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8.  13.

Der  Präsident  des  Landtags  wird  a  Serenissimo  Suerinensi,  der  Vize—
Präsident  a  Serenissimo  Strelitzensi  aus  den  Mitgliedern  des  Landtags  ernannt.

8.  14.

Die  Beschlüsse  des  Landtags  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen  gefaßt.  Eine
itio  in  partes  findet  nicht  statt.

Für  Verfassungsänderungen  aber  soll  eine  Stimmenmehrheit  von  drei  Vierteln
der  gesetzlichen  Mitgliederzahl  und  die  Wiederholung  des  Beschlusses  mit  gleicher
Stimmenmehrheit  in  einem  neu  gewählten  Landtage,  sowie  für  Veränderungen  des
Modus  der  direkten  Steuern  eine  Stimmenmehrheit  von  zwei  Dritteln  der  stimmenden
Mitglieder  erforderlich  sein.

#115.

Dem  Landtage  steht  eine  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  (§  16)  und  bei
Ordnung  des  Staatshaushaltes  (§  17  fg.)  zu,  und  zwar  haben  wie  bisher  bei  Gesetzgebungsfragen,
  auch  wenn  dieselben  nur  einen  Landesteil  angehen,  der  Erhaltung  der
wünschenswerten  Ubereinstimmung  der  Gesetze  und  Ordnungen  wegen,  die  Mitglieder
beider  Landesteile,  bei  der  Ordnung  des  Staatshaushaltes  dagegen  nur  die  Mitglieder
des  betreffenden  Landesteils  ein  Stimmrecht.

8.  16.
Der  Zustimmung  des  Landtags  bedürfen  in  Zukunft  alle  Landesgesetze.

8.  17.

Die  Verwaltung  der  Landesherrlichen  und  der  Landes-Kassen  ist  fortan  eine
einheitliche.

8.  18.

Die  Einkünfte  des  Domaniums  bleiben  für  die  Bestreitung  des  Großherzoglichen
Haushalts  und  für  die  Führung  des  Landesregiments  bestimmt,  jedoch  mit  der
Anderung,  daß  die  unter  dem  Namen  Haushaltsgut  bereits  ausgeschiedenen  Bestandteile
des  Domaniums  ausschließlich  zur  Bestreitung  des  Großherzoglichen  Haushalts  dienen,
dagegen  die  Kosten  des  Landesregiments  sowie  die  nach  dem  Hausgesetz  vom
15.  Oktober  1872  bez.  den  weiter  gehenden  älteren  Ehepakten  und  Spezialbestimmungen
zu  zahlenden  Apanagen,  Wittümer  und  Einrichtungsgelder  ausschließlich  auf  den
übrigen  Bestandteilen  haften  sollen,  die  Apanagen  übrigens  nicht  über  jährlich
125  000  Taler  hinaus,  inbegriffen  einen  während  der  nächsten  20  Jahre  behufs
Ansammlung  eines  Fonds  für  die  apanagierten  Glieder  des  Großherzoglichen  Hauses
jährlich  zur  Disposition  des  Großherzogs  zu  stellenden  Betrag  von  25  000  Talern.

8.  19.

Ohne  Zustimmung  des  Landtages  dürfen  die  zur  Führung  des  Landesregiments
und  überhaupt  für  öffentliche  Zwecke  bestimmten  Bestandteile  des  Domanialvermögens