W

F
X
*

Anhang.

1.  Regierungsoborlage  v.  13.  NVovember  1872.

Schweriner]
Grundzüge  zu  einer  Modifikation  der  Mecklenburgischen
Derfassung.

I.  Modifikation  in  der  Vertretung.

Um  auch  das  Domanium  in  jeder  Beziehung  der  allgemeinen  Landesgesetzgebung
unterstellen  zu  können,  wird  proponiert,  den  bisherigen  Ständen  einen  dritten  hinzuzufügen,
  indem  die  auf  Grund  des  anliegenden  Verordnungs-Entwurfs  organisierten
Amter  Vertreter  zum  Landtage  deputieren,  und  zwar  jedes  Amt  einen,  so  daß  dieser
dritte  Stand  für  Mecklenburg-Schwerin  aus  etwa  25  (für  den  Mecklenburgischen  Kreis.
aus  etwa  13  und  für  den  Wendischen  Kreis  aus  etwa  12),  für  Mecklenburg-Strelitz
aus  4  Mitgliedern  besteht.

Für  die  Ritterschaft  wird  zwar  die  Viril-Vertretung  beibehalten,  und  dabei  in
Aussicht  genommen,  nach  zuvoriger  Verhandlung  mit  der  Stadt  Rostock  den  dortigen
Distriktsgütern  —  den  sogenannten  Gemeinschaftsörtern  —  die  Landtagsfähigkeit  beizulegen,
  dagegen  proponieren  Serenissimus,  bei  Zählung  der  Stimmen  für  gemeinschaftliche
  Abstimmungen  und  Wahlen  eine  Maximalzahl  von  72  für  die  ganze
Ritterschaft  einzuführen,  so  daß  auch  auf  den  Antrag  eines  der  beiden  anderen  Stände
die  Stimmen  der  Ritterschaft  zu  besonderen  Protokollen  abzugeben  sind,  und  wenn
dann  im  ganzen  über  72  aus  diesem  Stande  gestimmt,  nach  dem  Verhältnis  dieser
Gesamtzahl  zu  72  die  für  und  wider  abgegebenen  Stimmen  reduziert  werden.