Anlage  B.

Die  Balance  B.  3.  von  den  Bedürfnissen  der  Ritter=  und  Landschaft  des
Mecklenburgischen  und  Wendischen  Kreises  wird  künftig  zur  Bestreitung  der  Bedürfnisse
der  3  Stände  dienen,  und  der  volle  Betrag  auf  die  Rezeptur-Kasse  zu  legen  sein,
wogegen  dann  die  nach  der  Vereinbarung  vom  30.  Juli  1870  Artikel  V.  sub  5.  a.  zu
allgemeinen  Zwecken  des  Domaniums  aus  der  Rezeptur-Kasse  herauszuzahlende  verhältnismäßige
  Summe  fortfallen  wird.

Zu  den  Balancen  C.  1.,  betreffend  die  Unterhaltung  des  Oberappellations-Gerichts,
und  C.  2.,  von  dem  erhöheten  Etat  der  Justiz-Kanzleien  zu  Schwerin,  Güstrow  und
Rostock,  wird  ein  besonderer  Beitrag  des  3.  Standes  nicht  erforderlich  werden,  zumal
diese  Balancen  jetzt  aus  der  Rezeptur-Kasse  gedeckt  werden,  und  wird  aus  diesem  Grunde
auch  der  3.  Stand  von  den  ständischen  Beschlüssen  in  dieser  Beziehung  nicht  zu
exkludieren  sein.

Ebenso  wird  es  wegen  der  Balance  C.  3.,  —  die  Kosten  des  Kriminal-Gerichts
und  des  Landarbeitshauses  —  zu  halten  sein.

Die  Balance  D.,  betreffend  die  Landes-Bibliothek,  bezieht  ihre  Einnahmen  aus
Balance  B.  1.,  und  bedarf  daher  keiner  weiteren  Erwähnung,  und  in  Hinsicht  der
Balance  E.  1.,  Unterstützung  Hülfsbedürftiger,  wird  wohl  zunächst  dem  3.  Stande  zu
überlassen  sein,  ob  derselbe  sich  durch  Beiträge  daran  beteiligen  und  über  die  Höhe
derselben  mit  den  beiden  anderen  Ständen  vereinigen  will,  es  wird  demselben  aber  ein
höherer  Beitrag  nicht  anzusinnen  sein,  als  solcher  von  der  Landschaft  geleistet  wird.

Zu  den  Bewilligungen  ad  E.  3.  für  die  Kinder  der  verwitweten  Frau  Kanzlei-Direktorin
  M.  und  zur  Pension  der  verwitweten  Frau  Bürgermeisterin  L.  wird  der
3.  Stand  nicht  heranzuziehen  sein,  und  können  denselben  auch  die  Balancen  wegen  der
privativen  Schulden  der  Ritter=  oder  Landschaft  nicht  tangieren.

Anlage  C.
—  —  —

lbringt  den  Text  des  Hausgesetzes  vom  15.  Oktober  1872  über  Apanagen  2c.  —  in
„Meckl.  Urkunden  und  Daten“  S.  737  ff.)

AG