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weder  veräußert,  noch  verschuldet,  ebensowenig  die  dazu  gehörigen  Kapitalien  eingezogen
und  anderweitig  verwandt,  und  die  eingehenden  Erbstands-,  Ablösungs-  und  Kaufgelder
nicht  anders  als  zur  Kapitalanlage  oder  zum  Ankauf  neuer  Domanialgrundstücke  benutzt
werden.  Nur  die  in  die  laufende  Administration  fallenden  Verkäufe,  namentlich  Ver—
äußerungen  und  Vererbpachtungen  bäuerlicher  Stellen,  kleinerer  Parzelen  und  einzelner
Gebäude  bedürfen,  vorbehältlich  der  nutzbringenden  Anlage  der  daraus  gezogenen  Erlöse,
einer  solchen  Genehmigung  nicht;  und  wenn  lediglich  zur  notwendig  gewordenen
Wiedereinziehung  der  ausgegebenen  Renterei-Kassenscheine  ein  Anlehn  aufgenommen
werden  muß,  ist  die  Zustimmung  dazu  nicht  zu  versagen.

8.  20.

Insoweit  zur  Führung  des  Landesregiments  und  zur  Erreichung  der  Staatszwecke
  die  dafür  bestimmten  Einkünfte  des  Domaniums  und  sonstigen  landesherrlichen
Einnahmen  nicht  ausreichen,  hat  der  Landtag  die  Pflicht,  die  fehlenden  Mittel  zu
bewilligen.

Namentlich  darf  er  die  Deckung  derjenigen  Ausgaben  nicht  verweigern,  welche
auf  verfassungsmäßigen,  reichs=  und  landesgesetzlichen,  oder  von  der  Regierung  innerhalb
ihrer  verfassungsmäßigen  Befugnisse  übernommenen  privatrechtlichen  Verpflichtungen,
sowie  auf  den  Bestimmungen  des  Hausgesetzes  und  den  besonderen  Vereinbarungen  zu
demselben  (vergl.  §.  18)  beruhen.

8.  21.

Die  ordentliche  und  die  außerordentliche  Kontribution  werden  durch  ein  Gesetz
ausgeschrieben  und  in  dem  ausgeschriebenen  Betrage  bis  zur  Abänderung  des
betreffenden  Gesetzes  forterhoben.

8.  22.

Dem  Landtage  ist  jährlich  ein  Staatshaushalts-Etat  für  das  nächste  Finanzjahr
so  zeitig  vorzulegen,  daß  die  zu  seiner  Beratung  und  Feststellung  erforderlichen  Verhandlungen
  vor  Beginn  des  neuen  Finanzjahres  zum  Abschluß  gebracht  sein  können.

8.  23.

In  dieser  Vorlage  sind  alle  für  das  betreffende  Jahr  in  Aussicht  genommenen
Ausgaben  und  Einnahmen  in  bestimmten  Voranschlägen  zusammenzustellen,  jedoch

1.  diejenigen  Ausgaben,  welche  vorzugsweise  zur  Führung  des  Landesregiments
dienen,  in  einer  Aversionalsumme,  die  nur  alle  6  Jahre  mit  Berücksichtigung  der
eigenen  Einnahmen  der  betreffenden  Etats-Kapitel  zwischen  der  Regierung  und
dem  Landtage  zu  vereinbaren  ist,  und  welche  auch  insofern  den  Charakter  eines
Aversum  hat,  als  die  bei  ihrer  Feststellung  zu  Grunde  gelegten  Ausgabesummen
nicht  inne  gehalten  zu  werden  brauchen  und  etwaige  Ersparnisse  des  einen  Jahres
auf  die  folgenden  Jahre  übergerechnet  werden  dürfen,  und

2.  der  Kameral-Etat,  einschließlich  des  Forst=  und  Lewitzwiesen-Verwaltungs-Etats
in  einer  alle  10  Jahre  neu  zu  vereinbarenden  Einnahmesumme,  welche  in  der
Art  als  das  Minimum  des  jährlich  zu  dem  General-Etat  abzuführenden
Überschusses  gilt,  daß  wenn  dieselbe  infolge  von  unabwendbaren  Konjunkturen