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daß  der  Landtag  auch  über  rein  kirchliche  Angelegenheiten  zu  verhandeln
hat,  wie  über  Änderungen  des  kirchlichen  Trauformulars.  Und  daraus
ergibt  sich  auch,  daß  bei  solcher  Rechtslage  an  synodale  Organisationen,
wie  andere  deutsche  Landeskirchen  sie  besitzen,  in  Mecklenburg  nicht  gedacht
werden  kann;  die  Zuständigkeit  des  Landtags  und  der  Stände  in
Kirchensachen  läßt  keinen  Raum  für  eine  Tätigkeit  kirchlicher  Vertretungen.

Zwar  fehlt  es  nicht  an  Ansätzen  zu  einer  Umgestaltung.

Die  schweriner  Landesherrschaft  hat  1848  eine  Kirchenkommission
bestellt,  im  Hinblick  auf  die  in  Aussicht  stehende  Trennung  der  Kirche
vom  Staat,  mit  der  Aufgabe,  die  Berufung  einer  Landessynode  vorzu—
bereiten;  nach  Jahresfrist  geschah  ihre  Umwandlung  in  den  Oberkirchenrat,
der  zu  den  Einrichtungen  der  Revolutionszeit  gehört,  welche  die  Rückkehr
zu  den  alten  Verhältnissen  überdauert  haben.  Seitdem  wird  von  der
Landesherrschaft  unterschieden  zwischen  den  dem  Staat  gebührenden
Kirchenhoheitsrechten,  d.  h.  staatlichen  Aufsichtsrechten,  die  der  Ministerialabteilung
  für  geistliche  Angelegenheiten  zugewiesen  sind,  und  der  kirchlichen
Regimentsverwaltung  des  oberbischöflichen  Amtes  durch  den  Ober—
kirchenrat.  Das  ist  eine  interne  Maßregel  landesherrlicher  Regimentsverwaltung,
  welche  die  Rechtslage  gegenüber  dem  Lande  und  den  Ständen
nicht  berührt.  Aber  sie  steht  nicht  recht  im  Einklang  mit  dem  überkommenen
  Landeskirchentum.  Die  Stände  lassen  daher  auch  solche
Unterscheidung  nicht  gelten  und  ignorieren  tunlichst  den  Oberkirchenrat.
Wenn  die  Landesherrschaft  die  Meinung  ausspricht,  daß  in  kirchlichen
Angelegenheiten  die  Stände  an  Stelle  kirchlicher  Synoden  handeln,  so
verwahren  sie  sich  gegen  solche  Auffassung.  Sie  beharren  bei  dem  alten
Landeskirchentum:  die  kirchlichen  Angelegenheiten  sind  und  bleiben
Landesangelegenheiten.

Ferner  das  Reichsgesetz  von  1869,  das  jedem  Reichsbürger
persönliche  Bekenntnisfreiheit  gewährt,  ihn  vor  jeder  aus  seinem  Bekenntnis
abzuleitenden  Schmälerung  seiner  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
Rechte  sichert  und  ausdrücklich  die  Befähigung  zur  Teilnahme  an  der
Gemeinde=  und  Landesvertretung  und  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter
für  unabhängig  vom  Bekenntnis  erklärt.  Die  lutherische  Kirche  Landesanstalt,
  ihre  Angelegenheiten  Landessachen  und  als  solche  zu  verhandeln
auf  einem  Landtag,  auf  dem  Katholiken,  Reformierte,  Dissidenten,  Juden
und  Heiden  volle  Gleichberechtigung  haben  sollen,  das  will  schlecht
zueinander  passen.

Und  nun  die  Landesverordnung  von  1903,  welche  den  Angehörigen
der  reformierten  und  der  römisch-katholischen  Kirche  die  öffentliche