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Summen  des  Hausgesetzes  nicht  normieren  können.  (Ein  Verzeichnis  der  danach  die
Renterei  treffenden  Lasten  wird  den  Ständen  vorgelegt  werden.)

Es  sollen  jedoch  die  Apanagen  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Großherzoglichen
Hauses  und  zwar  während  der  ersten  20  Jahre  inkl.  der  jährlich  zur  Ansammlung  eines
Fonds  bestimmten  25,000  Tlr.,  niemals  mit  einer  größeren  Summe  als  mit  125,000  Tlr.
jährlich  aus  der  Renterei  bestritten  werden,  so  daß  in  so  weit  und  so  lange  diese
Apanagen,  die  Wittümer  der  fürstlichen  Witwen  nicht  mit  eingerechnet,  die  Summe
jährlich  überschreiten,  der  Überschuß  aus  dem  Großherzoglichen  Haushalt  gedeckt
werden  soll.

Für  den  unvorhergesehenen  Fall,  daß  das  Großherzogliche  Schloß  in  Schwerin
durch  Brandunglück  vernichtet  werden  sollte,  müssen  Serenissimus  wegen  der  dann
zum  Wiederaufbau  erforderlichen  Zuhülfenahme  des  Domanial-Vermögens  weitere
Verhandlungen  mit  den  Ständen  vorbehalten.

Bei  völliger  Aufrechthaltung  der  übrigen  für  die  landesherrlichen  und  Landes-Finanzen
  geltenden  Gesetze  und  Verträge  wollen  Serenissimus  jedoch  den  Ständen
zusichern,  daß  das  zur  Führung  des  Landesregiments  bestimmte  Domanial-Vermögen
in  seinem  jetzigen  Bestande  erhalten  bleibe,  und  sollen  daher  alle  Aufkünfte  aus
Verkäufen  desselben  oder  an  Erbstands=  und  Ablösungsgeldern,  soweit  solche  nicht  zum
Schuldenabtrag  oder  zum  Ankauf  neuer  Domanial-Grundstücke  verwendet  werden,  ohne
etwanige  Genehmigung  der  Stände,  nur  zum  Domanial-Kapitalfonds  zugeschlagen
werden.  Die  zu  diesem  Fonds  gehörigen  Kapitalien  sollen  vollständig  konserviert
bleiben.

Eigentliche  Domanialhöfe,  auch  die  incamerata,  die  Großherzoglichen  Eisenbahnen
und  sonstige  größere  Domanial-Grundstücke  sollen  überhaupt  ohne  Konsens  der  Stände
nicht  verkauft  werden,  während  die  zur  laufenden  Administration  gehörigen  Verkäufe,
namentlich  Veräußerungen  und  Vererbpachtungen  von  bäuerlichen  Stellen  und  anderen
kleinen  Parzelen  einer  solchen  Genehmigung  nicht  bedürfen  sollen.

Auch  wollen  Serenissimus  Sich  das  Recht  der  freien  Verschuldung  des  Domanii
nur  zur  Ubertragung  besonderer  Unglücksfälle  oder  sonstiger  augenblicklicher  Verlegenheiten
konservieren,  es  sollen  solche  außerordentliche  Schulden  aber  niemals  den  Gesamtbestand
von  600,000  Tlr.  überschreiten,  und  sollen  zu  deren  Abtrag  ohne  Konsens  der  Stände
nur  die  laufenden  Einnahmen  der  Renterei,  also  mit  Ausschluß  der  Aufkünfte  aus
dem  Verkauf  von  Domanial-Grundstücken,  an  Erbstands=  und  Ablösungsgeldern
verwendet  werden.

Zu  allen  anderen  Verschuldungen  des  Domanii  wird  künftig  der  Konsens  der
Stände  erforderlich,  es  kann  solcher  aber  nicht  versagt  werden,  wenn  die  Anleihe  lediglich
zur  notwendig  gewordenen  Wiedereinziehung  der  jetzt  ausgegebenen  Renterei-Kassenscheine
geschehen  soll.

Um  nun  den  Ständen  eine  Überzeugung  zu  gewähren,  daß  die  vorstehenden
Grundsätze  und  Zusagen  innegehalten  werden,  soll  ihnen  auf  jedem  Landtage  eine  dies
nachweisende  Zusammenstellung  des  Resultats  der  Renterei-Rechnung  und  des  Domanial-Kapital-Fonds
  aus  dem  abgelaufenen  Rechnungsjahr  vorgelegt  werden.

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