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Nach  Fortfall  des  Reiches  war  auch  für  die  Stände  die  Spitze
und  Krone  der  landständischen  Verfassung  Mecklenburgs  insofern  dahingefallen,
  als  für  Streitigkeiten  mit  dem  Landesherrn  nun  ein  entscheidendes
Organ  fehlte.  Ihre  Rechte  waren  gefährdet,  weil  ihnen  nun  jeder
Rechtsschutz  fehlte  gegenüber  einem  Landesherrn,  der  vermöge  seines
Manutenenzrechtes  seine  Meinung  und  seinen  Willen  ohne  Rücksicht  auf
ständischen  Widerspruch  zu  alleiniger  Geltung  bringen  kann.  Doch  die
Landesherren  boten  die  Hand  zum  Ersatz;  nach  Vereinbarung  mit
Deputierten  aller  drei  Kreise  erließen  sie  die  noch  heute  gültige  Patentverordnung
  von  1817,  welche  die  Kompromißinstanz  regelt.

Darnach  tritt  ein  schiedsrichterliches  Verfahren  ein,  wenn  zwischen
Landesherrschaft  und  Ständen,  sei  es  mit  den  Gesamtständen  oder  mit
einem  der  beiden  Stände  allein,  Streit  entsteht  über  Landesverfassung,
Landesgrundgesetze,  sonstige  öffentliche  Verträge,  Auslegung  und  Anwendung
derselben,  sowie  überhaupt  bei  der  Ausübung  der  landesherrlichen  Gewalt.
Das  Schiedsgericht  kann  dann  auf  dreifach  verschiedene  Weise  gebildet
werden:  entweder  bei  Übereinkunft  der  streitenden  Teile  durch  Wahl  eines
einheimischen  oder  auswärtigen  Gerichts;  oder  bei  Übereinkunft  so,  daß
jede  Partei  einen  deutschen  Bundesfürsten  wählt,  jeder  dieser  beiden
Fürsten  einen  rechtskundigen  Mann  bestellt  und  diese  beiden  Rechtskundigen
  noch  einen  Obmann  wählen  (auf  diese  Weise  ist  das  Freienwalder
Schiedsgericht  gebildet  worden);  oder  endlich  ohne  Übereinkunft  so,  daß
jede  Partei  einen  oder  auf  Erfordern  des  einen  oder  andern  Teils  zwei
Männer  ohne  alle  Beschränkung  wählt,  oder  auch  auf  Erfordern  des
einen  oder  andern  Teils  die  doppelte  Zahl,  also  zwei  oder  vier  Männer,
der  Gegenseite  zu  wechselseitiger  Auswahl  benennt,  und  die  so  erwählten
zwei  oder  vier  Männer  einen  dritten  oder  fünften  als  Obmann  wählen.

Das  Beschreiten  der  Kompromißinstanz  steht  nur  gesamten  Ständen
und  wohl  auch  jedem  der  beiden  Stände  allein  zu,  nicht  aber  einzelnen
Mitgliedern  der  Stände.  Beschwerden  einzelner  können  zur  Kompromißinstanz
  nur  führen,  wenn  ein  Stand  oder  beide  Stände  darin  eine
Verletzung  der  Gesamtheit  und  eine  gemeinsame  Beschwerde  erblicken.  So
kann  dann  in  solchem  Fall  ein  ständisches  Vertretungsrecht,  nach  Umständen
  auch  eine  Vertretungspflicht  auf  Grund  der  landständischen  Union
erwachsen.

Auch  dem  Schiedsspruch  gegenüber  verbleibt  es  bei  dem  landesherrlichen
  Manutenenzrecht.  Die  Vollziehung  des  Schiedsspruches  ist
Sache  des  Landesherrn.  Wird  eine  von  den  Ständen  angefochtene
landesherrliche  Verordnung  durch  den  Schiedsspruch  für  nichtig  erklärt,