Beschwerdeführung.

8.  11.  Beschwerden  über  den  Amtsvorstand,  sowie  über  Beschlüsse  der  Amtsversammlung
  sind  an  das  Ministerium  des  Innern,  beziehungsweise  an  dasjenige
Ministerium  zu  richten,  zu  dessen  Ressort  sie  ihrem  Gegenstande  nach  gehören.

Auch  sind  Differenzen  der  Amtsverbände  unter  einander  in  kommunalen
Angelegenheiten,  wenn  nicht  etwas  anderes  angeordnet  ist,  bei  dem  Ministerium  des
Innern  zur  Entscheidung  zu  bringen,  welches  dieselben  jedoch  in  geeigneten  Fällen  auf
den  Rechtsweg  verweisen  darf.

Übergangsbestimmungen.

§.  12.  1)  Bis  dahin,  daß  die  Dotationen  der  Amtsverbände  festgestellt  sein
werden  (§.  2.  Sub  2.),  sollen  die  notwendigen  Ausgaben  derselben  aus  der  Renterei
bestritten  werden.

Die  Etats  für  jedes  von  Johannis  zu  Johannis  laufende  Rechnungsjahr  sind
jedesmal  bis  zum  voraufgehenden  1.  März  bei  den  Ministerien  des  Innern  und  der
Finanzen  zur  Genehmigung  einzureichen  und  werden  die  nötigen  Betriebsfonds  auf
Grund  des  genehmigten  Etats  angewiesen  werden.

Die  Rechnungen  sind  bis  zu  dem  auf  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  folgenden
1.  Oktober  gleichfalls  bei  den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  einzureichen,
von  denen  sie  geprüft  und  festgestellt  werden,  und  erfolgt  die  schließliche  Anweisung  auf
die  Renterei  lediglich  auf  Grund  der  von  den  genannten  Ministerien  geschehenen
Feststellung.

Die  für  das  Amtsrechnungs=  und  Kassenwesen  bestehenden  all  gemeinen  Vorschriften
bleiben  während  dieser  Übergangszeit,  soweit  erforderlich,  nach  Bestimmung  jener
Ministerien,  in  geeigneter  Anwendung.

2)  Bei  der  bevorstehenden  Einsetzung  der  Amtsvorstände  werden  auch  die
Unterbedienten  landesherrlich  bestellt.  (Vgl.  S.  6.  Sub  10.)

3)  Auch  soll  bei  der  bevorstehenden  Einsetzung  der  Amtsvorstände  die  eine  Hälfte
der  Amtsbeisitzer,  soweit  sie  nicht  von  selbst  Mitglieder  des  Amtsvorstandes  sind,  frei
vom  Ministerium  ernannt,  die  andere  Hälfte  in  der  oben  in  8.  6.  Sub  3.  bezeichneten
Weise  auf  Vorschlag  der  Amtsversammlung  vom  Amtsvorstande  mit  der  Maßgabe
gewählt  werden,  daß  der  Amtsdirigent  mit  den  von  selbst  eintretenden,  beziehungsweise
den  vom  Ministerium  des  Innern  ernannten  Amtsbeisitzern  vorläufig  als  Amtsvorstand
fungiert  und  daß,  wenn  die  Zahl  der  Amssbeisitzer  eine  ungerade  ist,  die  größere  Hälfte
durch  Wahl  bestellt  wird.

4)  Im  Amtsstatut  ist  eine  Bestimmung  zu  treffen,  wonach  ein  Teil  der  erwählten,
beziehungsweise  ernannten  (vgl.  Nr.  3.)  Amtsbeisitzer  in  den  ersten  sechs  Jahren  zu
der  Folge  schon  vor  Ablauf  der  sechsjährigen  Amtsdauer  ausscheidet,  daß  nicht  sämtliche
Amtsbeisitzer  gleichzeitig  wechseln.  (Vgl.  8.  6.  sub  7.)