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Zur  Übertragung  der  durch  das  Hinzutreten  des  dritten  Standes  und  dessen
Repräsentation  im  Engeren  Ausschusse  entstehenden  größeren  Kosten  werden  die  landesherrlichen
  Beiträge  für  das  Domanium  ad  necessaria  ordinaria  im  Ganzen  um
3000  Tlr.  jährlich  erhöhet,  wovon  aus  Großherzoglicher  Renterei  in  Schwerin  /:  und
aus  Großherzoglicher  Rentei  in  Neustrelitz  /#  zur  Landkasten-Balance  B.  1.  eingezahlt
werden.  Reichen  aber  die  regelmäßigen  Beiträge  zur  Bestreitung  der  aus  dieser
Balance  zu  deckenden  Ausgaben  nicht  aus,  so  tragen  dazu  die  Amtsgemeinden  gleichmäßig
  mit  den  beiden  anderen  Ständen  bei,  und  wird  der  auf  den  ganzen  Stand
kommende  Beitrag  gleich  allen  anderen  von  diesem  Stande  in  Folge  von  Landtagsbeschlüssen
  aufzubringenden  Summen,  so  lange  ein  anderer  Aufbringungs-Modus  unter
landesherrlicher  Genehmigung  nicht  beschlossen  wird,  zur  Hälfte  nach  den  Hufen,  zur
Hälfte  nach  der  durch  die  letzte  Volkszählung  ermittelten  Einwohnerzahl  auf  die
einzelnen  Amtsgemeinden  und  in  diesen  wieder  auf  die  einzelnen  Ortsgemeinden
repartiert.

Wegen  des  Verhältnisses  des  dritten  Standes  zu  den  übrigen  Landkasten-Balancen
  cfr.  die  Anlage  B.

III.  Gesetzgebung.

Serenissimus  verzichten  auf  das  Ihnen  nach  bisherigen  Rechten  im  Domanium
zustehende  unbeschränkte  jus  Sstatuendi,  so  daß  es  künftig  auch  im  Domanium  nach
denselben  Grundsätzen  wie  in  den  anderen  Landesteilen  zu  beurteilen  sein  wird,  ob  ein
Gegenstand  der  allgemeinen  Gesetzgebung  angehörig  und  darum,  abgesehen  von  8.  193.
nach  Maßgabe  des  Artikels  8.  des  L.  G.  G.  E.  V.,  der  Verhandlung  mit  den  Ständen
bedarf,  oder  ob  derselbe  lediglich  durch  von  der  Regierung  genehmigte  Lokal-Statute
oder  sonstige  nach  bestehendem  Landes-Recht  zulässige  Verordnungen  in's  Leben  geführt
werden  kann.

Serenissimus  wollen  jedoch  den  Ständen  allgemein  für  diejenigen  Gegenstände
der  Gesetzgebung,  für  welche  nach  bestehenden  Rechten  denselben  nur  ein  ratsames
Bedenken  zusteht,  wenn  und  insoweit  sie  über  die  betreffenden  Vorlagen  eine  gemeinschaftliche
Erklärung  abgeben,  ein  Zustimmungsrecht  einräumen,  jedoch  nur  in  der  Voraussetzung,
gebiet  es  anerkennen  werden,  daß  bei  Bewilligungen  aus  der  Landes-Rezeptur-Kasse,
für  Strelitz  aus  der  Zentral-Steuer-Kasse,  zu  allgemeinen  Landeszwecken  eine  itio  in
Partes  nicht  stattfinden  kann.

In  Verbindung  mit  der  beabsichtigten  Anderung  in  der  Zusammensetzung  der
Stände,  sowie  im  Hinblick  auf  die  durch  das  Bundesgesetz  vom  3.  Juli  1869  erfolgte
Aufhebung  der  bis  dahin  noch  geltend  gewesenen  aus  der  Verschiedenheit  des  religiösen
Bekenntnisses  hergeleiteten  Beschränkungen  der  bürgerlichen  und  staatsbürgerlichen  Rechte
hat  auch  die  Frage  in  Erwägung  gezogen  werden  müssen,  ob  für  die  Zukunft  die
Teilnahme  der  Stände  an  der  kirchlichen  Gesetzgebung  aufrecht  zu  erhalten  sei.  Es  ist
aber  von  Vorschlägen  wegen  Abänderung  des  bestehenden  Rechtes  in  Bezug  auf  diesen
Punkt  Abstand  genommen  worden,  indem  die  Interessen  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
bei  der  gegenwärtigen  Lage  der  Verhältnisse  nicht  als  gefährdet  erscheinen,  wenn  der
selbstverständliche  Satz  anerkannt  bleibt,  daß  lediglich  Mitglieder  der  evangelisch-lutherischen
Kirche  zur  Teilnahme  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die  inneren
Angelegenheiten  der  gedachten  Kirche  berechtigt  sind,  da  die  Stände  bei  der  Gesetzgebung