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        <title>Die Verfassung des Deutschen Reichs.</title>
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            <idno>verfassung_reich</idno>
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        Die  Verfassung
Deutschen  Reichs,

nebst  dem
Wahlgesetz,  Wahlreglement,
Einführungsgesetz  für  Elsaß-Lothringen
und

Gesetzen  verwandten  Inhalts.

 

Textausgabe  mit  kurzen  Anmerkungen
und  Sachregister.

Herausgegeben

von

Karl  Pannier.

Sechste  Auflage.

 

Teipzig.
Druck  und  Verlag  von  Philipp  Reclam  jun.
        <pb n="2" />
        Abkürzungen:

A.,  Abs.  —  Absatz.

C.  P.  O.  —  Civilprozeßordnung.

E.  G.  Einführungsgesetz.

G.  V.  G.  —  Gerichtsverfassungsgesetz.
K.  O.  —  Konkursordnung.

St.  G.  B.=  Strafgesetzbuch.

Z.  Zahl.

LSämmtliche  Reschsgesetze  sind  in  der  vom  1.  Januar  1900  ab
gültigen  Fassung  citirt.]
        <pb n="3" />
        Vorbemerkung.

Der  Friede  von  Luneville  (9.  Februar  1801),  welcher
den  Grund  zur  Vernichtung  des  Heiligen  Römischen  Reiches
  Deutscher  Nation  legte  und  in  dem  Reichsdeputationshauptschluß
  vom  25.  Februar  1803  weiter  zur
Ausführung  gebracht  wurde,  fand  in  dem  Friedenstraktate
  von  Preßburg  (26.  Dezember  1805),  in  welchem
Bayern  und  Württemberg  die  Königskronen  erlangten  und
ihnen,  sowie  Baden  die  volle  Souveränetät  verliehen  wurde,
in  der  Errichtung  des  Rheinbundes  (Juli  1806)  und
in  der  Niederlegung  der  Kaiserkrone  durch  Franz  II.
am  6.  August  1806  seinen  Abschluß.  Damit  war  das
Heilige  Römische  Reich  auch  staatsrechtlich  zu  Grabe  getragen.


Nachdem  der  von  Preußen  unternommene  Versuch
zur  Erhaltung  der  nationalen  Selbständigkeit  in  der  Doppelschlacht
  bei  Jena  und  Auerstädt  (14.  Oktober  1806)
und  in  der  Schlacht  bei  Friedland  (14.  Juni  1807)  gescheitert
  und  auch  Sachsen  nebst  den  kleinen  Staaten  Norddeutschlands
  dem  Rheinbunde  beigetreten  (Dezember  1806),
war  das  nationale,  die  widerstrebenden  Interessen  nur
mühsam  zusammenhaltende  Band  völlig  zersprengt.

War  einerseits  der  Tilsiter  Frieden  (9.  Juli  1807)
dazu  bestimmt,  die  Macht  Preußens  zu  brechen,  so  diente
andererseits  nach  der  unglücklichen  Schlacht  bei  Wagram
(5./6.  Juli  1809)  der  Wiener  Frieden  (14.  Oktober
1809)  dazu,  die  Macht  Oesterreichs  in  Fesseln  zu  legen.

1½
        <pb n="4" />
        4  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Der  große  Freiheitskrieg  1813  und  1814  ließ  zwar
den  nationalen  Gedanken  zu  herrlicher  Blüthe  gedeihen  —
die  nationale  Einheit  neu  zu  begründen,  war  er  nicht
im  Stande.

Das  Endergebniß  des  Pariser  Friedens  und  des
Wiener  Kongresses  war  die  Ersetzung  des  alten  Deutschen
  Reiches  durch  den  Deutschen  Bund  (geschlossen  von
39  souveränen  Staaten  mit  Einschluß  der  4  freien  Städte),
welcher  durch  die  Deutsche  Bundesakte  vom  8.  Juni
1815  und  die  Wiener  Schlußakte  vom  15.  Mai  1820
seine  rechtliche  Gestaltung  fand.

Trotz  der  vom  nationalen  Gesichtspunkt  traurigen  Verhältnisse
  des  Deutschen  Bundes  lebten  der  Gedanke  der
nationalen  Einheit  und  die  Erinnerung  an  die  Größe  der
Nation  im  Volke  fort.  Dies  zeigen  die  Bestrebungen  der
deutschen  Burschenschaft,  die  Werke  hervorragender  Männer
auf  dem  Gebiete  der  Kunst  und  Wissenschaft,  und  selbst
die  Schützen-,  Turn=  und  Gesangvereine  trugen  nicht  wenig
zur  Erhaltung  des  Einheitsgedankens  bei.

Auch  das  Feuerjahr  1848  vermochte  den  Deutschen
Staatenbund  im  Interesse  der  nationalen  Einheit  nicht
umzugestalten.  Die  Bestrebungen  des  Frankfurter  Parlaments,
  welches  am  28.  April  1849  eine  neue  „Verfassung
  des  Deutschen  Reichs“"  beschlossen  hatte,  konnten
nicht  verwirklicht  werden,  nachdem  Friedrich  Wilhelm  IV.
von  Preußen  die  Annahme  der  ihm  angebotenen  Würde
eines  Kaisers  der  Deutschen  mit  der  Erklärung  abgelehnt
  hatte,  daß  er  die  Kaiserwürde  nur  bei  Zustimmung
aller  deutschen  Regierungen  annehmen  werde  (3.  April  1849).

Die  Bestrebungen  Preußens,  unter  Ausschluß  von
Oesterreich  einen  deutschen  Bundesstaat  zu  schaffen,  der
Dreikönigsbund  vom  26.  Mai  1849,  das  erste  Erfurter
Parlament,  der  Fürstenkongreß  in  Berlin  —  alles  Unternehmungen
  zur  Belebung  des  Einheitsgedankens  und  zur
Schaffung  einer  festeren  Organisation  —  fanden  in  der
        <pb n="5" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  5

Oelmützer  Uebereinkunft  und  den  Dresdener  Konferenzen
  ihr  Eude,  und  am  30.  Mai  1851  war  der  alte
deutsche  Staatenbund  von  1815  in  unveränderter  Form
wieder  hergestellt  (Neaktivirung  der  Bundesversammlung).

Auch  der  unter  dem  Vorsitz  von  Kaiser  Franz  Joseph
in  Frankfurt  tagende  Kongreß  deutscher  Fürsten,  auf
welchem  die  Neugestaltung  Deutschlands  berathen  werden
sollte,  hatte  keinen  Erfolg,  da  Preußen  jede  Betheiligung
ablehnte.

Der  Gasteiner  Vertrag  (14.  August  1865)  hatte
nur  eine  vorübergehende  Lösung  der  Schleswig-Holstein'-schen
  Frage  geschaffen,  rief  eine  tiefgehende  Mißstimmung
in  Deutschland  hervor  und  legte  den  Grund  zu  neuen
Konflikten.

Das  Gegenüberstehen  der  beiden  Großmächte  Oesterreich
  und  Preußen  innerhalb  des  Deutschen  Bundes  und
die  daraus  sich  ergebende  Unmöglichkeit  der  Bildung  einer
festeren  Centralgewalt  führten  mit  Nothwendigkeit  zum
Kriege  zwischen  Oesterreich  und  Prenßen.  Nachdem  der
Bundestag  am  14.  Juni  1866  die  Mobilmachung  der  gesammten
  Bundesarmee  mit  Ausnahme  der  drei  preußischen
Bundesarmeecorps  beschlossen  hatte,  erklärte  Preußen  durch
diesen  Beschluß  den  bisherigen  Bundesvertrag  für  gebrochen
  und  trat  mit  der  Erklärung  aus  dem  Bunde,  daß  der
König  von  Preußen  „mit  dem  Erlöschen  des  bisherigen
Bundes  keineswegs  die  nationalen  Grundlagen,  auf  denen
der  Bund  aufgebaut  gewesen,  als  zerstört  betrachten  wolle,
sondern  daß  Preußen  an  diesen  Grundlagen  und  an  der
über  die  vorübergehenden  Formen  erhabenen  Einheit  der
Deutschen  Nation  festhalte  und  es  als  eine  unabweisliche
Pflicht  der  deutschen  Staaten  ansehe,  für  die  letztere  den
eutsprechenden  Ausdruck  zu  finden“.

