßige  Rechte.  Daher
haben  sie  eine  unmittelbar  berechtigende  und  verpflichtende  Wirkung  nur
für  das  innere  Verhältnis  der  Vertragsparteien  zueinander.  Für  den
Landesherrn  bedeuten  sie  nur  eine  vertragsmäßige  Bindung,  eine
vertragsmäßige  Verpflichtung  in  Ausübung  der  landesherrlichen  Gewalt,
nicht  eine  Verminderung  dieser  landesherrlichen  Gewalt  selbst.  Der
Landesherr  hat  sich  verpflichtet,  und  zwar  nur  den  Ständen  gegenüber
verpflichtet,  von  seiner  landesherrlichen  Gewalt  nur  in  einer  den  ständischen
Rechten  entsprechenden  Weise  Gebrauch  zu  machen;  aber  er  hat  sich
dadurch  nicht  etwa  seiner  landesherrlichen  Gewalt  selbst  auch  nur  im
mindesten  entäußert.