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wesentlicher  Regierungsrechte,  insbesondere  des  Rechtes  der  freien  Zu—
stimmung  zu  Gesetzen;  denn  der  Großherzog  sollte  nur  ein  suspensives
Veto  haben,  also  unter  besonderen,  allerdings  schwer  zu  erfüllenden
Voraussetzungen  einem  Gesetzesvorschlag  der  Kammer  die  Bestätigung
nicht  versagen  dürfen.  Der  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  protestierte
auf  Grund  des  Unionsverhältnisses,  der  König  von  Preußen  auf  Grund
der  Sukzessionsansprüche  seines  Hauses.  Für  die  Seestädte  protestierte
deren  Rat  gegen  den  Willen  der  Bürgervertretungen  wegen  Beeinträchtigung
  ihrer  Privilegien.  Vornehmlich  protestierte  die  Ritterschaft.

Ein  ritterschaftlicher  Konvent  in  Rostock  bevollmächtigte  drei
Deputierte,  die  vergeblich  eine  Audienz  beim  Großherzog  nachsuchten,
dann  sich  an  die  Herrscher  von  Ostreich  und  Preußen  mit  der  Erklärung
wandten,  daß  sie  namens  der  Ritterschaft  Gewährung  der  vom  deutschen
Bund  garantierten  Kompromißinstanz  begehrten  zur  Entscheidung  über
Gültigkeit  des  Staatsgrundgesetzes,  dessen  Rechtsbestand  die  Ritterschaft
bestreite  wegen  Mangels  der  Bedingungen,  an  welche  die  Stände  den
Verzicht  auf  ihre  Landstandschaft  geknüpft.

So  hat  auch  ein  Teil  des  Engeren  Ausschusses  sich  seiner
Auflösung  durch  den  landesherrlichen  Kommissarius  widersetzt.  Ein
ritterschaftlicher  Deputierter  setzte  sich  auf  den  alten  Landkasten  und
erklärte,  nur  der  Gewalt  zu  weichen.  Erst  als  militärische  Hülfe  requiriert
und  die  bewaffnete  Macht  in  Stärke  eines  Musketiers  namens  Schlie
anmarschiert  war,  verließen  sie  das  damalige  Sitzungszimmer  hier  im
Rathaus,  um  in  Neubrandenburg  weiter  zu  tagen.

Ostreich  und  Preußen  hatten  damals  in  Frankfurt  eine  provisorische
Bundeszentralkommission  eingesetzt;  diese  empfing  ein  Promemoria  der
ritterschaftlichen  Deputierten,  erforderte  Gegenerklärung  aus  Schwerin  und
erließ  unterm  28.  März  1850  an  den  Großherzog  die  Aufforderung  zur
Gewährung  der  Kompromißinstanz.

Der  Großherzog  beschloß,  Folge  zu  geben;  die  bisherigen  Minister
erbaten  ihre  Entlassung;  die  zum  ersten  ordentlichen  Landtag  versammelte
Abgeordnetenkammer  wurde  vertagt.  Nach  vollzogenem  Ministerwechsel
erklärte  der  Großherzog  durch  Proklamation  vom  15.  April  1850  dem
Lande,  daß  er  jener  Aufforderung  nicht  länger  Widerstand  entgegensetzen
wolle,  durch  Gewährung  der  Kompromißinstanz  dem  in  Mecklenburg  stets
heilig  gehaltenen  Rechte  seinen  Lauf  lasse,  doch  an  dem  durch  die
Proklamation  vom  23.  März  1848  betretenen  Wege  festhalte.

Die  Bestellung  des  Schiedsgerichts  geschah  im  Einverständnis  mit
den  ritterschaftlichen  Vertretern;  diese  wählten  den  König  von  Preußen,