Nach  der  für  Preußen  siegreichen  Schlacht  bei  Königgrätz
  (3.  Juli  1866)  erkannte  Oesterreich  im  Prager
Frieden  (23.  August  1866)  die  Auflösung  des  Deut-
        <pb n="6" />
        6  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

schen  Bundes  an,  gab  seine  Zustimmung  zu  einer  Neu—
gestaltung  Deutschlands  ohne  Oesterreich  und  verpflichtete
sich  gleichzeitig,  das  engere  Bundesverhältniß  anzuerkennen,
welches  der  König  von  Preußen  nördlich  der  Mainlinie
begründen  werde,  erklärte  auch  sein  Einverständniß  damit,
daß  die  südlich  von  dieser  Linie  gelegenen  deutschen  Staaten
in  einen  Verein  treten,  dessen  nationale  Verbindung  mit
dem  Norddeutschen  Bunde  der  näheren  Verständigung  vorbehalten
  bleibe  und  der  eine  internationale  und  unabhängige
  Existenz  haben  werde.

Schon  im  August  1866  schloß  Preußen  mit  Sachsen-Weimar,
  Oldenburg,  Braunschweig,  Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Schwarzburg  -Rudolstadt,  Waldeck,  Reuß  jüngere
Linie,  Schaumburg-Lippe,  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg
  einen  Bündnißvertrag  und  vereinbarte,  daß  auf  der
Grundlage  der  bereits  in  der  Sitzung  der  Bundesversammlung
  vom  14.  Juni  1866  von  Preußen  vorgelegten
„Grundzige  einer  neuen,  den  Zeitverhältuissen  entsprechenden
  Einigung  vom  10.  Juni  1866“  unter  Mitwirkung  eines
zu  berufenden  Parlamentes  eine  neue  Bundesverfassung
festgestellt  werden  solle.  Die  beiden  Mecklenburg,  sowie
später  das  Großherzogthum  Hessen  mit  seinen  nördlich  vom
Main  gelegenen  Gebietstheilen,  Sachsen-Meiningen  und
Reuß  ältere  Linie,  sowie  endlich  Sachsen  traten  diesem
Bündnißvertrage  bei  (Norddeutscher  Bund).

Fast  gleichzeitig  schloß  Preußen  mit  den  süddeutschen
Staaten  ein  Schutz=  und  Trutzbündniß,  in  welchem  gegenseitig
  die  Integrität  des  Gebietes  garantirt  wurde  und  die
süddeutschen  Staaten  für  den  Fall  eines  Krieges  ihre  volle
Kriegsmacht  unter  den  Oberbefehl  des  Königs  von  Preußen
stellten.

Anfangs  1867  veröffentlichte  Preußen  den  Entwurf
einer  Norddeutschen  Bundesverfassung,  welche  nach
Berathung  durch  den  zu  diesem  Zwecke  nach  Berlin  berufenen,
        <pb n="7" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  7

aus  direkten  und  allgemeinen  Wahlen  hervorgegangenen
und  von  König  Wilhelm  I.  am  24.  Februar  1867  feierlich
  eröffneten  ersten  Reichstage  des  norddeutschen
Bundes  mit  geringfügigen  Abänderungen  am  17.  April
1867  festgestellt  und  durch  ein  Publikandum  des  Königs
von  Preußen  mit  Gesetzeskraft  vom  1.  Juli  1867  am
26.  Juni  1867  im  Bundesgesetzblatt  veröffentlicht  wurde.
Hiernach  wurde  der  Bund  aus  Preußen,  19  deutschen  Fürsten
  und  den  drei  Hansestädten  gebildet.  Oesterreich  und
die  süddeutschen  Staaten  standen  außerhalb  des  Bundes.

Im  Artikel  79  der  Norddeutschen  Bundesverfassung
war  bezüglich  der  vier  süddeutschen  Staaten  bestimmt,  daß
die  Beziehungen  des  Norddeutschen  Bundes  zu  ihnen  durch
besondere  Verträge  zu  regeln  seien  und  daß  ihr  Eintritt  in
den  Bund  auf  Vorschlag  des  Bundesprästdiums  im  Wege
der  Bundesgesetzgebung  erfolgen  könne.

Dieses  Nord=  und  Süddeutschland  nur  ganz  lose  umschlingende
  Band  ward  durch  den  Angriff  Frankreichs  auf
Deutschland  (Juli  1870)  zu  einer  festen  Vereinigung.  In
Süddeutschland  begriff  man,  daß  der  Napoleonische  Angriff
der  ganzen  Deutschen  Nation  galt,  und  schon  am  16.  Juli
1870  erklärte  Ludwig  II.  von  Bayern,  der  Bundesfall  mit
Preußen  sei  gegeben,  und  ordnete  die  Mobilmachung  des
bayerischen  Heeres  an.  Die  übrigen  süddeutschen  Staaten
blieben  nicht  zurück.

Was  alle  Parlamente,  Kongresse  und  Versammlungen,
die  Gesammtheit  der  Bestrebungen  Einzelner  nicht  vermocht
hatten,  das  brachten  die  gemeinschaftlich  errungenen  Siege,
die  gemeinschaftlich  auf  den  französischen  Schlachtfeldern  vergossenen
  Ströme  deutschen  Blutes  und  die  geniale  Staatskunst
  des  Mitbegründers  des  neuen  Reiches,  Fürsten  Bismarck
  zu  Wege.  Die  Ueberzeugung  siegte,  daß  es  eines
engeren  Zusammenschlusses  der  deutschen  Stämme,  namentlich
  von  Nord=  und  Süddeutschland,  und  der  Schaffung
einer  festen  Centralgewalt  bedürfe.
        <pb n="8" />
        8  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Zunächst  wurde  am  15.  November  1870  zwischen  dem
Norddeutschen  Bunde  und  Baden  und  Hessen  eine  Vereinbarung
  Über  Gründung  des  Deutschen  Bundes  und  Annahme
  einer  Bundesverfassung  geschlossen.  )  Dann  folgte
am  25.  November  1870  der  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Baden  und  Hessen  einerseits  und  Württemberg
  andererseits  über  den  Beitritt  Württembergs  zur
Verfassung  des  Deutschen  Bundes.:)  Den  Schluß  bildete
der  Vertrag  vom  23.  November  1870  (erst  1871  publicirt),
  betr.  den  Beitritt  Bayerns  zur  Verfassung  des
Deutschen  Bundes.))

Der  zum  24.  November  1870  einberufene  Reichstag
des  Norddeutschen  Bundes  ertheilte  zu  den  mit  den  Südstaaten
  abgeschlossenen  Verträgen  die  verfassungsmäßige
Zustimmung.  In  der  Reichstagssitzung  vom  5.  Dezember
1870  theilte  der  Minister  Delbrück  ein  Schreiben  des
Königs  von  Bayern  an  den  König  von  Preußen  mit,  worin
die  Annahme  des  Titels  eines  Deutschen  Kaiser  durch
König  Wilhelm  angeregt  wurde.  Durch  die  Vorlage  vom
9.  Dezember  1870  wurde  der  Antrag  gestellt,  daß  der
Deutsche  Bund  den  Namen  Deutsches  Reich  und  der
König  von  Preußen  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führen
  solle.  Durch  Beschluß  vom  10.  Dezember  1870  trat
der  Norddeutsche  Reichstag  dieser  Abänderung  der  Verfassung
  mit  188  gegen  6  Stimmen  bei,  und  am  31.  Dezember
  1870  wurde  die  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  (bezw.  Reichs),  wie  sie  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde  und  Baden  und  Hessen  vereinbart  war,  im  Bundesgesetzblatt
  veröffentlicht.

