2.  Regierungsporlage  vom  1.  Februar  1874.

Grundzüge
zu  einer  Modifikation  der  bestehenden  Landesverfassung.

8.  1.

Der  den  Großherzogtümern  Mecklenburg-Schwerin  und  Mecklenburg-Strelitz
auch  ferner  gemeinsame  Landtag  bildet  eine  einheitliche  Versammlung,  deren  Mitglieder
nicht  speziell  die  Interessen  ihrer  besonderen  Kommittenten,  sondern  die  des  ganzen
Landes  wahrzunehmen  haben.

Er  besteht  aus  Vertretern  des  großen  Grundbesitzes,  der  Städte  und  der
Landgemeinden.

8.  2.

Zu  den  Groß-Grundbesitzern  gehören  die  Besitzer  der  ritterschaftlichen  und
Rostocker  Distriktsgüter.

Bei  den  von  diesen  vorzunehmenden  Wahlen  kommt  auf  jedes  Hauptgut  eine
Stimme.

Für  Güter,  welche  sich  in  der  toten  Hand  befinden  oder  inkammeriert  sind,  wird,
so  lange  dies  Verhältnis  dauert,  kein  Stimmrecht  ausgeübt.

8.  3.
An  der  Wahl  der  städtischen  Vertreter  nehmen  alle  Stadtgemeinden  des  Landes

mit  Einschluß  von  Wismar,  Neustrelitz  und  den  mit  Stadtrecht  zu  bewidmenden  Orten
Ludwigslust  und  Doberan  Teil.