Aulage  A.
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Schwerinsche  Derordnung,
betreffend  die  korporative  Organisation  der  Domanialãmter.

Allgemeine  Bestimmungen.

§.  1.  1)  Jedes  Domanialamt  bildet  nach  näherer  Vorschrift  dieser  Verordnung
einen  Kommunalverband,  der  die  Rechte  einer  Korporation  hat,  und  seine  Angelegenheiten
  selbständig  verwaltet.  Auf  den  Vorstand  dieses  Verbandes  soll  zugleich  die  volle
Ausübung  der  obrigkeitlichen  Rechte  mit  dem  Recht  der  Landstandschaft  übertragen  sein.

2)  Eine  Veränderung  der  bestehenden  Amtsgrenzen,  sowie  die  Zusammenlegung
mehrerer  Amtsverbände  und  die  Auflösung  eines  Amtsverbandes  in  mehrere  erfolgt,
nach  Anhörung  der  beteiligten  Amtsbehörden  und  nach  vorgängiger  administrativer
Regulierung  der  etwa  erforderlichen  vermögensrechtlichen  Auseinandersetzung  durch
landesherrliche  Verordnung.  Die  Vermehrung  oder  Verminderung  der  Gesamtzahl  der
Amtsverbände  kann  jedoch  nur  auf  dem  Wege  der  Landesgesetzgebung  geschehen.

3)  Die  nach  den  besonderen  Verhältnissen  der  einzelnen  Amtsverbände  zur
Ausführung  und  Ergänzung  der  gegenwärtigen  Verordnung  erforderlichen  Bestimmungen
werden  durch  ein  landesherrliches  Statut  getroffen.

Lasten  der  Amtsverbände.

§.  2.  1)  Den  Amtsverbänden  liegen  alle  mit  der  Verwaltung  ihrer  obrigkeitlichen
  und  kommunalen  Angelegenheiten  verbundenen  Lasten  auf.

2)  Mit  Rücksicht  hierauf  wird  den  einzelnen  Amtsverbänden  in  Grundstücken,
Kapitalien  oder  auf  den  Domanialfonds  fundierten  und  halbjährlich  zum  Voraus  zahlbaren
  Renten  zu  Eigentum  oder  Nutzungsrecht  ein  Amtsvermögen  zugeteilt  werden,
dessen  Ertrag  der  Gesammtsumme  der  Jahresausgabe  nach  dem  Durchschnitt  der
nächsten  fünf  Jahre  (vgl.  auch  den  8.  6.  sub  15.)  gleich  sein  soll.  Die  bisher  schon
den  Gemeinden  obliegenden  Lasten  bleiben  jedoch  dabei  außer  Anschlag.

3)  Zu  den  von  den  Amtsverbänden  zu  tragenden  Lasten  soll  auch  die  Unterhaltung
  der  Domanialarbeitshäuser  zu  Wickendorf  und  Doberan  gehören,  und  werden
folgeweise  die  zur  Zeit  den  Zwecken  dieser  Anstalten  dienenden  Grund=  und  sonstigen
Vermögensstücke  der  mit  Korporationsrechten  versehenen  Genossenschaft  der  Amtsverbände
überwiesen  werden.

Aufbringung  und  Verteilung  der  Lasten  der  Amtsverbände.

§.  3.  1)  Die  Amtsverbände  haben,  soweit  die  ihnen  zugewiesenen  Einnahmequellen
  nicht  ausreichen,  ihren  Bedarf  auf  dem  Wege  der  Anlage  aufzubringen.

2)  Zu  diesem  Zweck  ist  der  erforderliche  Betrag  auf  die  einzelnen  Gemeinden
und  Ortschaften  des  Amtsverbandes  zur  Hälfte  nach  Verhältnis  des  Hufenstandes,  zur
Hälfte  nach  Verhältnis  der  Einwohnerzahl  zu  repartieren.