Vom  1.  Januar  1871  ab  führt  der  zu  einem  Deutschen
Bunde  erweiterte  Norddeutsche  Bund  den  Namen  Deutsches
Reich.  Die  Proklamirung  der  Erneuerung  der
Deutschen  Kaiserwürde  erfolgte  am  18.  Januar  1871

 

 

1)  Unten  S.  95  ff.  —  2)  Unten  S.  99  ff.  —  3)  Unten  S.  110  ff
        <pb n="9" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  9

zu  Versailles,  nachdem  alle  sonveränen  Fürsten  und  die
freien  Städte  dem  König  Wilhelm  I.  die  Kaiserkrone
angeboten  hatten.

Am  3.  März  1871  fanden  im  ganzen  Reiche  die
Wahlen  zum  ersten  Deutschen  Reichstage  nach  dem  Bundes=
  (jetzt  Reichs-)  Wahlgesetze  vom  31.  Mai  1869  statt.
Der  Reichstag  trat  zum  ersten  Male  am  21.  März  1871
in  Berlin  zusammen.  Dem  zusammentretenden  Reichstage
  wurde  der  Entwurf  eines  Gesetzes,  betr.  die  Verfassung
  des  Deutschen  Reiches  zur  verfassungsmäßigen  Beschlußfassung
  vorgelegt,  welchem  eine  durch  die  allmähliche
Entstehung  der  Verfassungsbestimmungen  in  den  Einzelverträgen
  nothwendig  gewordene  Neuredaktion  einer  „Verfassungsurkunde
  für  das  Deutsche  Reich“  beigefügt  war.
Der  Reichstag  nahm  sowohl  den  Gesetzentwurf  (sog.  Einführungsgesetz)
  als  auch  den  Verfassungsentwurf  unverändert
  an.

Der  zum  Gesetz  erhobene  Entwurf  des  Einführungsgesetzes
  und  der  Verfassungsurkunde  wurden  als  Gesetz
vom  16.  April  1871  —  ausgegeben  in  Berlin  am  20.  April
1871  —  publicirt.

Die  Reichsverfassung  hat  seitdem  folgende  Abänderungen
  erfahren:

1.  durch  Reichsgesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Artikel  28
der  Reichsverfassung,  vom  24.  Februar  1873,

2.  durch  Reichsgesetz,  betr.  einen  Zusatz  zu  dem  Artikel  4
Nr.  9  der  Reichsverfassung,  vom  3.  März  1873,

3.  durch  Reichsgesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Nr.  13
des  Artikels  4  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,
vom  20.  Dezember  1873,

4.  durch  Reichsgesetz,  betr.  die  Abänderungen  der  Wehrpflicht,
  vom  11.  Februar  1888,  Art  I  (Art.  59  Abf.  1),

5.  durch  Reichsgesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Artikels  24
der  Reichsverfassung,  vom  19.  März  1888.  (Vergl.
auch  die  Anmerkungen  zu  Art.  60,  75,  760),
        <pb n="10" />
        10  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

6.  durch  Reichsgesetz,  betr.  die  Ersatzvertheilung,  vom  26
Mai  1893  Art.  I,  wodurch  Artikel  53  abgeändert  ist.

Durch  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  18711)  sind  Elsaß
und  Lothringen  mit  dem  Deutschen  Reiche  vereinigt.
Die  Reichsverfassung  ist  in  den  Reichslanden  am  1.  Januar
1874  in  Kraft  getreten.)

In  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  15.  Dezember  1890
(unten  S.  123)  ist  die  Insel  Helgoland  mit  dem  Deutschen
Reiche  vereinigt  worden.

Die  gegenwärtige  Ausgabe  der  Reichsverfassung  bringt,
außer  dem  Wahlgesetze  und  Wahlreglement,  noch  die
einschlägigen  Bestimmungen  bezüglich  Elsaß-Lothringens
und  die  für  die  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung  und  der
Gründung  des  Deutschen  Reichs  so  wichtigen  Vorverträge
mit  den  süddeutschen  Staaten.

Es  ist  mit  Absicht  vermieden  worden,  bei  den  einzelnen
Artikeln  der  Reichsverfassung  die  in  Gemäßheit  der  einzeln
Verfassungsartikel  ergangenen  Reichsgesetze  aufzuführen,  da
eine  derartige  Aufzählung  nur  für  einen  beschränkten  Kreis
von  Interesse  sein  kann  und  naturgemäß  mit  jedem  Vorschreiten
  der  Reichsgesetzgebung  wieder  unvollständig  wird.

Cöthen,  im  Oktober  1901.
fl.  Pannier.

1)  Unten  S.  51  ff.  —  2)  Vergl.  unten  S.  53  ff.
        <pb n="11" />
        I.
Einführungsgesetz  und  Versassung.
1

Gesetz,
betreffend  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,
vom  16.  April  1871.

 

S.  1.

An  die  Stelle  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde
und  den  Großherzogthümern  Baden  und  Hessen  vereinbarten
  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  (Bundesgesetzbl.
vom  Jahre  1870  S.  627  ff.),  sowie  der  mit  den  Königreichen
  Bayern  und  Mürttemberg  über  den  Beitritt  zu
dieser  Verfassung  geschlossenen  Verträge  vom  23.  und  25.
November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom  Jahre  1871  S.  9  ff.
und  vom  Jahre  1870  S.  654  ff.)1)  tritt  die  beigefügte
Verfassungs-Urkunde  für  das  Deutsche  Reich.

§.  2.

Die  Bestimmungen  in  Artikel  80  der  in  §.  1  gedachten
Verfassung  des  Deutschen  Bundes  (Bundesgesetzbl.  vom
Jahre  1870  S.  647),,)  unter  III.  §.  8  des  Vertrages  mit
Bayern  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  vom
Jahre  1871  S.  21  fu0-2  in  Artikel  2  Nr.  6  des  Vertrages
mit  Württemberg  vom  25.  November  1870  (Bundesgesetzbl.
vom  Jahre  1870  S.  656),“)  über  die  Einführung  der  im

1)  Vergl.  unten  S.  95  ff.  —  2)  Unten  S.  91.  —  3)  Unten  S.  116.
—  4)  Unten  S.  101.
        <pb n="12" />
        12  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetze  in  diesen  Staaten
bleiben  in  Kraft.

Die  dort  bezeichneten  Gesetze  sind  Reichsgesetze.  Wo  in
venselben  von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,
Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen
  Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  ß  w.
die  Rede  ist,  sind  das  Deutsche  Reich  und  befen  entsprechende
  Beziehungen  zu  verstehen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetzen,  welche  in  der  Folge  in  einem  der  genannten
  Staaten  eingeführt  werden.

8.  3.

Die  Vereinbarungen  in  dem  zu  Versailles  am  15.  November
  1870  aufgenommenen  Protokolle  (Bundesgesetzbl.
vom  Jahre  1870  S.  650  ff.),  in  der  Verhandlung  zu  Berlin
  vom  25.  November  1870  (GBundesgeschbl.  vom  Jahre
1870  S.  657),  dem  Schlußprotokolle  vom  23.  November
1870  (Gundesgesehol.  vom  Jahre  1871  S.  23  ff.),  sowie
unter  IV.  des  Vertrages  mit  Bayern  vom  23.  November
1870  (a.  a.  O.  S.  21  ff.)1)  werden  durch  dieses  Gesetz
nicht  berührt.

2.
Verfassung

des

Deutschen  Reichs.
(Vom  16.  April  1871.)

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen
des  Norddeutschen  Bundes,  Seine  Majestät  der  König  von
Bayern,  Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg,  Seine

 

1)  Unten  S.  116.
        <pb n="13" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  13

Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein
für  die  südlich  vom  Main  belegenen  Theile  des  Großherzogthums
  Hessen,  schließen  einen  ewigen  Bund  zum
Schutze  des  Bundesgebietes  und  des  innerhalb  desselben
gültigen  Rechtes,  sowie  zur  Pflege  der  Wodhlfahrt  des
Deutschen  Volkes.  Dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches
Reich  führen  und  wird  nachstehende
Verfassung
haben.

I.  Bundesgebiek.

Artikel  1.

