über  diese  Angelegenheiten  nur  ausschließlich  kirchliche  Funktion  ausüben  und  nur  die
Stelle  einer  Synode  vertreten.  Durch  die  Anerkennung  dieses  selbstverständlichen  Satzes
bleiben  übrigens  die  Konsequenzen  des  Bundesgesetzes  vom  3.  Juli  1869  auf  politischem
Gebiete  unberührt,  und  werden  daher  alle  Stände-Mitglieder  ohne  Rücksicht  auf  ihr
Glaubensbekenntnis  an  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  Staatsgesetze  Teil  zu
nehmen  haben,  welche  die  lutherische  oder  andere  Kirchen  betreffen.

IV.  Finanzen.

Serenissimus  proponieren  den  Ständen,  die  schon  seit  dem  Jahre  1849
durchgeführte  Trennung  des  Großherzoglichen  Haushalts  von  der  übrigen  Domanial—
Verwaltung  und  der  anderweitigen  Renterei-Rechnung  nunmehr  rechtlich  dahin
anzuerkennen,  daß  zwar  das  fürstliche  Eigentumsrecht  an  dem  ganzen  Domanium
untangiert  bleibt,  die  nach  dem  Verzeichnis  —  Raabe,  Mecklenb.-Schwer.  Gesetzsammlung,
Band  IV.,  S.  696  u.  folg.  —  zum  Hausgut  übergehenden  Domanial=  und  inkamerierten
Güter  und  Forsten  und  ebenso  die  nach  dem  dort  S.  698  und  folgende  abgedruckten
Verzeichnis  zum  Hausgut  gehörenden,  in  Ludwigslust  belegenen  Gebäude,  Park  und
Gärten,  sowie  die  S.  701  ꝛc.  als  zur  Krondotation  gehörig  verzeichneten  Schlösser,
Gebäude,  Plätze  und  Gärten,  vorbehältlich  näherer  Spezifikation,  zu  Nutzen  und  Lasten
des  Großherzoglichen  Haushalts  verbleiben,  statt  der  weiteren  bis  dahin  aus  der  Renterei
zum  Großherzoglichen  Haushalt  gezahlten  Summe  aber  eine  Anzahl  von  Höfen  und
Forsten  aus  der  Kammerverwaltung  ausgeschieden  und  den  Haushalts-Gütern  zugelegt
werden,  worüber  das  Verzeichnis  den  Ständen  vorgelegt  werden  wird.

Die  Bestreitung  des  Haushaltes  des  Großherzogs,  des  Unterhalts  der  Großherzogin
und  der  Kinder  des  Großherzogs  bis  zu  deren  hausgesetzlichen  Großjährigkeit  soll  aus
diesen  Haushaltsgütern  geschehen,  wogegen  die  Unterhaltung  der  Großherzoglichen  Kinder
von  ihrer  hausgesetzlichen  Großjährigkeit  an,  sowie  die  Erhaltung  sämtlicher  übrigen
Glieder  des  Großherzoglichen  Hauses  und  außer  den  Einrichtungsgeldern,  namentlich
auch  die  Wittümer  der  Großherzogin  und  anderer  fürstlichen  Witwen  in  Gemäßheit  des
in  der  Anlage  C.  angeschlossenen  unter  den  Mitgliedern  des  Großherzoglichen  Hauses
vereinbarten  modifizierten  Hausgesetzes  aus  den  Mitteln  der  Renterei  bestritten  und
außerdem  während  der  nächsten  20  Jahre  jährlich  25,000  Tlr.  gezahlt  werden  sollen  behufs
Ansammlung  eines  Fonds  für  die  apanagierten  Mitglieder  des  Großherzoglichen  Hauses,
von  dessen  Zinsen  nach  Ermessen  des  Großherzogs  jährlich  ein  Teil  zur  Verbesserung
der  Einnahmen  derselben,  der  andere  Teil  zur  Vermehrung  des  Kapitals  verwendet
werden  soll.

Wenn  Stände  es  anerkennen,  daß  auf  dem  so  ausgeschiedenen  Haushaltsgut
außer  den  auf  dasselbe  fallenden  gesetzlichen  Steuern  eine  Beitragspflicht  zur  Ubertragung
der  Kosten  des  Landesregiments  nicht  weiter  lastet,  so  wollen  Serenissimus  für  Sich
und  Ihre  Nachfolger  Allerhöchst  Sich  verpflichten,  daß  außer  dem  obgedachten  Unterhalt
der  majorennen  Großherzoglichen  Kinder  und  der  übrigen  Glieder  des  Großherzoglichen
Hauses  künftig  weder  für  den  Großherzoglichen  Haushalt,  noch  für  den  Unterhalt  anderer
Mitglieder  des  Großherzoglichen  Hauses  und  deren  Hofstaaten  Ausgaben  auf  die  Renterei
gelegt  werden  sollen,  doch  werden  die  bereits  abgeschlossenen  fürstlichen  Ehepakten  ihren
vollen  Bestand  behalten  müssen  und  auch  für  diejenigen  Mitglieder  des  Großherzoglichen
Hauses,  welche  bis  dahin  höhere  Apanagen  und  Sustentations-Gelder  bezogen,  die