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Jedoch  waren  damit  nur  Absichten  bekundet,  die  nicht  zur  Ausführung
kamen.  Seit  1755  bis  1788,  in  jener  Zeit  heftigen  Streites,  mied  der
Herzog  die  Stadt  und  im  Erbvergleich  von  1788  finden  wir  folgende
Erklärung:

Und  da  es  der  Stadt  und  deren  Rat  so  besonders  tief  schmerzt,  der  höchsten
persönlichen  Gegenwart  der  gnädigsten  Landesherrschaft  seit  1755  bis  hieher
unglücklicherweise  gänzlich  bei  sich  entbehren  zu  müssen,  sie  aber  dieser  höchsten
Gegenwart  wieder  teilhaftig  zu  werden  so  innigst,  und  zugleich  Ihro  Herzoglichen
Durchlaucht  von  der  Lauterkeit  ihrer  Empfindung  tätigen  Beweis  zu  geben
wünschen,  so  leisten  sie,  zumal  in  submissester  Rücksichtnehmung  auf  die  ihnen  in
diesem  Vertrag  gnädigst  angediehene  Erfüllung  ihrer  untertänigen  Desideriorum,
besonders  in  dem  Punkt  der  Wiederverlegung  der  Akademie  zu  Bützow  nach
Rostock,  nicht  nur  1)  fürs  Vergangene  Verzicht  auf  alle  Schadloshaltung  darüber,
daß  der  die  künftige  Residenzuehmung  in  Rostock  mit  Verlegung  der  Herzoglichen
Regierung,  der  Kammer  und  Renterei  nach  Rostock  und  den  mittlerweiligen  auf
die  mehrste  Zeit  im  Jahre  bestimmten  dortigen  Aufenthalt  der  gnädigsten  Landesherrschaft
  mit  Ihrer  Regierung  und  Hofstaat  zusichernde  zweite  Paragraph  der
Konvention  von  1748  dreißig  Jahr  und  darüber  nicht  in  Erfüllung  geblieben,
sondern  sie  begeben  sich  auch  2)  für  die  Zukunft  des  Rechts  aus  erwähnter  dieser
Konventionszusage  gänzlich,  stellen  alles  zu  Ihro  Herzoglichen  Durchlaucht  höchsten
Willen  und  Wohlgefallen,  und  erlauben  sich  blos  den  untertänigsten  Wunsch,  daß
Höchstdieselben  diese  Ihre  erbuntertänige  Stadt  mit  Ihrer  höchsten  Gegenwart
bald,  oft  und  lange  zu  beglücken  die  Gnade  haben  mögen.

Damit  war  der  Anspruch  auf  die  ausgezeichnete  Stellung  einer
landesfürstlichen  Residenzstadt  aufgegeben.