Das  Bundesgebiet  besteht  aus  ven  Staaten  Preußen
mit  Lauenburg,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,
Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,  Sachsen-Weimar,  Mecklenburg-Strelitz,
  Oldenburg,  Braunschweig  Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,  Sachsen-Koburg-Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Schwarzburg-Sondershausen,  Anhalt,  Waldeck,
Reuß  älterer  Linie,  Reuß  jüngerer  Linie,  Schaumburg-Lippe,
  Lippe,  Lübeck,  Bremen  und  Hamburg.
Wegen  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen  mit  dem  Deutschen
Reiche  vergl.  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1871  (unten  S.  51)
und  vom  25.  Juni  1873,  5.  2  (unten  S.53);  Helgoland:  S.  123.

Das  Herzogthum  Lauenburg,  zunächst  mit  der  Krone  Preußen
durch  Personalunion  vereinigt  (13.  September  1850),  ist  nach
den  Preuß-.  Gesetze  vom  23.  Juni  1876  mit  Preußen  dauernd
derbunden.

II.  Reichsgesetzgebung.
Artikel  2.

Innerhalb  dieses  Bundesgebietes  übt  das  Reich  das
Recht  der  Gesetzgebung  nach  Maßgabe  des  Inhalts  dieser
Verfassung  und  mit  der  Wirkung  aus,  daß  die  Reichsgesetze
den  Landesgesetzen  vorgehen.  Die  Reichsgesetze  erhalten
ihre  verbindliche  Kraft  durch  ihre  Verkündigung  von  Reichswegen,
  welche  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes  geschieht.
Sofern  nicht  in  dem  publicirten  Gesetze  ein  anderer  An-
        <pb n="14" />
        14  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

fangstermin  seiner  verbindlichen  Kraft  bestimmt  ist,  beginnt
die  letztere  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  dem  Ablauf  desjenigen
  Tages,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  Reichsgesetzblattes
  in  Berlin  ausgegeben  worden  ist.

Gesetzgebung:  vergl.  Art.  5.  —  Die  Verkündung  der  Reichsgesetze
  liegt  dem  Kaiser  ob:  Art.  17.  —  Wegen  bestehender
Landesgesetze  vergl.  Schlußprotokoll  vom  23.  November  1870
unter  VI.  (unten  S.  119).

Das  durch  Verordnung  vom  26.  Juli  1867  eingeführte  Bundesgesetzblatt
  führt  von  Nr.  4  des  Jahrgangs  1871  den  Titel
„Bundesgesetzblatt  des  Deutschen  Bundes“  und  von  Nr.  17  desselben
  Jahrgangs  den  Titel  Reichsgesetzblatt  und  wird  im
Bureau  des  Reichskanzleramts  (setzt  Reichsamt  des  Innern)  herausgegeben
  (Verordnung  vom  26.  Juli  1867,  §F.  3,  Erlaß  vom
24.  Dezember  1879.

In  Konsulargerichtsbezirken,  die  in  Europa,  in  Egypten
oder  an  der  asiatischen  Küste  des  Schwarzen  oder  des  Mittelländischen
  Meeres  liegen,  erlangen  —  beim  Mangel  anderer  Bestimmung
  —  neue  Gesetze  mit  dem  Ablauf  von  2  Monaten,  sonst  mit
dem  Ablauf  von  4  Monaten  verbindliche  Kraft.  Die  Frist  beginnt
mit  dem  Tage,  welcher  auf  den  Tag  der  Ausgabe  des  Gesetzes  in
Berlin  folgt:  Konsulargerichtsbarkeitsgesetz  vom  7.  April  1900,  5.  30.

Artikel  3.

Für  ganz  Deutschland  besteht  ein  gemeinsames  Indigenat
mit  der  Wirkung,  daß  der  Angehörige  (Unterthan,  Staatsbürger)
  eines  jeden  Bundesstaates  in  jedem  anderen  Bundesstaate
  als  Inländer  zu  behandeln  und  demgemäß  zum  festen
Wohnsitz,  zum  Gewerbebetriebe,  zu  öffentlichen  Aemtern,  zur
Erwerbung  von  Grundstücken,  zur  Erlangung  des  Staatsbürgerrechtes
  und  zum  Genusse  aller  sonstigen  bürgerlichen
Rechte  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  der  Einheimische
zuzulassen,  auch  in  Betreff  der  Rechtsverfolgung  und  des
Rechtsschutzes  demselben  gleich  zu  behandeln  ist.

Kein  Deutscher  darf  in  der  Ausübung  dieser  Befugniß
durch  die  Obrigkeit  seiner  Heimath,  oder  durch  die  Obrigkeit
eines  anderen  Bundesstaates  beschränkt  werden.

Diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Armenversorgung
und  die  Aufnahme  in  den  lokalen  Gemeindeverband  betreffen,
werden  durch  den  im  ersten  Absatz  ausgesprochenen  Grundsatz
  nicht  berührt.

Ebenso  bleiben  bis  auf  Weiteres  die  Verträge  in  Kraft,  welche
        <pb n="15" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  15

zwischen  den  einzelnen  Bundesstaaten  in  Beziehung  auf  die
Uebernahme  von  Auszuweisenden,  die  Verpflegung  erkrankter
und  die  Beerdigung  verstorbener  Staatsangehörigen  bestehen.
Hinsichtlich  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Verhältniß
  zu  dem  Heimathslande  wird  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  das  Nöthige  geordnet  werden.  #
Dem  Auslande  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig
  Anspruch  auf  den  Schutz  des  Reichs.
Nach  §.  2  Abs.  3  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen
  mit  dem  Deutschen  Reiche,  vom  9.  Juni  1871  (unten
S.  51)  ist  Art.  3  in  E.  L.  schon  am  28.  Juni  1871  in  Kraft  getreten.
Vergl.  Schutzgebietsgesetz  vom  10.  Sept.  1900,  F.  9.
Absatz  4.  Wegen  Bayerns  vergl.  Schlußprotokoll  unter  I.  und
III.  (unten  S.  118).
Absatz  5.  Vergl.  Art.  57  ff.
Absatz  6.  Vergl.  Art.  4  Z.  7.

Artikel  4.

Der  Beaufsichtigung  Seitens  des  Reichs  und  der  Gesetzgebung
  desselben  unterliegen  die  nachstehenden  Angelegenheiten:


1)  die  Bestimmungen  über  Freizügigkeit,  Heimaths=  und
Niederlassungs-Verhältnisse,  Staatsbürgerrecht,  Paßwesen
  und  Fremdenpolizei  und  über  den  Gewerbebetrieb,
  einschließlich  des  Versicherungswesens,  soweit
diese  Gegenstände  nicht  schon  durch  den  Artikel  3  dieser
Verfassung  erledigt  sind,  in  Bayern  jedoch  mit  Ausschluß
  der  Heimaths=  und  Niederlassungs-Verhältnisse,
desgleichen  über  die  Kolonisation  und  die  Auswanderung
  nach  außerdeutschen  Ländern;

2)  die  Zoll=  und  Handelsgesetzgebung  und  die  für  die
Zwecke  des  Reichs  zu  verwendenden  Steuern;

3)  die  Ordnung  des  Maaß-,  Münz=  und  Gewichtssystems,
nebst  Feststellung  der  Grundsätze  über  die  Emission  von
fundirtem  und  unfundirtem  Papiergelde;

4)  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Bankwesen;

5)  die  Erfindungspatente;

6)  der  Schutz  des  geistigen  Eigenthums;

7)  Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  Deutschen
  Handels  im  Auslande,  der  Deutschen  Schiff-
        <pb n="16" />
        16  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

fahrt  und  ihrer  Flagge  zur  See  und  Anordnung  gemeinsamer
  konsularischer  Vertretung,  welche  vom  Reiche
ausgestattet  wird;

8)  das  Eisenbahnwesen,  in  Bayern  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  im  Artikel  46,  und  die  Herstellung  von
Land=  und  Wasserstraßen  im  Interesse  der  Landesvertheidigung
  und  des  allgemeinen  Verkehrs;

9)  der  Tüßerei-  und  Schifffahrtsbetrieb  auf  den  mehreren
  Staaten  gemeinsamen  Wasserstraßen  und  der  Zustand
  der  letzteren,  sowie  die  Fluß=  und  sonstigen
Wasserzalle.  desgleichen  die  Seeschifffahrtszeichen  (Leuchtfeuer,
  Tonnen,  Baken  und  sonstige  Tagesmarken);

10)  das  Post=  und  Telegraphenwesen,  jedoch  in  Bayern
und  Württemberg  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
im  Artikel  52;

11)  Bestimmungen  über  die  wechselseitige  Vollstreckung  von
Erkenntnissen  in  Civilsachen  und  Erledigungen  von
Requisitionen  überhaupt;

12)  sowie  über  die  Beglaubigung  von  öffentlichen  Urkunden;


13)  die  gemeinsame  Gesetzgebung  über  das  gesammte  bürgerliche
  Recht,  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche

erfahren;

14)  das  Militärwesen  des  Reichs  und  die  Kriegsmarine;

15)  Maßregeln  der  Medizinal=  und  Veterinärpolizei;

16)  die  Bestimmungen  über  die  Presse  und  das  Vereinswesen.


