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so  bleibt  sie  bei  Bestand,  bis  der  Landesherr  sie  aufhebt.  Einem
unmittelbaren  Zwange  ist  er  nicht  unterworfen.

Trotzdem  ist  die  Einrichtung  der  Kompromißinstanz  von  größter
praktischer  Bedeutung  für  die  Wahrung  und  Sicherung  der  ständischen
Rechte.  Das  hat  sich  erwiesen  im  Jahre  1850,  da  sie  allein  das  Mittel
bot,  die  Wiederaufhebung  des  Staatsgrundgesetzes  und  die  völlige
Wiederherstellung  der  schon  aufgelösten  landständischen  Verfassung  herbei—
zuführen.

Eine  Art  von  Ergänzung  erhielt  jene  Verordnung  von  1817  bei
Errichtung  des  Oberappellationsgerichts  1818  darin,  daß  auch  für
Privatansprüche  gegen  den  Landesherrn  und  gesamte  Mitglieder  seines
Hauses  der  Rechtsweg  bei  den  Gerichten  eröffnet  wurde.

Hervorhebung  verdient  die  Zuständigkeit  der  Stände  und  des
Landtags  in  Kirchensachen.  Sie  ist  begründet  in  dem  besonderen
Verhältnis,  in  welchem  Staat  und  Kirche  in  Mecklenburg  stehen.  Hier
hat  sich  erhalten  und  ist  noch  in  Geltung  das  alte  Landeskirchentum
der  Reformationszeit,  dem  die  moderne  Scheidung  von  Staat  und  Kirche
fremd  ist.

Die  Alleinberechtigung  der  lutherischen  Landeskirche  beruht  auf  den
Landesreversalen,  insbesondere  auf  den  eingehenden  Bestimmungen  des
Assekurationsreverses  von  1621.  Das  heutige  Reichsrecht  gewährt  jedem
Reichsbürger  Bekenntnisfreiheit  und  sichert  ihn  vor  jeder  aus  seinem
Glaubensbekenntnis  etwa  abzuleitenden  Minderung  seiner  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Rechte.  Aber  daraus  folgt  nichts  für  die  Rechts—
stellung  religiöser  Gemeinschaften,  nichts  für  ein  Recht  auf  gemeinschaftliche
oder  gar  öffentliche  Religionsübung,  nichts  für  das  öffentlich-rechtliche
Verhältnis  zwischen  Kirche  und  Staat.

In  Mecklenburg  ist  die  lutherische  Landeskirche  eine  Landesanstalt.
Die  kirchlichen  Angelegenheiten  sind  Landesangelegenheiten.  Die  kirchliche
Landesverfassung  ist  landesgrundgesetzlich  geordnet  und  ohne  Zustimmung
der  Stände  nicht  zu  ändern.  Die  Kirchengesetze  sind  Landesgesetze.  Das
Kirchenregiment  ist  ein  Bestandteil  des  Landesregimentes  selbst.  Daraus
folgt  die  Zuständigkeit  der  Stände  und  des  Landtags  in  Kirchenangelegenheiten
  ganz  ebenso  wie  in  anderen  Landesangelegenheiten  nach
den  allgemeinen  Regeln,  wie  denn  die  Obliegenheiten  der  ständischen
Ortsobrigkeiten  auch  die  Pflege  und  Förderung  des  örtlichen  Kirchenwesens
  umfassen.  Daß  Anderungen  der  alten  Kirchenordnung,  der
Konsistorial-  und  Superintendentenordnung  Zuziehung  der  Stände  voraussetzen,
  ist  im  Landesvergleich  ausdrücklich  vorgesehen.  So  kommt  es,