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Vom  Amtsvorstande.

§.  6.  1)  Der  Amtsvorstand  bildet  ein  Kollegium,  bestehend  aus  einem  Amtsdirigenten
  und  einigen  Amts-Beisitzern.  Die  Zahl  seiner  Mitglieder  bestimmt  das
Amts-Statut.

2)  Die  Vorsteher  der  Domanial-Flecken  und  der  Ortschaft  Neukloster,  sowie
der  Oberschulze  der  Insel  Poel  sind  von  selbst  Mitglieder  des  Amtsvorstandes.

3)  Die  übrigen  Mitglieder  werden  besonders  bestellt,  und  zwar  der  Amtsdirigent,
  welcher  in  der  Regel  den  Titel  „Amtshauptmann“  führen  soll,  durch  landesherrliche
  Ernennung,  wogegen  die  Amtsbeisitzer  aus  drei  Mitgliedern  der  Amtsversammlung
  abwechselnd  das  eine  Mal  auf  Vorschlag  der  Amtsversammlung  vom
Amtsvorstande,  das  andere  Mal  auf  Vorschlag  des  Amtsvorstandes  von  der  Amtsversammlung
  zu  wählen  und  vom  Ministerium  des  Innern  zu  bestätigen  sind.

4)  Vater  und  Sohn,  Stiefvater  und  Stiefsohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,
  sowie  Brüder  dürfen  nicht  gleichzeitig  Mitglieder  des  Amtsvorstandes  sein.  Tritt
ein  Verhältnis  dieser  Art  erst  nach  dem  Antritt  des  Amtes  ein,  so  scheidet  derjenige
Teil  aus,  durch  welchen  dasselbe  begründet  worden  ist,  außer  wenn  er  der  Amtsdirigent
ist,  in  welchem  Fall  der  andere  Teil  ausscheidet.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  zweiten
Beamten  (unten  sub  9.)  sowie  von  den  Amtssekretären  und  Amtsregistratoren  (unten
sub  10.)  im  Verhältnis  zu  den  Amtsbeisitzern.

5)  Die  Mitglieder  der  Amtsversammlung  sind  die  auf  sie  gefallene  Wahl  zum
Amt  eines  Amt,sbeisitzers  anzunehmen  verpflichtet.  Etwaige  Dispensationsgründe  sind
bei  dem  Ministerium  des  Innern  geltend  zu  machen.

6)  Die  Reihenfolge  der  Amtsbeisitzer  bestimmt  sich  in  der  Regel  nach  der
ununterbrochenen  Dauer  des  Amtes  in  der  Art,  daß  dem  ausscheidenden  Mitgliede  im
Fall  seiner  Wiederwahl  die  vorausgehende  Amtsperiode  angerechnet  wird.  Bei  gleichzeitiger
Bestellung  hat  das  Ministerium  des  Innern  den  Vorrang  zu  bestimmen.

7)  Das  Amt  der  gewählten  Amtsbeisitzer  dauert  sechs  Jahre.

8)  Abgesehen  vom  Ablauf  der  Dienstzeit  und  dem  Tode  erlischt  das  Amt  des
Beisitzers  dadurch,  daß  er  aufhört,  Mitglied  der  Amtsversammlung  zu  sein.

9)  In  denjenigen  Amtern,  in  welchen  ein  einziger  Beamter  die  dem  Amtsdirigenten
  obliegenden  Geschäfte  zu  besorgen  nicht  imstande  ist,  wird  neben  dem  Amtsdirigenten
  durch  landesherrliche  Bestellung  ein  zweiter  Beamter  ernannt.

10)  Auch  wird  landesherrlich  für  jedes  Amt  das  erforderliche  Sekretariats=  und
Registratur-Personal,  sowie,  wo  es  die  Umstände  notwendig  machen,  ein  besonderer
Rendant  bestellt,  wogegen  die  Unterbedienten  nach  noch  näher  zu  bestimmenden  Normen
und  mit  Berücksichtigung  der  für  die  Anstellung  zivilversorgungsberechtigter  Militärs  im
hiesigen  Lande  geltenden  Grundsätze  vom  Amtsvorstande  angestellt  werden.

11)  Die  Beeidigung  der  Amtsdirigenten  und  zweiten  Beamten  geschieht  durch
das  Ministerium  des  Innern,  die  Am,sbeisitzer,  die  Sekretäre,  die  Registratoren  und
die  Unterbedienten  werden  vom  Amtsdirigenten  beeidigt.

12)  Die  Amtsdirigenten,  die  zweiten  Beamten,  die  Sekretäre,  die  Registratoren
und  die  Unterbedienten  sollen,  obwohl  sie  Kommunalbeamte  sind,  an  dem  Witweninstitut
für  Zivil=  und  Militärdiener  Teil  zu  nehmen  berechtigt  und  verpflichtet  sein,  auch  aus
disziplinarischen  Gründen  vom  Staatsministerium  nach  Maßgabe  des  S.  10.  sub  H.
der  Verordnung  vom  4.  April  1853,  die  Organisation  der  Ministerien  betreffend,  der
unfreiwilligen  Dienstentlassung  oder  Pensionierung  unterzogen  werden  können,  die