Vergl.  noch  Art.  11,  18,  20,  69,  75,  76,  78.

Zahl  1.  Wegen  Bayerns  vergl.  Schlußprotokoll  unter  I.  bis
IV.  (unten  S.  118).

Zahl  2.  Vergl.  Art.  35  und  70.

Zahl  7.  Vergl.  Art.  54—55.

Zahl  8.  Vergl.  Art.  41—46  und  Art.  54.

Zahl  9.  Die  Worte  „desgleichen  die  Schifffahrtszeichen  —  Tagesmarken“
  sind  durch  Reichsgesetz,  betreffend  einen  Zusatz
zu  dem  Artikel  4  Nr.  9  der  Reichsverfassung,  vom
3.  März  1873  hinzugefügt.  —  Vergl.  auch  noch  Art.  54.

Zahl  10.  Besondere  Bestimmungen  in  Art.  48—52.

Zahl  13.  Zahl  13  hat  ihre  jetzige  Fassung  durch  das  Reichsgesetz
  vom  20.  Dezember  1873,  betr.  die  Abänderung  der
        <pb n="17" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  17

Nr.  13  des  Artikels  4  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  erhalten;  der  frühere  Wortlaut  war:  „Die  gemeinsame
  Gesetzgebung  Über  das  Obligationenrecht,  Strafrecht,
Handels=  und  Wechselrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren.“

Zahl  14.  Vergl.  Näheres  in  Art.  52,  Art.  57—68.

Zahl  16.  Diese  Bestimmung  war  in  der  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  nicht  vorgesehen.  Sie  ist  zuerst  aufgenommen
  in  die  mit  Baden  und  Hessen  vereinbarte  Verfassung  des
Deutschen  Bundes  vom  15.  November  1870.

Vergl.  auch  Wahlgesetz  §.  17  (unten  S.  69).

Artikel  5.

Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
  und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der
Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen  ist  zu  einem
Reichsgesetze  erforderlich  und  ausreichend.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militärwesen,  die
Kriegsmarine  und  die  im  Artikel  35  bezeichneten  Abgaben
giebt,  wenn  im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit
stattfindet,  die  Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,
wenn  sie  sich  für  die  Aufrechthaltung  der  bestehenden  Einrichtungen
  ausspricht.

Absatz  1.  Bundesrath:  Art.  6—10,  Reichstag:  Art.  20
bis  32.  —  Wegen  Verfassungsänderungen  vergl.  Art.
78,  siehe  auch  Art.  37.

Absatz  2.  Die  Worte  „und  die  im  Art.  35  bezeichneten  Abgaben“
  fehlten  in  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes
und  sind  erst  durch  die  zwischen  Baden  und  Hessen  vereinbarte
Verfassung  vom  15.  November  1870  Art.  5  hinzugekommen.  —
Präsidium:  Art.  11—19.

II.  Bundesrath.

Artikel  6.

Der  Bundesrath  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mit-1
  des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung  sich
iun  der  Weise  vertheilt,  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen
Stimmen  von

2
        <pb n="18" />
        18  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau
und  Frankfurt.  ..  .  7  Stimmen  führt,
Bahren  „
Sachshen
Württemberg  ..
Badeu.......
Hessen.......
Mecklenburg-Schwerin.

Braunschweig..  .

Sachsen-Weimar.

Mecklenburg-Strelitz.

    
  

4

Schwarzburg-Rudolstadt
Schwarzburg-Sondershausen.
Waldeee
Reuß  älterer  Linie
Reuß  jüngerer  Linie.
Schaumburg-Lppee


ippe.
Lübceck
Brnmemerm
Hambureßß  1  „
zusammen  58  Stimmen.

Jedes  Mitglied  des  Bundes  kann  so  viel  Bevollmächtigte
zum  Bundesrathe  ernennen,  wie  es  Stimmen  hat,  doch
kann  die  Gesammtheit  der  zuständigen  Stimmen  nur  einheitlich
  abgegeben  werden.

Wegen  Elsaß-Lothringen  vergl.  5.  7  des  Reichsgesetzes  vom

4.  Juli  1879  (unten  S.  59).
Artikel  7.

Der  Bundesrath  beschließt:
1)  über  die  dem  Reichstage  zu  machenden  Vorlagen  und
die  von  demselben  gefaßten  Beschlüsse;

r

—N8ddeSOPC#;
        <pb n="19" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  19

2  über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen
  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen,
  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas  Anderes
  bestimmt  ist;

3)  über  Mängel,  welche  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesese
  oder  der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften  oder

inrichtungen  hervortreten.

Jedes  Bundesglied  ist  befugt,  Vorschläge  zu  machen  und
in  Vortrag  zu  bringen,  und  das  Präsidium  ist  verpflichtet,
dieselben  der  Berathung  zu  übergeben.

Die  Beschlußfassung  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  in  den  Artikeln  5,  37  und  78,  mit  einfacher  Mehrheit.
  Nicht  vertretene  oder  nicht  instruirte  Stimmen  werden
  nicht  gezählt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Präsidialstimme
  den  Ausschlag.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Augelegenheit,  welche
nach  den  Bestimmungen  dieser  Versaffurg  nicht  dem  ganzen
  Reiche  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur
derjeuigen  Bundesstaaten  gezählt,  welchen  die  Angelegenheit
gemeinschaftlich  ist.

Zahl  2.  Vergl.  Art.  50,  53,  63.

Zahl  3.  Vergl.  Art.  36,  A.  8.
Absatz  4.  Vergl.  Art.  28  Anmerkung.

Artikel  8.

Der  Bundesrath  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde
Ausschüsse
1)  für  das  Landheer  und  die  Festungen;
2)  für  das  Seewesen;
3)  für  Zoll=  und  Steuerwesen;
4)  für  Handel  und  Verkehr;
5)  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen;
6)  für  Justizwesen;
7)  für  Rechnungswesen.

In  jedem  dieser  Ausschüsse  werden  außer  dem  Präsidium
  mindestens  vier  Bundesstaaten  vertreten  sein  und
führt  innerhalb  derselben  jeder  Staat  nur  Eine  Stimme.
In  dem  Ausschuß  für  das  Landbeer  und  die  Festungen  hat
Bayern  einen  ständigen  Sitz,  die  übrigen  Mitglieder  des-27
        <pb n="20" />
        20  Verfassung  des  Veutschen  Reichs.

selben,  sowie  die  Mitglieder  des  Ausschusses  für  das  Seewesen
  werden  vom  Kaiser  ernannt;  die  Mitglieder  der  anderen
  Ausschüsse  werden  von  dem  Bundesrathe  gewählt.
Die  Zusammensetzung  dieser  Ausschüsse  ist  für  jede  Session
des  Bundesrathes  resp.  mit  jedem  Jahre  zu  erneuern,  wobei
  die  ausscheidenden  Mitglieder  wieder  wählbar  sind.

