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Als  die  mecklenburgischen  Ausführungsverordnungen  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  auf  dem  Landtag  zur  Verhandlung  standen,  haben  die  Rostocker
Vertreter  dort  neun  Paragraphen  beanstandet.  In  der  Folge  ist  bei
hiesigem  Landgericht  von  der  Stadt  das  Kompromißverfahren  anhängig
gemacht  und,  so  viel  bekannt,  bis  jetzt  noch  nicht  beendet  worden.
Dabei  handelt  es  sich  um  Sonderrechte  der  Stadt,  die  sie  den  beanstandeten
Bestimmungen  gegenüber  aufrecht  zu  erhalten  sucht.

Endlich  noch  eine  geschichtliche  Erinnerung,  die  uns  die  Stadt
Rostock  zeigt  im  Glanz  einer  herzoglichen  Residenz.

In  den  Streitigkeiten  vor  1573  war  es  vorgekommen,  daß  die
Stadt  dem  Herzog  die  Tore  verschloß;  im  Erbvertrag  von  1573  aber
erklärte  sie:

Es  mügen  auch  Ihre  Fürstliche  Gnaden  samt  derselben  Gemahl  und  jungen
Herrschaften  mit  den  Ihren  jederzeit  nach  ihrer  Gelegenheit,  wie  von  alters,
ungehindert  und  ungewehret  in  ihre  Stadt  Rostock  ein-  und  ausziehen  und
darselbst,  so  lang  es  Ihren  Fürstlichen  Gnaden  gefällig,  ohne  alle  der  Stadt
Beschwerung  bleiben  und  verharren,  dagegen  Bürgemeister,  Ratmann  und  Gemein
darselbst  mit  Eröffnung  der  Stadt  und  sonsten  gegen  Ihren  Fürstlichen  Gnaden
anders  nicht,  denn  wie  getreuen  frommen  Untertanen  eigent  und  gebühret,  sich
erzeigen  und  verhalten  sollen  und  wollen.

Späterhin  finden  wir  Rostock  als  Residenzstadt  des  regierenden  Herzogs
in  den  Jahren  1703—4.  Die  davon  zurückgebliebenen  Erinnerungen
mögen  in  der  Stadt  Wünsche  genährt  haben,  die  bei  Abschluß  der
Konvention  von  1748  bestimmte  Zusagen  erzielten:

Zum  Andern  erklären  Sich  Ihro  Herzogliche  Durchlaucht  dahin  gnädigst,  daß
Sie  die  Stadt  Rostock,  sobald  ein  für  Ihro  Fürstliche  Person  und  Familie
convenables  Palais  ohne  einige  der  Stadt  Beschwerde  erbauet  oder  auch  das
itzige  Haus  zu  bequemeren  Bewohnung  eingerichtet  sein  wird,  zu  Ihrer  Residen  z
sobald  möglich  mit  Transportierung  der  Fürstlichen  Kollegiorum,  nämlich  der
Regierung,  der  Kammer  und  Renterei,  zu  erwählen  entschlossen.

Sollte  auch  wider  Verhoffen  mit  solcher  Erbau=  oder  Einrichtung  nicht
sobald  zum  stande  zu  kommen  sein,  so  wollen  Ihro  Durchlaucht  doch  Sich  mit
Ihrer  Regierung  und  Hofstaat  die  mehreste  Jahreszeit  in  der  Stadt  Rostock
aufhalten,  übrigens  aber  bei  den  hiesigen  Kaufleuten  und  Gewerkern  dasjenige
für  zivilen  Preis  erhandeln  und  verfertigen  lassen,  was  zur  Hofstaat  und  Garnison
erfordert  wird,  wenn  solches  von  denen  Rostockern  untadelhaft  ohne  Übersetzung
geliefert  werden  kann.

Daher  von  da  ab  öfter  die  Bezeichnung  als  Residenzstadt  wiederkehrt.
Auch  im  Landesvergleich  lautet  die  Datierung:  so  geschehen  und  gegeben
in  Unsrer  erbuntertänigen  und  Residenzstadt  Rostock,  den  18.  April  im
Jahr  1755.