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Städte  und  Landgemeinden  das  Verhältnis  der  Einwohner  der  Städte  bez.  der  Land—
gemeinden  des  einzelnen  Wahlkreises  zur  Gesamtzahl  der  Einwohner  der  Städte  bez.
der  Landgemeinden  maßgebend  ist.  ·

Ist  von  den  zu  einem  Wahlkreise  gehörenden  Städten  eine  so  groß,  daß  sie
ihrer  Einwohnerzahl  nach  wenigstens  2  Vertreter  in  Anspruch  nehmen  kann,  so  werden
die  übrigen  einem  anderen  Wahllreise  beigelegt.

Und  ebenso  wird  die  Bevölkerung  der  Landgemeinden  eines  Wahlkreises,  wenn
sie  nicht  annähernd  groß  genug  ist,  um  einen  eigenen  Vertreter  erhalten  zu  können,
einem  benachbarten  Wahlkreise  zugewiesen.

8.  7.

Die  auf  einen  Wahlkreis  kommenden  Vertreter  der  Landgemeinden  werden  in
Wahlbezirken  gewählt,  welche  so  zu  bilden  sind,  daß  bei  annähernd  gleicher  Einwohnerzahl
  jeder  einen  Vertreter  zu  wählen  hat.  Dagegen  findet  für  die  Wahl  der  Vertreter
des  großen  Grundbesitzes  und  der  Städte  eine  Einteilung  der  Wahlkreise  in  Wahlbezirke
nicht  statt.

§.  8.

Wählbar  zum  Landtage  ist  in  jeder  der  3  Kategorien,  wer  an  der  Wahl  eines
Vertreters  in  der  betreffenden  Kategorie  irgend  eines  Wahlkreises  Teil  zu  nehmen
berechtigt  ist.

8.  9.

Ein  zu  erlassendes  Wahlgesetz  wird  die  für  die  Wahlen,  die  Abgrenzung  der
Wahlbezirke  und  das  Wahlverfahren  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  treffen.

8.  10.
Der  Landtag  wird  für  eine  6jährige  Legislaturperiode  gewählt.

8.  11.

In  jedem  vom  1.  Juli  bis  zum  30.  Juni  laufenden  Jahre  findet  eine  ordentliche,
für  beide  Landesteile  gemeinsame  Session  des  Landtags  statt.  Es  kann  aber  auch
außerordentlicher  Weise  ein  gemeinsamer  Landtag  berufen  werden,  und  behält  außerdem
jeder  Landesherr  die  Befugnis,  für  die  speziellen  Angelegenheiten  seines  Landes  einen
besonderen  Landtag  zu  berufen.

Das  Ausschreiben,  die  Eröffnung  und  der  Schluß  der  gemeinsamen  Landtage
erfolgt  in  bisheriger  Weise  durch  beide  Landesherren,  vorbehältlich  des  Rechts  des
Großherzogs  von  Mecklenburg-Schwerin,  die  Zeit  für  die  Eröffnung  und  den  Schluß
zu  bestimmen.

8.  12.

Der  Landtag  kann  durch  einen  gemeinsamen  Beschluß  beider  Landesherren  aufgelöst
  werden.  Jedoch  ist  jeder  von  ihnen  auch  berechtigt,  nach  vorgängiger  Kommunikation
mit  dem  anderen  die  Auflösung  für  seinen  Landesteil,  wenn  schon  nicht  während  der
Dauer  einer  Session,  auszusprechen.