Außerdem  wird  im  Bundesrathe  aus  den  Bevollmächtigten
  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
und  zwei,  vom  Bundesrathe  alljährlich  zu  wählenden  Bevollmächtigten
  anderer  Bundesstaaten  ein  Ausschuß  für  die
auswärtigen  Angelegenheiten  gebildet,  in  welchem  Bayern
den  Vorsitz  führt.

Den  Ausschüssen  werden  die  zu  ihren  Arbeiten  nöthigen
Beamten  zur  Verfügung  gestellt.

Absatz  2.  Präsidium:  Art.  11  fl.

Artikel  9.

Jedes  Mitglied  des  Bundesrathes  hat  das  Recht,  im
Reichstage  zu  erscheinen  und  muß  daselbst  auf  Verlangen
jederzeit  gehört  werden,  um  die  Ansichten  seiner  Regierung
zu  vertreten,  auch  dann,  wenn  dieselben  von  der  Majorität
des  Bundesrathes  nicht  adoptirt  worden  sind.  Niemand
kann  gleichzeitig  Mitglied  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages
  sein.

Kommissarien  des  Bundesraths:  Art.  16.

Artikel  10.

Dem  Kaiser  liegt  es  ob,  den  Mitgliedern  des  Bundesrathes
  den  üblichen  diplomatischen  Schutz  zu  gewähren.

IV.  FPräsidium.

Artikel  11.

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von
Preußen  zu,  welcher  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.
Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im
Namen  des  Reichs  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schlie-
        <pb n="21" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  21

ßen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten
einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.
Zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reichs  ist
die  Zustimmung  des  Bundesrathes  erforderlich,  es  sei  denn,
daß  ein  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten
erfolgt.
foshoweit  die  Verträge  mit  fremden  Staaten  sich  auf
solche  Gegenstände  beziehen,  welche  nach  Artikel  4  in  den
Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  zu  ihrem  Abschluß
  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  zu  ihrer
Gültigkeit  die  Genehmigung  des  Reichstages  erforderlich.

Absatz  1.  Vergl.  Erlaß  vom  3.  August  1871,  betr.  die  Bezeichnung
  der  Behörden  und  Beamten  des  Deutschen  Reichs,  sowie
die  Feststellung  des  Kaiserlichen  Wappens  und  der  Kaiserlichen
Standarte  (nebst  Berichtigung,  Reichsgesetzblatt  1871,  S.  458);

Auf  Ihren  Bericht  vom  27.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich:

1)  daß  die  nach  Maßgabe  der  Verfassung  und  der  Gesetze  des
Deutschen  Reichs  vom  Kaiser  ernannten  Behörden  und  Veamten
  als  Kaiserliche  zu  bezeichnen  sind;

2)  daß  als  Kaiserliches  Wappen  der  schwarze,  einköpfige,  rechtssehende
  Adler  mit  rothem  Schnabel,  Zunge  und  Klauen,  ohne
Scepter  und  Reichsapfel,  auf  dem  Brustschilde  den  mit  dem
Hohenzollern-Schilde  belegten  Preußischen  Adler,  über  demselben
  die  Krone  in  der  Form  der  Krone  Karls  des  Großen,
jedoch  mit  zwei  sich  kreuzenden  Bügeln,  in  Anwendung  gebracht
  werde;

3)  daß  die  Kaiserliche  Standarte  in  gelbem  Grunde  das  eiserne
Kreuz,  belegt  mit  dem  Kaiserlichen,  von  der  Kette  des  Schwarzen
  Adler-Ordens  umgebenen  Wappen  im  gelben  Felde  und
den  vier  Eckfeldern  des  Fahnentuchs  abwechselnd  den  Kaiserlichen
  Adler  und  die  Kaiserliche  Krone  enthalten  soll.

Vertretung  von  Reichsgesandten  durch  bayerische:  Schlußprotokoll
unter  VII  und  VIII.  (unten  S.  120).

Absatz  2.  Die  Bestimmung  des  Abs.  2  ist  zuerst  in  der  mit  Baden
  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes
vom  15.  November  1870  enthalten.

Anordnung  der  Kriegsbereitschaft:  Art.  63  Abf.  4.

Absatz  3.  Vergl.  Schlußprotokoll  unter  IX.  (unten  S.  120).

Artikel  12.

Dem  Kaeiser  steht  es  zu,  den  Bundesrath  und  den  Reichstag
  zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und  zu  schließen.
Auflösung:  Art.  24,  25.  —  Vertagung  :  Art.  26.
        <pb n="22" />
        22  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  13.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages
findet  alljährlich  statt  und  kann  der  Bundesrath  zur  Vorbereitung
  der  Arbeiten  ohne  den  Reichstag,  letzterer  aber
nicht  ohne  den  Bundesrath  berufen  werden.

Artikel  14.

Die  Berufung  des  Bundesrathes  muß  erfolgen,  sobald
sie  von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird.

Artikel  15.

Der  Vorsitz  im  Bundesrathe  und  die  Leitung  der  Geschäfte
  seht  dem  Reichskanzler  zu,  welcher  vom  Kaiser  zu
ernennen  ist.

Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied
  des  Bundesrathes  vermöge  schriftlicher  Substitution
vertreten  lassen.

Wegen  des  event.  Vorsitzrechts  von  Bayern  vergl.  Schlußprotokoll
  unter  IX.  (unten  S.  120).

Artikel  16.

Die  erforderlichen  Vorlagen  werden  nach  Maßgabe  der
Beschlüsse  des  Bundesrathes  im  Namen  des  Kaisers  an
den  Reichstag  gebracht,  wo  sie  durch  Mitglieder  des  Bundesrathes
  oder  durch  besondere  von  letzterem  zu  ernennende
Kommissarien  vertreten  werden.

Vergl.  Art.  9.

Artikel  17.

Dem  Kaeiser  steht  die  Ausfertigung  und  Verkündigung
der  Reichsgesetze  und  die  Ueberwachung  der  Ausführung
derselben  zu.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des
Kaisers  werden  im  Namen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,
welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Verkündung:  Art.  2.  —  Ueberwachung  der  Ausführung:

Art.  36  A.  2,  Art.  50,  Art.  56  A.  1,  Art.  63.  —  Gegenzeichnung

  des  Reichskanzlers  in  E.  L.:  Reichsgesetz  vom
9.  Juni  1871,  §S.  4  (unten  S.  52).
        <pb n="23" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  23

Vergl.  auch:  Reichsgesetz,  betr.  die  Stellvertretung  des
Reichskanzlers,  vom  17.  März  1878:

K.  1.
Die  zur  Gültigkeit  der  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers
  erforderliche  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,  sowie  die  sonstigen
  demselben  durch  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Reichs  übertragenen
  Obliegenheiten  können  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
  durch  Stellvertreter  wahrgenommen  werden,  welche  der
Kaiser  auf  Antrag  des  Reichskanzlers  in  Fällen  der  Behinderung  desselben
  ernennt.

 

K.  2.

Es  kann  ein  Stellvertreter  allgemein  für  den  gesammten  Umfang

der  Geschäfte  und  Obliegenheiten  des  Reichskanzlers  ernannt  werden.

Auch  können  für  diejenigen  einzelnen  Amtszweige,  welche  sich  in  der

eigenen  und  unmittelbaren  Verwaltung  des  Reichs  befinden,  die  Vorstände

  der  dem  Reichskanzler  untergeordneten  obersten  Reichsbehörden

mit  der  Stellvertretung  desselben  im  ganzen  Umfang  oder  in  einzelnen
  Theilen  ihres  Geschäftskreises  beauftragt  werden.

5.  3.

Dem  Reichskanzler  ist  vorbehalten,  jede  Amtshandlung  auch  während
  der  Dauer  einer  Stellvertretung  selbst  vorzunehmen.

S.  4.

Die  Bestimmung  des  Artikel  15  der  Reichsverfassung  wird  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Artikel  18.

Der  Kaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben
für  das  Reich  vereidigen  und  verfügt  erforderlichen  Falles
deren  Entlassung.

