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dritten  Standes  ergänzen  und  fortbilden  folgendermaßen.  Zu  den  beiden
bisherigen  Ständen  tritt  ein  dritter  gleichberechtigter  Stand  hinzu,  nämlich
die  domanialen  Amtsgemeinden,  d.  h.  die  korporativ  zu  organisierenden
und  mit  obrigkeitlichen  Befugnissen  auszustattenden  Amtsverbände,  vertreten
je  durch  einen  Deputierten,  im  ganzen  etwa  29.  Auch  zum  Engeren
Ausschuß  wählen  sie  drei  Deputierte,  einen  für  jeden  Kreis.  Der
Ritterschaft  bleibt  ihre  Virilvertretung,  doch  bei  gemeinschaftlichen
Abstimmungen  und  Wahlen  mit  einer  Höchststimmenzahl  von  72  für  die
ganze  Ritterschaft,  so  daß  bei  stärkerer  Beteiligung  verhältnismäßige
Reduktion  erfolgt.  Der  Großherzog  verzichtet  für  das  Domanium  auf
sein  unbeschränktes  Gesetzgebungsrecht,  entsagt  auch  bei  Ausscheidung  der
Haushaltsgüter  und  der  vorgeschlagenen  Deckung  der  Apanagen  ec.  allen
Ansprüchen  auf  die  Einkünfte  aus  dem  Domanium.  Die  itio  in  partes
ist  unstatthaft  bei  Bewilligungen  für  allgemeine  Landeszwecke  aus  der
Landesrezepturkasse.

Demgegenüber  war  die  Stellung  der  beiden  Stände  bei  den
Schweriner  Vorverhandlungen  wie  auf  dem  Malchiner  Landtag  die  gleiche
schroff  entgegengesetzte.  Die  Ritterschaft  war  im  allgemeinen  einverstanden,
die  Landschaft  entschieden  für  Ablehnung;  sie  begehrte  Beseitigung  der
Stände  und  der  Dreiteilung  des  Landes,  eine  einheitliche  Staatsverfassung,
eine  einheitliche  Wahlvertretung  für  das  ganze  Land.  Der  Landtagsabschied
  im  Januar  1873  vertagte  diese  Verhandlungen  auf  Wunsch
der  Stände.

Alsbald  wurde  im  Reichstag  der  Antrag  Büsing  wieder  eingebracht,
nach  lebhaften  Verhandlungen  mit  großer  Mehrheit  angenommen  und
gelangte  wieder  an  den  Bundesrat.  Damals  im  Juni  1873  sprach
Friedrich  Franz  II.  in  Wismar  sich  ebenso  entschieden  für  die  Verfassungsänderung
  wie  gegen  die  Einmischung  des  Reiches  aus:  „Der  Rock,  den
wir  tragen  sollen,  muß  uns  auch  passen.  Darum  wollen  wir  ihn  uns
selber  und  auch  allein  machen.“

Im  Bundesrat  stand  die  Sache  nicht  unbedenklich.  Man  empfand
die  Rückwirkung  der  mecklenburgischen  Zustände  auf  das  Reich  als
Kalamität,  deren  Abstellung  im  Interesse  der  Reichsregierung  geboten.
Die  stete  Wiederholung  der  liberalen  Anträge  war  unbequem.  Die
Unhaltbarkeit  der  mecklenburgischen  Verfassungszustände  war  allgemein
anerkannt,  baldige  Abhülfe  dringend  zu  wünschen,  doch  nach  dem  jetzigen
Mißerfolg  auf  dem  Landtag  im  Lande  selbst  kaum  zu  erreichen.  Zwar
die  durch  Antrag  Büsing  begehrte  Anderung  der  Reichsverfassung  hatte
im  Bundesrat  keine  Aussicht,  wohl  aber  die  Feststellung  einer  Erklärung,