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landesherrlichen  Verfügungen  dem  Rate  und  wird  nur  bei  dessen
Verweigerung  von  der  Landesherrschaft  selbst  bewirkt.

Allerdings  fehlt  es  nicht  an  mannigfachen  Beschränkungen  in  der
Ausübung  des  Stadtregiments,  Beschränkungen  insbesondere  auf  kirchlichem
Gebiet,  aber  auch  anderweit,  Beschränkungen,  welche  die  neue  Reichsgesetzgebung
  vermehrt  hat.

Wie  das  Münzrecht  ist  auch  die  Obergerichtsbarkeit  der  Stadt
gleich  der  städtischen  Gerichtsbarkeit  überhaupt  bis  auf  gewisse  Zweige
freiwilliger  Gerichtsbarkeit  beseitigt.  Überreste  der  Obergerichtsbarkeit  haben
sich  erhalten  in  Fällen,  wo  der  Rat  über  den  städtischen  Departementsbehörden
  als  höhere  Instanz  fungiert.

Mit  der  Strafgerichtsbarkeit  ist  auch  das  frühere  Begnadigungsrecht
  des  Rates  gefallen;  nur  soweit  die  Stadt  noch  eine  Strafgewalt
ausübt  durch  polizeiliche  Strafverfügungen  oder  Verwaltungsstrafbescheide,
kann  sie  auch  noch  ein  Begnadigungsrecht  ausüben,  falls  der  Betroffene
nicht  gerichtliche  Entscheidung  beantragt.

Sodann  ist  zu  nennen  das  Recht  der  Autonomie,  ein  freies
städtisches  Gesetzgebungsrecht,  wie  es  sonst  im  Reiche  nur  noch  Wismar
hat,  ein  Recht  der  selbständigen  Festsetzung  von  Rechtsnormen  mit
verbindlicher  Kraft  für  Dritte,  eigentlich  das  ganze  Gebiet  öffentlichen
und  privaten  Ortsrechtes  umfassend,  unbeschadet  besonderer  vertragsmäßiger
Schranken  und  vorbehaltlich  landesherrlichen  Einschreitens  bei  eintretendem
Mißbrauch.  Auch  gegenüber  allgemeinen  Landesverordnungen,  die  an
sich  auch  für  Rostock  gelten,  kann  doch  die  städtische  Autonomie  innerhalb
ihrer  Zuständigkeit  sich  behaupten.  Dagegen  die  zwingenden  Vorschriften
des  heutigen  Reichsrechtes  bilden  eine  unbedingte  Schranke  für  die
städtische  Autonomie  und  infolgedessen  kann  dies  sonst  so  wichtige  Recht
heute  nur  noch  in  engem  Wirkungskreis  sich  betätigen.

Ferner  hat  Rostock  einen  eigenen  Deputierten  im  Engeren  Ausschuß
und  auch  im  Landtagsdirektorium,  hier  als  einzige  Stadt  neben  den
Landräten  und  Landmarschällen.  Landtagsmemorialien  werden  von  dem
ältesten  Landrat  und  dem  Rostocker  Deputierten  unterschrieben.

Durch  Landtagsbeschlüsse  kann  Sonderrechten  kein  Eintrag  geschehen,
wenn  nicht  der  Sonderberechtigte  selbst  ihnen  zustimmt;  das  gilt  allgemein,
nicht  bloß  für  Rostock.  Aber  für  die  Stadt  Rostock  gilt  Besonderes
hinsichtlich  ihrer  Beteiligung  an  den  Landtagsbeschlüssen  über  landesherrliche
  Vorlagen  mit  Rücksicht  auf  das  Erfordernis  einer  ordnungsmäßigen
  Instruktion  der  städtischen  Vertreter  in  stadtverfassungsmäßiger
Weise;  auch  die  Bürgervertretung  übt  hier  dabei  Mitwirkung.  Und