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Wenn  der  Landesherr  den  ständischen  Rechten  zuwiderhandelt,  so
sind  nur  die  Stände  dadurch  verletzt;  nur  sie  haben  Grund  zur
Beschwerde  über  Verletzung  ihrer  vertragsmäßigen  Rechte.  Wenn  er
Verordnungen,  die  ihrem  Inhalte  nach  der  ständischen  Zustimmung
bedürfen,  ohne  Befragen  der  Stände  erläßt,  so  liegt  darin  eine  Verletzung
der  ständischen  Rechte;  aber  die  Verordnung  ist  dennoch  gültig  und
wirksam.  Denn  die  Gesetzgebungsmacht  eignet  dem  Landesherrn  allein
und  die  in  Erlaß  dieser  Verordnung  liegende  Verletzung  der  mit  den
Ständen  über  Ausübung  der  Gesetzgebungsmacht  vereinbarten  Vertrags—
pflichten  kann  die  Gültigkeit  und  Wirksamkeit  der  Verordnung  nicht
beeinträchtigen.  Und  solche  Verordnung  behält  Gültigkeit  und  Wirksamkeit
so  lange,  bis  der  Landesherr  selbst  sie  wieder  aufhebt.  Der  gegen  sie
etwa  erhobene  Widerspruch,  zu  dem  nur  die  Stände  berechtigt  sind,
benimmt  ihr  nichts  von  ihrer  Wirksamkeit.  Es  kommt  da  zur  Geltung
das  sog.  Manutenenzrecht  des  Landesherrn  (von  manutenere,  maintenir,
  aufrechterhalten):  er  ist  es,  der  seinen  Willen  und  seine  Anordnungen
  trotz  allen  Widerspruchs  und  Widerstandes  aufrechterhält,
durchsetzt  und  zur  Geltung  bringt.  Insofern  kann  die  Rechtswirksamkeit
landesherrlicher  Verordnungen  nach  mecklenburgischem  Staatsrecht  keiner
Nachprüfung  unterworfen  werden.

Aber  die  Rechte  der  Stände,  weil  vertragsmäßig  begründet,  sind
auch  klagbar;  wenn  der  Landesherr  seinen  Vertragspflichten  nicht
nachkommt,  können  die  Stände  gegen  ihn  klagen.  Sie  können  es;  sie
müssen  es  nicht.  Ihre  Vertragsrechte  sind  verzichtbar.  Wenn  der
Landesherr  bei  Regierungshandlungen  ständische  Rechte  außer  acht  läßt
und  die  Stände  lassen  es  dabei  bewenden,  so  ist  damit  jeder  Mangel
geheilt.  So  kann  möglicherweise  eine  Zustimmung  der  Stände  auch
stillschweigend  und  nachträglich  erfolgen.  Wenn  sich  feststellen  läßt,  daß
etwas  geschieht,  was  mit  den  Rechten  der  Stände  nicht  völlig  im
Einklang,  so  ist  das  ohne  Belang,  sofern  ein  Einverständnis  der  Stände
anzunehmen.  Auch  durch  Gewohnheit,  Observanz,  Praxis  vollzieht  sich
fortwährend  unmerklich  und  still  ein  Wandel  in  rechtlichen  Dingen.
Aber  die  Stände  können  ihre  Rechte  gegenüber  dem  Landesherrn  geltend
machen  im  Wege  der  Klage.

In  den  Zeiten  des  alten  Reiches  unterstand  der  Landesherr  der
Gerichtsbarkeit  von  Kaiser  und  Reich  und  oft  genug  gingen  die  Stände
dort  klagend  vor.  Zur  Zeit  des  Herzogs  Karl  Leopold  ergingen  über
700  reichsgerichtliche  Entscheidungen  in  seinen  Streithändeln  mit  den
Ständen.

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