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Als  deutsche  Stadt  1218  begründet,  gewann  Rostock  früh  weitgehende
Rechte,  erkaufte  vom  Landesherrn  1325  Münze  und  Münzrecht,  1358  die
volle  Gerichtsbarkeit,  geriet  in  zahlreiche  Streitigkeiten  mit  der  Landesherrschaft,
  die  zu  Gewalt  und  kriegerischem  Vorgehen  führten;  es  war
nicht  weit  davon,  daß  Rostock  die  Stellung  einer  reichsunmittelbaren
Stadt  hätte  erlangen  können.  Im  Erbvertrag  von  1573  mußte  die  Stadt
ihre  Erbuntertänigkeit  anerkennen;  in  diesem  und  dem  weiteren  Erbvertrag
von  1584  wurden  die  Streitpunkte  beigelegt  und  dabei  die  privilegierte
Stellung  der  Stadt  befestigt.  Durch  Konvention  von  1748  überließ  die
Stadt  dem  Landesherrn  die  rostocker  Akzise  für  Gegenleistungen,  die  den
Ausgangspunkt  für  eine  finanzielle  Sonderstellung  der  Stadt  bildeten,
die  durch  den  Landesvergleich  bestätigt  wurde.  Wiederum  folgen
Streitigkeiten,  1760  die  Spaltung  der  unter  herzoglichem  und  städtischem
Kompatronat  stehenden  Universität  durch  Verlegung  des  herzoglichen  Teils
nach  Bützow,  endlich  die  Einigung  durch  den  Erbvertrag  von  1788,  der
mit  seinen  300  Paragraphen  für  das  Verhältnis  der  Stadt  zur  Landesherrschaft
  heute  Hauptquelle  ist.  Dazu  kommt  ein  Vergleich  von  1827,
der  für  die  Stadt  neben  finanziellen  Erleichterungen,  darunter  Aufgabe
des  städtischen  Kompatronates  über  die  Universität,  eine  eigene  Kompromißinstanz
  schuf  rücksichtlich  der  in  ihren  besonderen  Verträgen  und  Privilegien
gegründeten  Rechte.  Damit  sind  die  wichtigsten  Quellen  für  die  Rechte
der  Stadt  bezeichnet;  eine  vollständige  Aufzählung  ist  hier  ebenso  unmöglich,
wie  eine  erschöpfende  Zusammenstellung  der  Sonderrechte  der  Stadt.
Wir  müssen  uns  auf  einige  Hauptpunkte  beschränken.

Vor  allem  ist  zu  nennen  die  Freiheit  im  Stadtregiment.  Der
Erbvertrag  von  1788  erklärt:

§  130.  Der  Stadt  und  deren  Rat  soll  die  bisherige  Freiheit  im  Stadtregiment,
  ihren  Statuten  und  der  Observanz  gemäß,  die  landesherrliche  Oberaufsicht
zu  Abkehrung  aller  Mißbräuche,  jedoch  ohne  Mitteilnehmung  am  Stadtregiment,
vorbehältlich,  nach  wie  vor  völlig  und  ungehindert  verbleiben.

Auch  bei  der  Besetzung  der  Rats=  und  Bürgermeisterstühle  hat  die
Landesherrschaft  kein  Bestätigungsrecht.  Frei  ist  die  Stadt  auch  in  ihrem
Vermögens=  und  Rechnungswesen,  frei  in  der  Besteuerung  ihrer  Stadtbehörigen.


8  131.  Die  Ausübung  des  Juris  politiae  mit  allem,  so  davon  abhänget,
mithin  die  Befugnis,  Stadtpolizeiverfügungen  zu  treffen,  soll  ohne  alle  der
Landesherrschaft  Einmischung,  bis  zu  deren  im  Mißbrauchsfall  eintretenden
höchsten  Oberaussicht,  lediglich  allein  von  der  Stadt  eigenen  Befinden  abhängen.
Bei  Mißbrauch  greift  die  landesherrliche  Oberaufsicht  ein,  aber

nur  nach  Vernehmlassung  des  Rates;  auch  bleibt  die  Inswerksetzung  der