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Amtsdirigenten  jedoch  nur  dann,  wenn  die  seitens  der  Aufsichtsbehörde  (vergl.  8.  10)
dafür  angeführten  Gründe  von  einer  aus  fünf  Amtsdirigenten  zu  bildenden  ständigen
Kommission  zuvor  als  zutreffend  sind  anerkannt  worden.  Dagegen  brauchen  sich  alle
jene  Beamte  als  Kommunalbeamte  nicht  versetzen  zu  lassen,  einerlei,  ob  sie  landesherrlich
bestellt  sind  oder  nicht.

13)  Die  definitive  Feststellung  des  für  jeden  Amtsverband  erforderlichen
Beamtenpersonals  wird  nach  vorgängigem  Gehör  der  betreffenden  Amtsvorstände  vor
Ablauf  der  nächsten  fünf  Jahre  im  administrativen  Wege  erfolgen,  und  bei  Bemessung
des  nach  §.  2  sub  2.  den  einzelnen  Amtsverbänden  zuzuweisenden  Rentenbetrages
entsprechende  Berücksichtigung  finden.  Ist  sie  erfolgt,  so  kann  ihre  Abänderung  nur  auf
dem  für  die  Erlassung  statutarischer  Normen  vorgeschriebenen  Wege  geschehen.

14)  Auch  bleibt  weitere  Bestimmung  über  die  Gehalts=  und  Pensionsverhältnisse
des  Beamtenpersonals,  sowie  über  die  den  Amtsbeisitzern  zu  gewährende  Remuneration
vorbehalten.  Dabei  soll  aber  die  Bestimmung  getroffen  werden,  daß  die  Pensionen  ihres
schwer  zu  veranschlagenden  Durchschnittsbetrages  wegen  zum  geringeren  unter  der  Hälfte
bleibenden  Teile  auf  die  Amtskasse  und  die  zu  gewährende  Dotation,  zum  größeren
Teile  dagegen  auf  die  Renterei  zu  legen  sind.

Vom  Geschäftskreise  des  Amtsvorstandes.

§.  7.  1)  Der  Amtsvorstand  ist  Träger  der  Obrigkeit  über  den  Amtsbezirk  und
der  daraus  sich  ergebenden  Rechte  und  Pflichten  mit  der  Befugnis,  aus  seiner  Mitte
einen  Deputierten  zum  Landtage  zu  schicken;  er  vertritt  den  Amtsverband  nach  außen
und  verwaltet  dessen  Angelegenheiten  in  so  weit  selbständig,  als  er  nicht  nach  §.  9.  an
die  Mitwirkung  der  Amtsversammlung  gebunden  ist  und  nach  §.  10.  der  regiminellen
Oberaufsicht  unterliegt.  Desgleichen  bildet  er  die  Aufsichts=  und  Rekursbehörde  für  die
Gemeinden  des  Amtsverbandes,  ist  eine  kollegiale  Behörde  im  Sinne  des  §.  21.  der
Gewerbe-Ordnung  vom  21.  Juni  1869,  beziehungsweise  der  Ausführungsverordnung
vom  25.  September  1869,  und  ist  verpflichtet,  die  ihm  etwa  von  den  Ministerien
erteilten  Aufträge  zu  übernehmen  und  auszuführen.

2)  Der  Vorsitz  und  die  Geschäftsleitung  im  Amtsvorstande  steht  dem  Amts—
dirigenten  zu,  welcher  folgeweise  auch  für  die  Ausfertigung  der  gefaßten  Beschlüsse  sorgt,
die  Ausfertigungen  unterschreibt,  und  das  Siegel  des  Amtsvorstandes  führt.  Er  ist
zugleich  der  Regel  nach  Referent  in  den  dem  Amtsvorstande  zur  Beschlußnahme  vorzulegenden
Sachen,  hat  wie  die  vorbereitenden  Besichtigungen  und  Vernehmungen  vorzunehmen,
so  auch  die  Ausführung  der  gefaßten  Beschlüsse  zu  veranlassen  und  zu  überwachen,  darf
jedoch  einzelne  Referate,  Geschäfte  und  Geschäftszweige  den  Amtsbeisitzern,  wenn  schon
immer  mit  der  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  derselben  zuweisen.  Er  hat
ferner  die  im  Dienste  des  Amtsverbandes  stehenden  Personen  zu  beaussichtigen,  hat  die
bisher  dem  Amte  zugewiesene  Leitung  derjenigen  Verbände,  welche  nur  einen  Teil  der
Amtsgemeinden  umfassen,  und  hat  endlich  alle  laufenden  Geschäfte  des  Amtsverbandes
im  Namen  des  Amtsvorstandes  zu  besorgen.

3)  Wenn  neben  dem  Amtsdirigenten  ein  zweiter  Beamter  steht,  so  wird  die
Verteilung  der  Geschäfte  durch  Übereinkommen  zwischen  ihnen  geregelt  und  nötigenfalls
vom  Ministerium  des  Innern  bestimmt.  In  den  Sitzungen  des  Amtsvorstandes,  in
denen  er  zu  erscheinen  verpflichtet  und  an  den  Beratungen  Teil  zu  nehmen  berechtigt  ist,