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der  deutschen  Grundrechte  wurde  in  Grevesmühlen  mit  oberbischöflicher
Genehmigung  durch  eine  kirchliche  Dankfeier  begangen.  Am  28.  April  1849
geschah  in  Frankfurt  die  Ausgabe  der  Reichsverfassung  vom  28.  März,
an  demselben  Tage  auch  die  definitive  Ablehnung  des  Kaisertums  durch
Preußen.  Friedrich  Franz  II.  hatte  dringend  die  Annahme  gewünscht
und  persönlich  deshalb  an  den  König  geschrieben;  jetzt  legte  er  seinen
Standpunkt  in  der  Reichsverfassungsangelegenheit  durch  Botschaft  und
Proklamation  den  Abgeordneten  und  dem  Volke  dar.

Auch  die  Verhandlungen  in  der  Abgeordnetenversammlung  boten
Schwierigkeiten.  Man  begehrte  Auflösung  der  alten  Stände,  Schwerin
fand  kein  Bedenken,  Strelitz  verwies  auf  die  Bedingungen,  von  denen
die  Stände  die  Auflösung  abhängig  gemacht.  Die  Versammlung  war
über  strelitzer  Anträge  zur  Tagesordnung  übergegangen,  da  erging  an
sie  eine  strelitzer  Botschaft,  in  welcher  der  Großherzog  seine  weitere
Mitwirkung  an  den  Verfassungsberatungen  versagte  (11.  August  1849).
Die  Versammlung  erklärte  die  Union  mit  Strelitz  für  aufgehoben  und
forderte  die  schweriner  Regierung  auf,  durch  Staatsvertrag  die  Neu—
ordnung  des  Verhältnisses  mit  Strelitz  herbeizuführen.  Nachdem  mit
Schwerin  eine  Vereinbarung  hinsichtlich  der  Verfassung  für  das  Groß—
herzogtum  erzielt  war,  wurde  die  Abgeordnetenversammlung  von  beiden
Großherzögen  aufgelöst  am  22.  August  1849.

Am  Tage  darauf  geschah  die  feierliche  Vollziehung  des  schweriner
Staatsgrundgesetzes  durch  den  Großherzog  und  unterm  10.  Oktober
1849  der  Erlaß  der  Gesetze  wegen  Aufhebung  der  Landstände  und
ständischen  Korporationen  und  wegen  Inkrafttretens  des  Staatsgrundgesetzes
  für  Mecklenburg-Schwerin.

Danach  soll  die  schweriner  Abgeordnetenkammer  aus  60  Abgeordneten
bestehen,  zu  wählen  in  direkter  geheimer  Wahl,  und  zwar  40  Abgeordnete
in  allgemeinen  Wahlen  der  20  Wahlkreise  des  Großherzogtums  durch  je
zwei  nach  einem  Steuerzensus  sich  sondernde  Wahlkörper,  dazu  durch
besondere  Wahlen  von  städtischen  Gewerbetreibenden  6,  von  städtischen
Kaufleuten  6,  von  ländlichen  Grundbesitzern  8  Abgeordnete.

Gleichzeitig  mit  jenen  Gesetzen  erfolgte  die  Organisation  der
schweriner  Ministerien  und  bald  darauf  die  Umwandlung  der  Kirchenkommission
  in  den  Oberkirchenrat.

Zahlreich  waren  die  Proteste  gegen  das  Staatsgrundgesetz.  Die
Agnaten  des  landesherrlichen  Hauses  protestierten  wegen  hausgesetzwidriger
Veräußerung  des  Domaniums,  das  nach  Ausscheidung  eines  Großberzoglichen
  Hausgutes  für  Staatsgut  erklärt  wurde,  und  wegen  Preisgebung

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