Den  zu  einem  Reichsamte  berufenen  Beamten  eines
Bundesstaates  stehen,  sofern  nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den
Reichsdienst  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  etwas  Anderes
bestimmt  ist,  dem  Reiche  gegenüber  diejenigen  Rechte  zu,
welche  ihnen  in  ihrem  Heimathslande  aus  ihrer  dienstlichen
Stellung  zugestanden  hatten.

Absatz  1.  Vereidigung  vergl.  Art.  50  A.  3  und  Art.  53

A.  1,  sowie  Reichsgesetz  vom  29.  Juni  1871,  betr.  den  Diensteid

  der  unmittelbaren  Reichsbeamten:

Der  Diensteid  aller  Reichsbeamten,  deren  Anstellung  vom  Kaiser
ausgeht,  wird,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  eine  andere
Bestimmung  getroffen  ist,  in  nachstehender  Form  geleistet:
        <pb n="24" />
        24  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,
  daß,  nachdem  ich  zum  Beamten  des  Deutschen  Reichs
bestellt  worden  bin,  ich  in  dieser  meiner  Eigenschaft  Seiner
Majestät  dem  Deutschen  Kaiser  treu  und  gehorsam  sein,  die
Reichsverfassung  und  die  Gesetze  des  Reichs  beobachten  und
alle  mir  vermöge  meines  Amtes  obliegenden  Pflichten  nach
meinem  besten  Wissen  und  Gewissen  genau  erfüllen  will,  so
wahr  mir  Gott  helfe  u.  s.  w.  —  Diensteid  der  Beamten  beim
Reichsmilitärgericht:  Verord.  vom  6.  Dez.  1900.

Vergl.  auch  Art.  11  A.  1,  Anmerkung.

Absatz  2.  Zu  den  einem  Beamten  zustehenden  Rechten  im  Sinne
des  Art.  18  Abs.  2  der  Reichsverfassung  gehören  diejenigen
Rechte  nicht,  welche  seinen  Hinterbliebenen  in  Beziehung  auf
Pensionen  oder  Unterstützungen  etwa  zustehen:  Protokoll  vom
15.  November  1870  zu  Art.  18  und  Protokoll  vom  25.  November
  1870  unter  1  (unten  S.  96  und  100).

Artikel  19.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten
  nicht  erfüllen,  können  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution
  aungehalten  werden.  Diese  Exekution  ist  vom  Bundesrathe
  zu  beschließen  und  vom  Kaiser  zu  vollstrecken.

Der  zweite  Satz  des  Art.  19  lautete  in  der  Verfassung  des  Norddeutschen

  Bundes:

„Diese  Exekution  ist

a)  in  Betreff  militärischer  Leistungen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge,
von  dem  Bundesfeldherrn  anzuordnen  und  zu  vollziehen,

b)  in  allen  anderen  Fällen  aber  von  dem  Bundesrathe  zu  beschließen
  und  von  dem  Bundesfeldherrn  zu  vollstrecken.

Die  Exekution  kann  bis  zur  Segquestration  des  betreffenden  Landes
  und  seiner  Regierungsgewalt  ausgedehnt  werden.  In  den
unter  a)  bezeichneten  Fällen  ist  dem  Bundesrathe  von  Anordnung
  der  Exekution,  unter  Darlegung  der  Beweggründe,  ungesäumt
  Kenntniß  zu  geben.“

V.  Reichstag.
Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen
mit  geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §.  5  des
Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  (Bundesgesetzbl.  1869
S.  145)  vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,  in  Württemberg
  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Main
        <pb n="25" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  25

6  Abgeordnete  gewählt,  und  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl
  der  Abgeordneten  382.

Absatz  2.  Die  gesetzliche  Regelung  ist  noch  nicht  erfolgt.  —
Nach  dem  Reichsgesetz  vom  25.  Juni  1873  (unten  S.  53)  F§.  3
werden  in  Elsaß-Lothringen  15  Abgeordnete  gewählt,  so
daß  die  Gesammtzahl  der  Reichstagsabgeordneten
397  beträgt.  —  Wegen  Helgoland  vergl.  S.  77.

Das  Wahlgesetz  ist  unten  S.  64  ff.  abgedruckt.

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den
Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  ein  besoldetes  Reichsamt
  oder  in  einem  Bundesstaat  ein  besoldetes  Staatsamt
annimmt  oder  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  in  ein  Amt
eintritt,  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres
Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in
dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur
durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

Vergl.  Reichsgesetz,  bet  r.  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,
  vom  31.  März  1873,  5.  14  A.  2:  In  Krankheitsfällen,
  sowie  in  solchen  Abwesenheitsfällen,  zu  denen  die  Beamten
  eines  Urlaubs  nicht  bedürfen  (Reichsverfassung  Art.  21),

findet  ein  Abzug  vom  Gehalte  nicht  statt.  Die  Stellvertretungskosten
  fallen  der  Reichskasse  zur  Last.

Artikel  22.

Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.

Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den
öffentlichen  Sitzungen  des  Reichstages  bleiben  von  jeder
Verantwortlichkeit  frei.

Vergl.  St.  G.  B.  5.  12.

Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Kompetenz
des  Reichs  Gesetze  vorzuschlagen  und  an  ihn  gerichtete
Petttionen  dem  Bundesrathe  resp.  Reichskanzler  zu  über—
weisen.

Kompetenz  des  Reiches:  Art.  2  ff.
        <pb n="26" />
        26  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstages  dauert  fünf  Jahre.
Zur  Auflösung  des  Reichstages  während  derselben  ist  ein
Beschluß  des  Bundesraths  unter  Zustimmung  des  Kaisers
erforderlich.

Durch  Reichsgesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Artikel  24
der  Reichsverfassung,  vom  19.  März  1888  ist  die  Legislaturperiode
  des  Reichstags  von  drei  auf  fünf  Jahre  verlängert
  worden.

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb
  eines  Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  derselben  die
Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  90  Tagen
nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung
desselben  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  übersteigen  und
während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Vergl.  Art.  12.

Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder
und  entscheidet  darüber.  Er  regelt  seinen  Geschäftsgang
und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäfts-Ordnung  und  erwaäbh
  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftührer.


Vergl.  Geschäftsordnung  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  vom  12.  Juni  1868,  nebst  Abänderungen  vom  17.  April
und  12.  Mai  1869,  12.  März  1870,  22.  Mai  1872  und  9.  April
1874.  —  Vergl.  auch  Wahlgesetz:  §.  13,  Reglement:  F.  35.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.
  Zur  Gültigkeit  der  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenbet
  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder  erorderlich.
        <pb n="27" />
        Verfassung  des  Deutschen  Neichs.  27

Gesetzliche  Anzahl:  Art.  20.
Absatz  2,  welcher  lautete:

„Bei  der  Beschluß  fassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach
den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Reiche
gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen  nur  derjenigen
Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen
  die  Angelegenheit  gemeinschaftlich  ist,“

ist  durch  Reichsgesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Artikel

28  ver  Reichsverfassung,  vom  24.  Februar  1873  aufgehoben.



Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten
  Volkes  und  an  Aufträge  und  Instruktionen  nicht
gebunden.

Artikel  30.

Kein  Mitglied  des  Reichstages  darf  zu  irgend  einer  Zeit
wegen  seiner  Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung
seines  Berufes  gethanen  Aeußerungen  gerichtlich  oder  disziplinarisch
  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Versammlung
zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Vergl.  St.  G.  B.  8.  11:  Kein  Mitglied  eines  Landtags  oder  einer
Kammer  eines  zum  Reich  gehörigen  Staats  darf  außerhalb  der
Versammlung,  zu  welcher  das  Mitglied  gehört,  wegen  seiner
Abstimmung  oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufes  gethanen
  Aeußerung  zur  Verantwortung  gezogen  werden.

Artikel  31.

Ohne  Genehmigung  des  Reichstages  kann  kein  Mitglied
desselben  während  der  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit
Strafe  bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder
verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der  That
oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Gleiche  Genehmigung  ist  bei  einer  Verhaftung  wegen
Schulden  erforderlich.

Auf  Verlangen  des  Reichstages  wird  jedes  Strafverfahren
  gegen  ein  Mitglied  desselben  und  jede  Untersuchungs-
        <pb n="28" />
        28  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

kler  Civilhaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgeoben.

