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Um  jene  Zeit  veranlaßte  der  Großherzog  Friedrich  Franz  II.
wiederholt  Beratungen  im  Staatsministerium  über  die  Verfassungsreform,
deren  Notwendigkeit  er  selbst  in  einem  Handschreiben  vom  9.  Mai  1868
eindringlich  darlegte  als  eine  Folge  des  Wandels  der  Dinge  auf  den
wichtigsten  Lebensgebieten.

Im  Frühjahr  1869  beriet  der  Reichstag  wieder  über  Petitionen,
welche  unter  Berufung  auf  den  in  der  Bundesverfassung  verheißenen
Schutz  des  im  Bundesgebiet  gültigen  Rechts  Wiederherstellung  des  Staatsgrundgesetzes
  begehrten.  Der  Bundeskanzler  riet,  die  Herstellung  der
Homogenität  der  mecklenburgischen  Zustände  mit  denen  des  Gesamtbundes
der  Zeit  und  der  natürlichen  Entwicklung  zu  überlassen.  Der  Reichstag
überwies  die  Petitionen  dem  Bundesrat  zur  Prüfung.  Dieser  beschloß
ihre  Ablehnung,  weil  die  landständische  Verfassung  bei  Errichtung  des
Bundes  in  anerkannter  Wirksamkeit  stand,  also  das  gültige  Verfassungsrecht
im  Sinne  der  Bundesverfassung  sei.

Doch  griff  jetzt  die  Bundesgesetzgebung  zugunsten  der  Juden  in
Mecklenburg  ein,  indem  durch  Gesetz  vom  3.  Juli  1869  alle  aus  der
Verschiedenheit  des  religiösen  Bekenntnisses  hergeleiteten  Beschränkungen
der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte  aufgehoben  wurden.  Damit
war  einem  jener  beiden  von  Moritz  Wiggers  vertretenen  Anträge
Genüge  geschehn.

Der  andere  Antrag  auf  Einschaltung  einer  Verfassungsbestimmung,
die  in  jedem  Staat  eine  aus  Volkswahlen  hervorgehende  Vertretung  und
deren  Zustimmung  zu  jedem  Landesgesetz  und  zur  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats
  begehrte,  wurde  bei  Neuredaktion  der  Reichsverfassung  im
Dezember  1870  wieder  gestellt  und  abgelehnt.  Doch  dieser  mecklenburgische
  Verfassungsantrag  wurde  wiederholt  erneuert,  schon  1871
als  Antrag  Büsing,  und  nun  vom  Reichstag  mit  großer  Mehrheit
angenommen.

Damals  hatte  der  Großherzog  mit  dem  Ministerium  die  Verfassungsberatungen
  wieder  aufgenommen;  nach  manchen  Bedenken  gelang  im
Ministerium  eine  Einigung  über  die  Grundzüge  der  geplanten  Reform,  auch
eine  Verständigung  darüber  mit  Strelitz,  und  so  wurde  der  Sternberger
Landtag  von  1871  veranlaßt,  Deputierte  für  Verhandlungen  über  einen
Verfassungsentwurf  zu  wählen.  Im  Oktober  1872  erfolgten  kommissarischdeputatische
  Verhandlungen  in  Schwerin,  im  November  die  Vorlage  der
Grundzüge  auf  dem  Landtag  zu  Malchin.

Diese  Regierungsvorlage  von  1872  will  die  Stände  und  die
ständische  Verfassung  nicht  beseitigen,  sondern  durch  Einfügung  eines