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Für  die  Städte  wird  das  Wahlrecht  durch  die  Magistrate  und  die  Stadt—
vertretungen  (vgl.  8.  7.)  ausgeübt.
Mit  Rücksicht  hierauf  soll  Vorsorge  getroffen  werden,

1.  daß  Magistrat  und  Stadtvertretung  eine  Mitwirkung  bei  Bestellung  von  Bürgermeister
  und  Rat  auch  in  denjenigen  Städten  erhalten,  in  welchen  sie  eine  solche
bis  jetzt  nicht  haben,

2.  daß  die  Stadtvertretung  in  allen  Städten  von  der  Bürgerschaft  nach  gewissen  übereinstimmenden
  Normen  gewählt,  und  daß

3.  der  Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechts  für  alle  Städte  gleichförmig  reguliert  wird.

S.  4.

In  die  Kategorie  der  Landgemeinden  fallen  sowohl  die  mit  selbständiger  Gemeindeverwaltung
  bewidmeten  Domanialortschaften,  als  auch  die  ritterschaftlichen  Flecken,  die
Dorf=  und  Bauerschaften  der  ritterschaftlichen  und  Rostocker  Distriktsgüter,  und  die  zu
den  Klöstern,  sowie  den  städtischen  Kämmereien  und  Oekonomien  gehörigen  Höfe  und
Dorfschaften,  sofern  dieselben  wenigstens  die  eigene  Verwaltung  ihres  Armenwesens
besitzen,  die  ihnen  gewährt  werden  soll,  wenn  sie  einzeln  oder  vereinigt  einen  selbstständigen
  Ortsarmenverband  zu  bilden  im  Stande  und  bereit  sind.

Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  sind  für  die  einzelnen
Landgemeinden  je  nach  deren  Größe  ein  bis  drei  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,
und  für  die  Höfe  insbesondere,  welche  nicht  mit  einer  Dorfschaft  gemeindlich  verbunden
sind,  der  Pächter,  Erbpächter  oder  sonstige  Inhaber  berechtigt.

Die  Gemeindevorstände  sollen  in  Zukunft  unter  Mitwirkung  der  Dorfs=  bez.
Gemeindeversammlung  bestellt  werden.

S.  5.

In  Berücksichtigung  der  Steuerkraft  und  der  historischen  Bedeutung  erhalten  im
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  die  Groß-Grundbesitzer  31,  die  Städte  26,  die
Landgemeinden  25  für  die  Dauer  einer  Legislaturperiode  gewählte  Vertreter,  zu  denen
hinzukommen

9  Mitglieder,  die  auf  Lebenszeit  von  und  aus  denjenigen  Groß-Grundbesitzern
gewählt  werden,  welche  unter  Anrechnung  des  Besitzes  ihrer  Aszendenten  seit  100  Jahren
ununterbrochen  ritterschaftliche  Güter  besessen  haben,

5  von  und  aus  den  Magistraten  der  Residenzstadt  Schwerin,  der  Seestädte
Rostock  und  Wismar  und  der  beiden  Vorderstädte  Parchim  und  Güstrow  für  ihre
Amtsdauer  gewählte  Mitglieder  und

6  Mitglieder,  welche  Serenissimus  Suerinensis  auf  Lebenszeit  nach  freier
Wahl  zu  ernennen  berechtigt  ist.

S.  6.

Die  auf  die  Dauer  einer  Legislaturperiode  zu  wählenden  Vertreter  jeder  der  drei
Kategorien  werden  auf  12  mit  den  bestehenden  Landwehrkompagnie-Bezirken  zusammenfallende
  Wahlkreise  in  der  Art  verteilt,  daß  für  die  Zahl  der  auf  den  großen  Grundbesitz
kommenden  Vertreter  das  Verhältnis  der  Hufen  des  einzelnen  Wahlkreises  zur  Gesamtzahl
  der  den  großen  Grundbesitz  bildenden  Hufen,  für  die  Zahl  der  Vertreter  der