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repräsentativen  Konstitutionalismus,  einen  Sieg,  dessen  Ergebnisse  sie  unter
allen  späteren  Kämpfen  bis  auf  den  heutigen  Tag  mit  Erfolg  verteidigt  hat.

Doch  nicht  alle  Neuerungen  der  Revolutionszeit  wurden  ausgetilgt;
das  Tabakrauchen  auf  den  Straßen  der  Städte  blieb.  Es  blieben  die
schweriner  Ministerien  und  der  Oberkirchenrat;  auf  Einspruch  der  Stände
erwiderte  der  Großherzog,  daß  die  Organisation  seiner  Regierungs—
behörden  allein  zu  seinem  Ermessen  stehe.  Doch  besteht  keine  konstitutionelle
Verantwortlichkeit  für  die  Minister;  sie  sind  nur  ihrem  Landes-  und
Dienstherrn  verantwortlich.  Es  blieb  auch  die  getrennte  Verwaltung  der
Haushaltsgüter  und  der  übrigen  Domänen,  doch  nur  als  Verwaltungseinrichtung;
  rechtlich  stehen  beide  wieder  unterschiedslos  als  Hausgut  im
Eigentum  des  Landesherrn.  Dort  wie  hier  handelt  es  sich  um  innere
Einrichtungen  der  landesherrlichen  Verwaltung,  welche  die  Rechte  der
Stände  nicht  berühren.

Eine  neue  Zeit  brach  an  mit  Begründung  des  norddeutschen  Bundes
und  des  deutschen  Reiches.  Mecklenburg,  der  bisherige  Verbündete
Preußens,  wurde  ein  Glied  des  unter  Preußens  Präsidium  stehenden
Bundesstaates.  Die  Ausübung  wesentlicher  Hoheitsrechte  im  Lande  ging
auf  den  Bund  und  seine  Zentralgewalt  über.  Das  Land  mit  der  alt—
ständischen  Verfassung  war  einem  modernkonstitutionell  organisierten
Bundesstaate  eingegliedert  worden.  Dazu  kam  ein  Wandel  auf  wirt—
schaftlichem  Gebiet,  der  Eintritt  in  den  Zollverein,  Freizügigkeit,  Gewerbe—
freiheit,  Preßfreiheit,  auch  der  Einfluß,  den  die  Zugehörigkeit  zum  Reich
und  die  Ausübung  reichsbürgerlicher  Rechte,  besonders  des  Reichstag—
wahlrechts,  in  der  Gesinnung  der  Einzelnen  betätigen  mußte.  überdies
Reformen  im  Lande,  die  Vererbpachtung  der  Domanialbauerhöfe,  die
Organisation  der  Domanialgemeinden,  die  Reform  des  Steuerwesens
durch  Steuervereinbarung  von  1870.

Bei  Beratung  der  norddeutschen  Bundesverfassung  im  Frühjahr  1867
war  im  Reichstag  Moritz  Wiggers  für  die  Aufnahme  von  zwei  Artikeln
eingetreten:  daß  in  jedem  Staate  des  Bundes  die  Gesetzgebung  und  die
Budgetfeststellung  unter  Mitwirkung  einer  gewählten  Volksvertretung
erfolgen  müsse,  und  daß  der  Genuß  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen
Rechte  durch  das  religiöse  Bekenntnis  nicht  bedingt  oder  beschränkt  werden
dürfe.  Beide  Anträge  wurden  mit  dem  Hinweis  auf  die  mecklenburgischen
Verhältnisse  begründet  und  beide  abgelehnt.

Im  Herbst  1867  verhandelte  der  Reichstag  über  Petitionen  aus
mecklenburgischen  Städten  wegen  Einführung  einer  konstitutionellen
Verfassung,  unter  Ablehnung  aller  Anträge.