IV.

Die  landständische  Derfassung  im  Kampfe
mit  der  neuzeitlichen  Entwicklung.

Der  Landesvergleich  von  1755  hat  die  landständische  Verfassung
nicht  erst  begründet;  der  erste  Abschnitt  ihres  Kampfes  mit  der  neu—
zeitlichen  Entwicklung  liegt  vor  dem  Landesvergleich.  Mit  dem  Ausgang
des  Mittelalters  beginnen  die  Einflüsse,  die  anderwärts  den  Verfall  der
landständischen  Verfassungen  herbeiführten.  Die  moderne  Staatsidee
suchte  Verwirklichung  zunächst  in  einer  absoluten  Fürstengewalt,  die  auf
gelehrtes  Beamtentum  und  geworbene  Truppen  sich  stützt  und  in
Ludwig  XIV.  ein  Muster  fand:  l'état  c'est  moi.  So  erwächst  auch
in  Mecklenburg  seit  dem  westfälischen  Frieden  solcher  Kampf  zwischen
Landesherrschaft  und  Ständen;  den  Höhepunkt  bildet  die  Zeit  des
despotischen  Herzogs  Karl  Leopold  1713—47.  Ihr  folgt  die  Gefährdung
der  landständischen  Union  durch  die  Auseinandersetzungskonvention  von
1748  und  dann  der  Friedensschluß  im  Landesvergleich  —  im  Landesvergleich
  von  1755  liegt  der  Sieg  der  landständischen  Unionsverfassung
über  die  absolutistische  Fürstengewalt.

Wieder  erwuchs  ihr  Gefahr  durch  Auflösung  des  Reiches  und
Begründung  des  Rheinbundes.  Der  Rechtsschutz  entschwand,  den  die
Reichsgerichtsbarkeit  den  Ständen  gewährte.  Die  Rheinbundsfürsten  in
ihrer  jungen  Souveränität  beanspruchten  eine  schrankenlose  Regierungsgewalt
  und  beseitigten  die  noch  bestehenden  ständischen  Einrichtungen.