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die  von  Reichswegen  hätte  einen  Druck  auf  Mecklenburg  ausüben  und
die  mecklenburgischen  Regierungen  in  der  Durchsetzung  ihrer  Reformpläne
stärken  sollen.  Der  mecklenburgische  Bundesratsbevollmächtigte  hielt  es
für  einen  großen  Erfolg,  daß  auf  seine  Vorstellung  der  Bundesrat  sich
noch  mit  einer  einfachen  Ablehnung  des  Antrags  begnügte.  Er  hatte
geltend  gemacht,  daß  die  Verhandlungen  in  Mecklenburg  nur  vertagt,
nicht  abgebrochen  seien,  und  im  Bericht  an  seine  Regierungen  betonte  er
die  Dringlichkeit  der  allerseits  als  unerläßlich  anerkannten  Reformen.

Friedrich  Franz  II.  hielt  die  bisherige  Vorlage  bei  dem  Wider—
stande  der  Landschaft  für  aussichtslos,  ließ  im  November  1873  dem
Landtag  zu  Sternberg  eröffnen,  daß  er  von  der  Weiterberatung  abstehe,
und  gab  im  Landtagsabschied  im  Dezember  der  Überzeugung  Ausdruck,
daß  eine  Vereinbarung  über  die  Verfassungsänderung  nur  zu  erreichen
sein  werde,  wenn  eine  einheitliche  Vertretung  des  Landes  unter  Beseitigung
des  patrimonialen  Charakters  der  bestehenden  Verfassung  hergestellt
werde;  er  erachte  es  für  seine  landesherrliche  Pflicht,  den  weiteren  Verhandlungen
  eine  dieser  Überzeugung  entsprechende  Grundlage  zu  geben,
und  habe  zur  baldigen  Weiterführung  der  wichtigen  Angelegenheit  die
Berufung  eines  außerordentlichen  Landtags  in  Aussicht  genommen.

Nun  wurden  in  Schwerin  neue  Grundzüge  festgestellt  und  nach
Beitritt  der  strelitzer  Regierung  dem  auf  den  1.  Februar  1874  nach
Schwerin  berufenen  außerordentlichen  Landtag  vorgelegt;  das  ist  die
Regierungsvorlage  von  1874,  auch  wohl  Kaysel'scher  Entwurf
genannt  nach  dem  Haupturheber,  dem  Oberkirchenratspräsidenten
Kaysel.

Danach  ist  der  beiden  Großherzogtümern  gemeinsame  Landtag  eine
einheitliche  Versammlung,  deren  Mitglieder  die  Interessen  des  ganzen
Landes  wahrzunehmen  haben,  nicht  die  ihrer  besonderen  Kommittenten.
Er  besteht  aus  Vertretern  des  Großgrundbesitzes,  der  Städte  und  der
Landgemeinden.  Bei  den  Wahlen  der  Großgrundbesitzer  hat  jedes
Hauptgut  eine  Stimme.  Bei  der  Wahl  der  städtischen  Vertreter  sind  alle
Stadtgemeinden  beteiligt;  für  die  Städte  wird  das  Wahlrecht  ausgeübt
durch  Magistrate  und  Stadtvertretungen.  Bei  den  Landgemeinden  wird
die  Wahl  je  nach  deren  Größe  von  ein  bis  drei  Mitgliedern  des
Gemeindevorstandes  ausgeübt,  für  die  selbständigen  Höfe  vom  Pächter,
Erbpächter  oder  sonstigen  Inhaber.  Demgemäß  werden  gewählt  von  den
Großgrundbesitzern  in  Schwerin  31  und  in  Strelitz  7  Vertreter,  von  den
Städten  entsprechend  26  und  6,  von  den  Landgemeinden  25  und  5,
somit  überhaupt  in  Schwerin  82  und  in  Strelitz  18,  insgesamt  100