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Eine  Abänderung  dieses  Verteilungsmaßstabes  darf  der  Amtsverband  nur  mit
Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  vornehmen.

3)  Die  landesherrlichen  Waldgrundstücke,  Wiesen  und  Flächen  (vgl.  8.  23.
sub  5.  der  Domanial-Gemeinde-Ordnung  vom  29.  Juni  1869  und  die  Zusatzverordnung
  vom  5.  Januar  1870)  kommen  bei  Bestimmung  der  Beitragsquoten  nicht
in  Anschlag.

Gegenstand  der  Verwaltung  des  Amtsverbandes.

§.  4.  Die  Verwaltung  des  Amtsverbandes  hat  einerseits  alle  Angelegenheiten,
welche  seine  Rechte,  seine  Pflichten  oder  seinen  Nutzen  betreffen,  und  andererseits
den  vollen  Umfang  der  obrigkeitlichen  Funktionen  zum  Gegenstande.  Dieselbe  ist
demnach  eine  Kommunal=  und  obrigkeitliche  Verwaltung  und  übernimmt  die
ganze  Kompetenz,  welche  auf  Grundlage  der  Reichsgesetzgebung,  der  Landesgesetzgebung
  oder  besonderer  Instruktion  den  bisherigen  Domanialämtern  als
Vertretern  der  Grundherrschaft  in  den  Beziehungen  des  öffentlichen  Rechts  und  als
Obrigkeiten  zustand.  Auch  gehen  auf  den  Amtsverband  alle  Rechte  und  Pflichten
über,  welche  aus  etwa  von  der  bisherigen  Domanialverwaltung  im  Interesse  des
entsprechenden  Amtes  mit  anderen  Obrigkeiten  (namentlich  in  betreff  des  Entwässerungs-,
Schul-,  Armenwesens  usw.)  eingegangenen  Vereinbarungen  erwachsen  sind,  sowie  ferner
die  den  Domanialämtern  durch  die  revidierte  Gemeinde-,  Armen=  und  Schulordnung
vom  29.  Juni  1869  zugewiesenen  Funktionen  mit  Einschluß  des  Armenwesens  nach
Maßgabe  des  §.  1.  sub  2.  der  gedachten  Armenordnung  und  der  Verwaltung  der
Amtsschulkasse,  nicht  minder  die  Teilnahme  an  der  Wegebesichtigung  nach  der  Wegeordnung
  vom  29.  Juni  1824,  wenn  schon  mit  Wegfall  der  in  §.  6.  der  Anlage  A
zu  dieser  Ordnung  getroffenen  Vorschrift,  wonach  allemal  der  Großherzogliche
Kommissarius  der  erste  Beamte  sein  soll,  und  mit  der  näheren  Bestimmung,  daß  der
landesherrliche  Kommissarius  vom  Ministerium  des  Innern  aus  den  Mitgliedern  der
Wegekommission  ernannt  wird.

Es  bleibt  vorbehalten,  einzelne  Zweige  der  Polizei  in  bezug  auf  Zeitpachthöfe,
Amtsfreiheiten,  landesherrliche  Waldgrundstücke,  Wiesen  und  Flächen  von  der  Verwaltung
der  Amtsverbände  im  Verwaltungswege  auszunehmen  und  dieselben  besonderen  landesherrlichen
  Beamten  zu  übertragen,  wie  solchen  auch  die  eigentliche  Kameral-(finanzielle)
Verwaltung  (entsprechend  dem,  was  bereits  für  die  Domänen  des  Großherzoglichen
Haushalts  angeordnet  ist),  die  Wahrnahme  des  landesherrlichen  Patronats  und  die
Vertretung  der  Zeitpachthöse  auf  den  Pfarrkonferenzen  zu  überweisen  sein  wird.

Die  Dorfgemeinden  und  selbständigen  Erbpachthöfe  dagegen  werden  auf  den
Pfarrkonferenzen  in  Zukunft  durch  ihre  Vorsteher  vertreten,  die  gleichfalls  einzuladenden
und  zu  erscheinen  verpflichteten  betreffenden  Amtsdirigenten  haben  nur  die  Aufgabe,  die
Vorsteher  mit  Rat  und  Fürsprache  zu  unterstützen,  für  dieselben  im  Fall  ihres  Ausbleibens
auch  ohne  besondere  Vollmacht  zu  handeln  und  ihnen  gegenüber  die  Ausführung  der
gefaßten  Beschlüsse  zu  erwirken.

Von  den  Organen  des  Amtsverbandes.

§.  5.  Die  Angelegenheiten  des  Amtsverbandes  werden  von  dem  Amtsvorstande
verwaltet,  der  sich  unter  gewissen  Voraussetzungen  durch  Hinzutritt  der  nicht  bereits  in
ihm  sitzenden  Gemeindevorsteher  zur  Amtsversammlung  erweitert.

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