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Handelt  es  sich  um  gemeinschaftliche  Wahlen  oder  sonstige  Angelegenheiten  eines
Herzogtums  oder  besonderer  Kreise,  so  werden  von  dieser  Maximalzahl,  um  ein
annähernd  gleiches  Verhältnis  den  anderen  Ständen  gegenüber  festzuhalten,  auf  den
Mecklenburgischen  Kreis  31,  auf  den  Wendischen  29  und  auf  den  Stargarder  Kreis
12  Stimmen  gerechnet.

Der  Landschaft  werden  die  Seestadt  Wismar  und  die  Residenzstadt  Neustrelitz
inkorporiert,  die  erstere,  wenn  die  desfallsigen,  bereits  früher  eingeleiteten  Verhandlungen
zu  einem  Abschluß  führen,  die  letztere,  sobald  deren  Organisation  als  Landstadt  beschafft
sein  wird,  und  wird  ein  Gleiches  mit  Ludwigslust  beabsichtigt,  sobald  dessen  städtische
Organisation  vollendet  ist;  ebenso  soll  noch  in  weitere  Erwägung  gezogen  werden,  ob
auch  einer  der  Flecken  sich  zur  Aufnahme  in  die  Landschaft  eignet.

II.  Die  näheren  Beziehungen  des  dritten  Standes.

Dieser  mit  „Amtsgemeinden“  zu  bezeichnende  Stand  erhält,  wie  die  bisherigen
Stände,  Korporationsrechte  und  wird  durch  drei  auf  allgemeinen  Landtagen  oder
anderen  gemeinschaftlichen  Konventen,  zunächst  auf  drei  Jahre,  zu  wählende  Deputierte,
einen  für  jeden  Kreis,  im  Engeren  Ausschuß  vertreten.  Wenn  diese  Deputierte  im
Engeren  Ausschuß  einen  besonderen  Konvent  der  Amtsgemeinden  für  erforderlich
erachten,  so  sollen  wegen  der  Anmeldung,  der  Zeit  und  dem  Ort  nach,  sowie  wegen  der
Abhaltung  ohne  zu  erwartende  ausdrückliche  landesherrliche  Verstattung,  die  Vorschriften
des  8.  202.  des  L.  G.  G.  E.  V.  gelten.

Es  werden  überhaupt  die  Amtsgemeinden  als  ein  der  Ritter-  und  Landschaft
gleichberechtigter  Stand  eintreten,  und  werden  sie  daher,  abgesehen  von  den  Kloster—
Angelegenheiten,  da  an  denselben  überhaupt  nur  die  zu  den  Klöstern  Berechtigten  teil—
nehmen,  an  allen  denjenigen  Rechten  partizipieren,  welche  von  beiden  Ständen  bis  dahin
gemeinschaftlich  ausgetibt  wurden.  Somit  werden  die  Amtsgemeinden  künftig  rücksichtlich
Schwerins  sowohl  in  der  dirigierenden  Kommission  des  Landarbeitshauses,  als  auch
in  der  Revisions-  und  Visitations-Kommission  für  die  Landes-Rezeptur-Verwaltung,
bei  der  jährlichen  Visitation  des  Kriminalgerichts,  rücksichtlich  Strelitz  in  der  Zentral—
Steuer-Direktion,  in  dem  Kreis-Kommissariat  für  die  Kriegsleistungen  und  deren
Vergütung,  sowie  in  der  Wege-Kommission  und  Deputation,  rücksichtlich  beider
Länder  aber  bei  den  vorkommenden  Visitationen  des  Ober-Appellations-Gerichts
in  gleicher  Weise,  wie  jeder  der  anderen  Stände  vertreten  sein,  und  es  wird  auch  das
dritte  außerordentliche  Zivilmitglied  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen  aus  den  Vorständen
der  Amtsgemeinden  künftig  vom  Engeren  Ausschuß  in  Vorschlag  zu  bringen,  und
dagegen  die  durch  die  Teilnahme  dieses  Mitgliedes  entstehenden  Kosten  dann  auch  auf
die  Balance  B.  3.  des  Landkastens  zu  übernehmen  sein.

Nicht  minder  werden  die  Amtsgemeinden  aktiv  an  der  Wabl  der  Landrats-Präsentanden
  und  ebenso  an  allen  anderen  bis  dahin  von  beiden  Ständen  gemeinschaftlich
  auf  den  Landtagen  oder  durch  den  Engeren  Ausschuß  ausgeübten  Wahlen
Teil  nehmen,  da  wo  aber  die  Ritter=  oder  Landschaft  ein  privates  oder  ein  zwischen
beiden  Ständen  alternierendes  Präsentations-Recht  zu  Mitgliedern  des  Ober-Appellations-Gerichts,
  der  Justiz-Kanzleien  oder  des  Kriminal-Kollegi#  ausgeübt  haben,
wird  es  auch  ferner  dabei  sein  Bewenden  behalten.

Auf  den  dritten  Stand  gehen  gemeinschaftliche  Aktiva  und  Passiva  der  bisherigen
Stände  mit  über.