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§5  6  lautet:

Für  die  Wahl  der  auf  die  Dauer  einer  Legislaturperiode  zu  wählenden  Vertreter
jeder  der  drei  Kategorien  bildet  der  ganze  bisherige  Stargardsche  Kreis  nur  einen
Wahlkreis.

§  7  ist  dahin  geändert:

Die  Vertreter  der  Landgemeinden  des  Kreises  werden  in  Wahlbezirken  —  Städte

eine  Teilung  des  Wahlkreises  in  Wahlbezirke  nicht  statt.

§8  8  streicht  „irgend  eines“  und  setzt  dafür  „des  ganzen“.

§  15  streicht  „und  bei  Ordnung  des  Staatshaushaltes  (5  17  fg.)“  sowie  auch  „bei  der  Ordnung
des  Staatshaushaltes  dagegen  nur  die  Mitglieder  des  betreffenden  Landesteils“.

§  17  ersetzt  die  §§  17—24  der  schweriner  Vorlage  und  lautet:

Uber  die  Ordnung  der  Finanzen  wird  von  Serenissimo  Strelitzensi  weitere
Vereinbarung  unter  näher  festzustellenden  Bedingungen  vorbehalten,  wobei  dem
Landtage  ein  Mitbeschließungsrecht  über  den  Staatshaushalts-Etat  und  eine  Kontrole
über  die  Staatshaushalts-Rechnung  nicht  versagt  werden  wird,  auch  die  Unveräußerlichkeit
und  Unverschuldbarkeit  der  eventuell  für  die  Führung  des  Landes-Regiments  zu
bestimmenden  Vermögens-Gegenstände  ihre  Anerkennung  finden  werden.

§  18  sonst  gleichlautend  mit  dem  schweriner  §  25  setzt  „Güstrow  und  Neubrandenburg“  statt
„und  Güstrow“.
§5  19  gleichlautend  mit  dem  schweriner  §  26.