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zwar  kommt  es  im  Einzelfall  darauf  an,  ob  die  Landesherrschaft  ihre
Vorlagen  vorher  der  Stadt  in  genügender  Ausführlichkeit  mitgeteilt  hat,
sodaß  in  gehöriger  Weise  die  spezielle  Instruktion  der  Deputierten  hat
beschafft  werden  können.  Zu  solcher  Mitteilung  hat  sich  die  Landes—
herrschaft  nicht  etwa  verpflichtet;  ein  von  der  Stadt  mit  den  Ständen
1793  vereinbarter  Änderungsvorschlag,  der  solche  Verpflichtung  enthielt,
ist  von  der  Landesherrschaft  nie  bestätigt  worden;  aber  die  Erklärungspflicht
  der  Stadt  auf  dem  Landtag  ist  durch  die  Mitteilung  bedingt.
Ist  solche  Mitteilung  geschehen,  so  haben  die  Rostocker  Deputierten  dem
Landtagsbeschluß  gleich  beizutreten  oder  das  entgegenstehende  Stadtprivileg
  anzuzeigen,  widrigenfalls  die  Stadt  als  zustimmend  gilt;  ist
solche  Mitteilung  nicht  geschehen,  so  genügt  für  Rostock  die  Annahme
ad  referendum,  d.  h.  der  Vorbehalt  weiterer  Erklärung,  und  bleibt
der  Stadt  noch  eine  viermonatliche  Frist  nach  dem  Landtagsabschied,
innerhalb  deren  sie  zustimmende  Erklärung  abgeben  oder  das
entgegenstehende  Stadtprivileg  anzeigen,  sonst  aber  als  rein  zustimmend
gelten  soll.

Entsprechend  den  weitgehenden  Sonderrechten  Rostocks  ist  der  Stadt
eine  besondere  Kompromißinstanz  eröffnet  durch  Vergleich  von  1827  und
nach  der  Neuordnung  der  Gerichte  durch  Vereinbarung  von  1892.  Das
Verfahren  greift  Platz,  wenn  die  Stadt  in  ihren  mit  Ritter=  und
Landschaft  nicht  gemeinsamen,  sondern  in  ihren  besonderen  Verträgen  und
Privilegien  begründeten  Rechten  durch  landesherrliche  Verfügungen  sich
beschwert  erachtet,  auch  wenn  diese  Beschwerde  auf  landständische
Verhandlungen  bezüglich  und  daher  geleitet  wird,  daß  bei  einem  landständischen
  Schluß  die  besonderen,  aus  ihrer  statutarischen  Gesetzgebung,
ihren  Verträgen  oder  Privilegien  abgeleiteten  Rechte  der  Stadt  nicht
genügende  Berücksichtigung  gefunden.  Alsdann  schlägt  die  Stadt  von
den  drei  Landgerichten  zwei  dem  Staatsministerium  vor,  dieses  wählt
eins  und  bestimmt  die  Zivilkammer,  welche  in  zivilprozessualem  Verfahren
die  Streitsache  zwischen  Stadt  und  Staatsministerium  zur  Erörterung  und
Entscheidung  zu  bringen  hat.  Zweite  Instanz  ist  der  erste  Zivilsenat  des
Oberlandesgerichts;  unter  Umständen  entscheidet  als  Revisionsinstanz  das
Plenum  des  Oberlandesgerichts.

Wenn  aber  die  Stadt  nur  in  solchen  Rechten  sich  gekränkt  fühlt,
die  ihr  mit  Ritter=  und  Landschaft  gemeinsam  sind  und  weshalb  kein
getrenntes  oder  widerstreitendes  Interesse  vorliegt,  so  kann  sie  sich  von
Ritter=  und  Landschaft  nicht  trennen  und  ist  mit  diesen  auf  die  gemeinsame
Kompromißinstanz  der  Verordnung  von  1817  angewiesen.