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6)  Abwesende  sind  nicht  berechtigt,  ihre  Stimmen  schriftlich  oder  durch  Bevollmächtigte
  abzugeben.  Die  Anwesenden  fassen  ihre  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit  der
Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Von  dem  Geschäftskreise  der  Amtsversammlung.

§.  9.  Ein  Beschluß  der  Amtsversammlung  wird  erfordert,  wenn  es  sich  handelt:

1)  um  die  Ergänzung  des  Amtsvorstandes  nach  den  Bestimmungen  des  8.  6.
sub  3.  und  4.,

2)  um  eine  Veränderung  des  Amtsbezirks  —  vergl.  8.  1.  sub  2.  —,

3)  um  Abänderungen  oder  Erweiterung  des  Amtsstatuts  —  vergl.  S.  1.  sub  3.  —,

4)  um  den  Erlaß  verbindlicher  Ordnungen  in  den  kommunalen  Angelegenheiten
des  Amtsverbandes,

5)  um  Abänderung  des  für  die  Aufbringung  des  Bedarfs  des  Amtsverbandes
in  §.  3.  sub  2.  vorgeschriebenen  Verteilungsmaßstabes,

6)  um  eine  neue  Belastung  des  Amtsverbandes  ohne  gesetzliche  oder  durch
Landtagsbeschluß  herbeigeführte  Verpflichtung,

7)  um  Ausgaben  und  Leistungen,  welche  hinsichtlich  des  Grundes  oder  Umfanges
nicht  feststehen,  namentlich  auch  um  die  Remuneration  der  Beamten  und  Unterbedienten
des  Amtsverbandes,  insoweit  dieselbe  nicht  anderweit  festgestellt  ist  —  vergl.  §.  6.
sub  13.  —,

8)  um  die  Feststellung  oder  Veränderung  der  Art,  das  Vermögen  des  Amtsverbandes
  zu  benutzen,

9)  um  den  Erwerb  oder  die  Veräußerung  von  Grundstücken  für  den  Amtsverband,

10)  um  die  Beschlußfassung  über  die  bei  der  voraufgegangenen  Prüfung  der
Amtsrechnung  durch  zwei  Deputierte  aufgekommenen  Monituren.

Außerdem  ist  ein  Beschluß  der  Amtsversammlung  zu  veranlassen,  wenn  solches
von  der  vorgesetzten  Behörde  angeordnet  oder  vom  Amtsvorstande  für  rätlich  erachtet  wird.

In  dringlichen  Fällen  ist  gedachter  Amtsvorstand  allemal  verpflichtet,  die  nötige
Vorkehr  zu  treffen.

Vom  Aussichtsrecht.

8.  10.  Die  Aussicht  über  die  Amtsverwaltung  wird  vom  Ministerium  des
Innern  geübt,  insoweit  sie  nicht  nach  einzelnen  speziellen  Beziehungen  zum  Ressort  eines
der  anderen  Ministerien  gehört.

Kraft  dieses  Aufsichtsrechts  hat  das  Ministerium  des  Innern,  beziehungsweise
d  as  sonst  kompetente  Ministerium

1)  den  Beschlüssen  über  Abänderung  des  Amtsbezirks,  über  Abänderung  oder
Erweiterung  des  Amtssstatuts,  über  den  Erlaß  verbindlicher  Ordnungen  in  den
kommunalen  Angelegenheiten  des  Amtsbezirks,  über  Abänderung  des  für  die  Aufbringung
des  Bedarfs  des  Amtsverbandes  in  §.  3.  sub  2.  vorgeschriebenen  Verteilungsmaßstabes
durch  seine  Bestätigung  die  gesetzliche  Gültigkeit  zu  verleihen,  und

2)  sofern  es  ihm  erforderlich  erscheint,  das  Rechnungs=  und  Kassenwesen  des
Amtsverbandes  zu  revidieren.