Religionsübung  zugestanden  hat.  Allerdings  sind  die  landesherrlichen
Hoheitsrechte  vorbehalten  und  gewisse  Einrichtungen  und  Veranstaltungen
an  landesherrliche  Genehmigung  geknüpft;  auch  ist  auf  Begehren  der
Stände  diesen  dem  Vernehmen  nach  zugesichert  worden,  daß  die  Zulassung
katholischer  Klöster,  Orden,  Kongregationen  und  andrer  Religionsgesellschaften
  nur  mit  ständischer  Zustimmung  genehmigt  werden  soll.

Mit  dieser  Verordnung  ist  ein  bedeutsamer  Schritt  getan.  Mecklenburg
hat  sich  damit  formell  in  die  Reihe  der  paritätischen  Staaten  gestellt;
das  bisherige  Landeskirchentum  mit  Alleinberechtigung  der  lutherischen
Kirche  scheint  damit  grundsätzlich  aufgegeben.

Der  natürliche  Verlauf  der  weiteren  Entwicklung  auf  diesem  Wege
müßte  sein:  Lösung  der  bisherigen  Einheitlichkeit  von  Staat  und  Kirche,
Verzicht  der  Landesvertretung  dieses  nun  paritätischen  Staates  auf
Zuständigkeiten  in  rein  kirchlichen  Angelegenheiten  zugunsten  einer  größeren
Selbständigkeit  der  lutherischen  Kirche,  dergestalt,  daß  auch  diese  als  selbständige
  Korporation,  unter  Aufsicht  des  Staates  und  unter  dem  geschichtlich
begründeten  Regimente  des  Landesherrn  als  ihres  Oberhauptes,  selbsttätig
die  Ordnung  ihrer  Angelegenheiten  wahrnimmt  in  eigenen  kirchlichen,
presbyterialen  und  synodalen  Organen  —  also  eine  Entstaatlichung  der
Landeskirche  und  ihre  Organisation  durch  Einführung  einer  Presbyterialund
  Synodalverfassung  und  wenigstens  insoweit  auch  eine  Entkirchlichung
des  Staates.  Auch  das  sind  Aufgaben,  die  mit  der  künftigen  Entwicklung
der  Landesverfassung  verknüpft  erscheinen.

Gedacht  sei  noch  der  ständischen  Sonderrechte.  Neben  gemeinständischen,
  d.  h.  allen  gemeinsamen  Rechten  gibt  es  zahlreiche  Sonderrechte
bei  den  Ständen.  Für  jeden  Stand  gibt  es  besondere  Rechte,  für  die
Ritterschaft  wie  für  die  Landschaft.  Viel  erörtert  sind  die  Sonderrechte
eines  engeren  Kreises  in  der  Ritterschaft,  des  eingebornen  und  rezipierten
Adels:  Qualifikation  zu  Landratsämtern,  sog.  Klosterfähigkeit  (d.  h.
Qualifikation  zu  Klosterämtern,  Genuß  aller  der  Ritterschaft  vorbehaltener
Klosterstellen,  ausschließliche  Beteiligung  neben  der  Landschaft  an
Beschlußfassungen  und  Wahlen  in  Klosterangelegenheiten),  wie  auch  die
Ordnung  der  eigenen  Angelegenheiten,  besonders  Beschlußfassung  über
Rezeptionen.

Größere  Bedeutung  zumal  für  das  Staatsleben  hat  die  Sonderstellung
  der  beiden  Seestädte  Rostock  und  Wismar.  Wichtige  Sonderrechte
sind  beiden  Städten  gemeinsam.  Aber  wichtige  Sonderrechte  hat  Rostock  vor
Wismar  voraus  und  so  ist  die  Sonderstellung  der  größten  Stadt  des
Landes  die  bei  weitem  hervorragende.