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der  Großherzog  den  König  von  Hannover.  Die  von  beiden  Königen
abgeordneten  Schiedsrichter  wählten  einen  Obmann,  traten  in  Freienwalde
an  der  Oder  zusammen  und  erließen  unterm  11.  September  1850  das
Urteil  dahin,  daß  die  Einwendungen  gegen  die  Legitimation  der  klagenden
Ritterschaft  zu  verwerfen,  das  Staatsgrundgesetz  und  das  Gesetz  wegen
Aufhebung  der  landständischen  Verfassung  für  nichtig  zu  erklären  und  der
Großherzog  für  verbunden  zu  achten,  nach  Anleitung  des  Landesvergleichs
einen  Landtag  auszuschreiben.  Die  Gründe  führen  aus,  daß  die  Ein—
willigung  der  Ritterschaft  in  Auflösung  der  ständischen  Verfassung  bedingt
gewesen  durch  vorbehaltlose  Unterordnung  der  Seestädte  und  durch  Verein—
barung  der  neuen  Verfassung  zwischen  beiden  Landesherren  und  der
Abgeordnetenversammlung;  beide  Bedingungen  seien  nicht  erfüllt,  da  die
Seestädte  protestiert  und  der  Großherzog  von  Strelitz  die  Vereinbarung
mit  der  Abgeordnetenversammlung  aufgegeben.

Durch  landesherrliche  Verordnungen  wurde  der  Schiedsspruch  ver—
kündigt,  das  Staatsgrundgesetz  nebst  der  Verordnung  wegen  Aufhebung
der  landständischen  Verfassung  nach  elfmonatlicher  Dauer  aufgehoben,
das  Zusammentreten  der  aufgelösten  Kammer  verhindert,  der  Engere
Ausschuß  durch  einen  Kommissar  wieder  eingesetzt.  Die  alte  Landes—
verfassung,  die  alte  Union,  der  altständische  gemeinsame  Landtag  traten
unverändert  wieder  ins  Leben.

Bei  Verkündung  des  Schiedsspruches  hatte  Friedrich  Franz  II.
ungesäumte  Wiederaufnahme  der  Verfassungsreform  unter  Mitwirkung
der  getreuen  Stände  verheißen;  auf  sein  Begehren  wählte  der  Landtag
Deputierte,  die  im  Oktober  1851  in  Schwerin  mit  landesherrlichen
Kommissarien  verhandelten  und  sich  gegen  eine  Wahlvertretung  und
gegen  eine  Beschränkung  der  itio  in  partes  erklärten  —  der  Großherzog
  mußte  sein  großes  Bedauern  über  die  Ergebnislosigkeit  dieser
Verhandlungen  und  seinen  Vorsatz  aussprechen,  den  Gegenstand  nach  Ermessen
  weiter  zu  verfolgen.

So  erfolgte  die  Rückkehr  zu  den  alten  Zuständen,  draußen  die
Wiederherstellung  des  Frankfurter  Bundestags,  drinnen  ebenso  die  Austilgung
  der  revolutionären  Neuerungen.  Auch  das  Strafmittel  der  körperlichen
  Züchtigung  wurde  wiedereingeführt,  dabei  das  zulässige  Maß  der
anzuwendenden  Röhrchen  genau  bestimmt,  doch  nach  Jahresfrist  erhöht,
„da  sich  bei  der  Anwendung  ergeben  hat,  daß  das  bezeichnete  Maß  nicht
in  allen  Fällen  dem  beabsichtigten  Zweck  genügt".

Im  Freienwalder  Schiedsspruch  von  1850  errang  die  landständische
  Unionsverfassung  einen  Sieg  über  den  modernliberalen

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