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Vertreter.  Dazu  kommen  noch  25  Mitglieder,  teils  auf  Lebenszeit
gewählt  von  dem  seit  hundert  Jahren  ansässigen  Großgrundbesitz  (9  und  2),
teils  für  ihre  Amtsdauer  gewählte  Magistratsmitglieder  von  sechs
Städten  (5  und  1),  teils  auf  Lebenszeit  vom  Landesherrn  frei  ernannt
(6  und  2).  Also  überhaupt  125  Landtagsmitglieder  (102  und  23).
Aus  ihnen  ernennt  der  schweriner  Landesherr  den  Landtagspräsidenten,
der  strelitzer  Landesherr  den  Vizepräsidenten.  Die  Legislaturperiode
währt  sechs  Jahre.  Eine  itio  in  partes  findet  nicht  statt.  Alle  Landesgesetze,
  alle  Steuern  und  Landesausgaben  bedürfen  der  Zustimmung  und
Bewilligung  des  Landtags.  Das  Haushaltsgut  bleibt  ausgeschieden.
Der  Staatshaushaltsetat  wird  jährlich  mit  dem  Landtag  vereinbart.

Der  außerordentliche  Landtag  zu  Schwerin  im  Februar  1874
war  stark  besucht;  die  Verhandlungen  waren  lebhaft.  Zunächst  überwies
man  die  Vorlage  zur  Vorberatung  einer  nach  Kreisen  und  Ständen
gewählten  Kommitte  von  18  Personen,  der  ein  Rostocker  Deputierter  und
die  Syndici  hinzutraten.  Am  16.  Februar  wurden  die  Plenarberatungen
aufgenommen.  Nach  längerer  Verhandlung  kam  zur  Abstimmung,  ob
man  nach  einem  Vorschlag  aus  der  Ritterschaft  sich  für  Fortbestand  von
Ritter=  und  Landschaft  und  Wiederaufnahme  der  Propositionen  von  1872
erklären  oder  aber  weiter  deliberieren  wolle.  Beide  Stände  stimmten
gesondert  und  beide  für  weitere  Deliberation.  Dann  kam  ein  Votum
zur  Abstimmung,  welches  die  Erhaltung  von  Ritter=  und  Landschaft  in
ihrer  Eigenschaft  als  politische  Korporationen  mit  der  Maßgabe  verlangte,
daß  sie  auch  in  der  neuen  Landesvertretung,  obwohl  nur  durch  Deputierte,
einen  angemessenen  Platz  fänden.  Man  stimmte  wieder  getrennt;  die
Landschaft  lehnte  das  Votum  ab,  die  Ritterschaft  nahm  es  an.  Gleichwohl
  wurde  Weiterberatung  der  Vorlage  beschlossen,  doch  über  wichtige
Punkte  die  Beschlußfassung  ausgesetzt,  so  über  Wegfall  der  itio  in  partes.

Inzwischen  erging  von  der  Regierung  die  Erklärung,  an  den
proponierten  Grundzügen  festhalten  zu  wollen.  Darauf  erklärte  die
Ritterschaft,  bei  ihren  Beschlüssen  beharren  zu  wollen.  Die  Landschaft
sprach  ihre  UÜbereinstimmung  aus  mit  dem  von  der  Regierung  festgehaltenen
  Prinzip  einer  einheitlichen  Landesvertretung.

Beide  Regierungen  lehnten  am  23.  Februar  die  Annahme  dieser
ständischen  Antworten  ab  und  verlangten  nochmalige  Durchberatung  der
Vorlage.  Beide  Stände  berieten  getrennt.  Die  Ritterschaft  erklärte  sich
für  Fortbestand  von  Ritter=  und  Landschaft  als  politische  Korporationen,
und  daß  der  künftige  Landtag  aus  Abgeordneten  der  Ritterschaft,  der  Landschaft,
  der  Stadtvertretungen  und  der  Landgemeinden  bestehen  solle,  erklärte  sich