hat  der  zweite  Beamte  seinen  Sitz  unmittelbar  neben  dem  Amtsdirigenten,  und  falls
dieser  am  Erscheinen  behindert  ist,  in  dessen  Vertretung  den  Vorsitz.  Nur  als  Vorsitzender
aber  führt  er  eine  Stimme,  und  ist  bei  Wahl  eines  Deputierten  zum  Landtage
wählbar.

4)  Der  Amtsvorstand  tritt  regelmäßig  zwei  Mal  im  Monat  zu  einer  Sitzung
zusammen,  in  welcher  der  Vorsitzende  die  Beratungen  leitet.  Zu  einem  Beschluß  ist  die
Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern,  sowie  die  Übereinstimmung  der  Mehrheit
der  abgegebenen  Stimmen  mit  der  Maßgabe  erforderlich,  daß  bei  Stimmengleichheit
die  Stimme  des  Vorsitzenden  entscheidet.

5)  Vor  das  Plenum  des  Amtsvorstandes  sind  zu  bringen:  die  Gemeindesachen,
soweit  sie  bisher  zur  Kompetenz  der  Domanialämter  als  Aufsichts-  und  Beschwerdeinstanzen
gehörten,  mit  Einschluß  der  Bestellung  der  Schöffen,  der  Präsentation  der  Schulzen  zur
landesherrlichen  Ernennung,  sowie  der  Leitung  des  Amtsarmenverbandes  nach  8.  1.
sub  2.  der  Domanial-Armenordnung  vom  29.  Juni  1869,  auch  wenn  von  demselben
einzelne  Ortschaften,  weil  nicht  unter  die  Gemeinde-Ordnung  fallend,  sollten  ausgeschlossen
sein,  ferner  die  Gewerbesachen  nach  Maßgabe  des  8.  21.  der  Gewerbe-Ordnung  vom
21.  Juni  1869,  die  Entscheidung  in  Heimatssachen,  soweit  dafür  nach  8.  9.  sub  1.  der
Ausführungsverordnung  zum  Unterstützungswohnsitz-Gesetze  vom  20.  Februar  1871  die
Domanialämter  kompetent  waren,  die  Ergänzung  des  Amtsvorstandes,  die  Annahme
der  Unterbedienten,  die  Vorbereitung  der  der  Amtsversammlung  zu  machenden
Vorlagen,  alle  Angelegenheiten,  welche  von  prinzipieller  oder  sachlicher  Wichtigkeit  sind,
die  auf  die  Vermögensverwaltung  bezüglichen  Maßnahmen  von  größerem  Belang,
(z.  B.  Pacht=  und  Mietverträge)  und  insbesondere  die  Wahl  eines  Deputierten  zum
Landtage.

Auch  ist  jedes  Mitglied  berechtigt  und  verpflichtet,  in  den  Sitzungen  des  Amtsvorstandes
  wahrgenommene  Unregelmäßigkeiten  und  Mißbräuche  in  der  Amtsverwaltung
zur  Sprache  zu  bringen.

Von  der  Amtsversammlung.

§.  8.  1)  Das  Recht  zur  Teilnahme  an  der  Amtsversammlung  steht  ohne
weiteres  den  Mitgliedern  des  Amtsvorstandes  —  auch  dem  zweiten  Beamten,  mit
Stimmrecht  jedoch  nur  in  Vertretung  des  Amtsdirigenten  —  und  den  Gemeindevorstehern
des  betreffenden  Amtsverbandes  zu,  und  erlischt  von  selbst,  wenn  die  Voraussetzung
wegfällt,  an  welche  es  geknüpft  ist.

2)  Dem  Amssstatut  bleibt  vorbehalten,  Bestimmungen  darüber  zu  treffen,  ob
und  in  welcher  Weise  unter  den  in  dem  Amtsverbande  obwaltenden  Verhältnissen  die
Zahl  der  Mitglieder  der  Amtsversammlung  zu  beschränken  ist.

3)  Die  Amtsversammlung  tritt  nur  auf  Beschluß  des  Amtsvorstandes  und  auf
Ladung  des  Amtsdirigenten  zusammen.

4)  Der  Amtsdirigent,  beziehungsweise  dessen  Vertreter,  hat  in  der  Amtsversammlung
  den  Vorsitz  und  die  Leitung,  eröffnet  und  schließt  dieselbe.

5)  Sofern  bei  Gelegenheit  der  Ladung  die  Verhandlungsgegenstände  bezeichnet
worden  sind,  ist  die  Anwesenheit  einer  bestimmten  Mitgliederzahl  für  die  Gültigkeit  der
zu  fassenden  Beschlüsse  nicht  bedingend:  andernfalls  muß  mehr  als  die  pHälfte  der
stimmberechtigten  Mitglieder  anwesend  sein.