Absatz  2.  Die  Schuldhaft  ist  durch  Reichsgesetz,  betr.  die
Aufhebung  der  Schuldhaft,  vom  29.  Mai  1868  beseitigt;
jetzt  gilt  C.  P.  O.  s.  904  Z.  1.

Artikel  32.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  dürfen  als  solche  keine
Besoldung  oder  Entschädigung  beziehen.

VI.  Zoll-  und  Handelswesen.
Artikel  33.

Deutschlaud  bildet  ein  Zoll=  und  Handelsgebiet,  umgeben
  von  gemeinschaftlicher  Zollgrenze.  Ausgeschlossen  bleien
  die  wegen  ihrer  Lage  zur  Einschließung  in  die  Zollgrenze
  nicht  geeigneten  einzelnen  Gebietstheile.

Alle  Gegenstände,  welche  im  freien  Verkehr  eines  Bundesstaates
  befindlich  sind,  können  in  jeden  anderen  Bundesstaat
  eingeführt  und  dürfen  in  letzterem  einer  Abgabe  nur
insoweit  unterworfen  werden,  als  daselbst  gleichartige  inländische
  Erzeugnisse  einer  inneren  Steuer  unterliegen.

Vergl.  Reichsgesetz  betr.  die  Einführung  des  Artikels  33  der

Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen,  vom  17.  Juli  1871
und  die  Verordnungen  dazu  vom  19.  August  1871  und  30.
August  1871  (Inkrafttreten  am  1.  Januar  1872).  —  Wegen
Helgoland  vergl.  S.  123.

Artikel  34.

Die  Hansestädte  Bremen  und  Hamburg  mit  einem  dem
Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden
Gebietes  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen.


Vergl.  a)  Reichsgesetz,  betr.  die  Ausführung  des  Anschlusses
der  freien  und  Hansestadt  Hamburg  an  das  Deutsche
Zollgebiet,  vom  16.  Februar  1882  (auf  das  Freihafengebiet
  Hamburgs  findet  Art.  34  der  Verfassung  dauernde
Anwendung);  b)  Reichsgesetz,  betr,  den  Beitrag  des  Reichs
zu  den  Kosten  des  Anschlusses  der  freien  Hansestadt
Bremen  an  das  Deutsche  Zollgebiet,  vom  31.  März  1885.
        <pb n="29" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  29

Artikel  35.

Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das
gesammte  Zollwesen,  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiete
  gewonnenen  Salzes  und  Tabacks,  bereiteten  Branntweins
  und  Bieres  und  aus  Rüben  oder  anderen  inländischen
  Erzeugnissen  dargestellten  Zuckers  und  Syrups,  über
den  gegenseitigen  Schutz  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  erhobenen  Verbrauchsabgaben  gegen  Hinterziehungen,
sowie  über  die  Maßregeln,  welche  in  den  Zollausschlüssen
zur  Sicherung  der  gemeinsamen  Zollgrenze  erforderlich  sind.

In  Bayern,  Württemberg  und  Baden  bleibt  die  Besteuerung
  des  inländischen  Branntweins  und  Bieres  der
Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Die  Bundesstaaten  werden
jedoch  ihr  Bestreben  darauf  richten,  eine  Uebereinstimmung
der  Gesetzgebung  über  die  Besteuerung  auch  dieser  Gegenstände
  herbeizuführen.

Vergl.  Art.  5  und  wegen  Elsaß-Lothringens  Reichsgesetz

vom  25.  Juni  1873  S.  4  (unten  S.  54).

Absatz  2.  Die  Reservatrechte  von  Bayern,  Württemberg  und
Baden  bezüglich  der  Besteuerung  des  Branntweins  sind  in
Wegfall  gekommen,  nachdem  das  Reichsgesetz,  betr.  die  Besteuerung
  des  Branntweins,  vom  24.  Juni  1887  in  seinen
  wesentlichen  Bestimmungen  durch  die  Verordnungen  vom
9.  September  1887  (Baden),  vom  23.  September  1887  (Württemberg)
  und  vom  27.  September  1887  (Bayern)  in  diesen
Bundesstaaten  eingeführt  worden  ist.

Vergl.  noch  Protokoll  vom  15.  November  1870  unter  2  (unten
S.  96)  und  Verhandlung  vom  25.  November  1870  unter  1  d
(unten  S.  103),  sowie  Schlußprotokoll  vom  23.  November  1870
unter  X  (unten  S.  120).

An  dem  zur  Reichskasse  fließenden  Steuerertrage,  bezw.  dem

Aversum  haben  die  betreffenden  Bundesstaaten  keinen  Theil:
Art.  38  A.  4.

Artikel  36.

Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  (Art.  35)  bleibt  jedem  Bundesstaate,  soweit
derselbe  sie  bisher  ausgeübt  hat,  innerhalb  feines  Gebietes
überlassen.

Der  Kaiser  überwacht  die  Einhaltung  des  gesetzlichen
Verfahrens  durch  Reichsbeamte,  welche  er  den  Zoll=  oder
        <pb n="30" />
        30  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Steuerämtern  und  den  Direktivbehörden  der  einzelnen
Staaten,  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes
  für  Zoll=  und  Steuerwesen,  beiordnet.

Die  von  diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung
  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35)  gemachten
  Anzeigen  werden  dem  Bundesrathe  zur  Beschlußnahme
  vorgelegt.

Vergl.  Art.  7  A.  2  Z.  3.

Artikel  37.

Bei  der  Beschlußnahme  über  die  zur  Ausführung  der
gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  (Art.  35)  dienenden  Verwaltung
  worschriften  und  Einrichtungen  giebt  die  Stimme
des  Präsidiums  alsdann  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für
Aufrechthaltung  der  bestehenden  Vorschrift  oder  Einrichtung
ausspricht.

Präsidium:  Art.  11  ff.  —  Vergl.  auch  Art.  5  A.  2  und  Art.  78.

Artikel  38.

Der  Ertrag  der  Zölle  und  der  anderen  in  Artikel  35
bezeichneten  Abgaben,  letzterer  soweit  sie  der  Reichsgesetzgebung
  unterliegen,  fließt  in  die  Reichskasse.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesammten  von  den
Zöllen  und  den  übrigen  Abgaben  aufgekommenen  Einnahme
  nach  Abzug:

1)  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  beruhenden  Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,


2)  der  Rückerstattungen  für  unrichtige  Erhebungen,
der  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten,  und  zwar:
a)  bei  den  Küen  der  Kosten,  welche  an  den  gegen

das  Ausland  gelegenen  Grenzen  und  in  dem
Grenzbezirke  für  den  Schutz  und  die  Erhebung  der
Zölle  erforderlich  sind,

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung
  der  mit  Erhebung  und  Kontrolirung  dieser
Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten
aufgewendet  werden,
        <pb n="31" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  31

I)  bei  der  Rübenzuckersteuer  und  Tabacksteuer  der  Vergütung,
  welche  nach  den  jeweiligen  Beschlüssen  des
Bundesrathes  den  einzelnen  Bundesregierungen  für
die  Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern  zu  gewähren
  ist,

d)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  fünfzehn  Prozent  der
Gesammteinnahme.

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden
  Gebiete  tragen  zu  den  Ausgaben  des  Reichs  durch  Zahlung
  eines  Aversums  bei.

Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in  die
Reichskasse  fließenden  Ertrage  der  Steuern  von  Branntwein
und  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden  Theile
des  vorstehend  erwähnten  Aversums  keinen  Theil.

Absatz  3.  Wegen  Elsaß-Lothringen  vergl.  Reichsgesetz  vom

25.  Juni  1873,  §  4  A.  2  (unten  S.  54);  Helgoland:  S.  123.

Absatz  4.  Vergk.  Art.  35  Anm.  zu  Abft.  2.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach
Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres  aufzustellenden  Quartal-Extrakte
  und  die  nach  dem  Jahres=  und  Bücherschlusse  aufzustellenden
  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres
  beziehungsweise  während  des  Rechnungsjahres  fällig
gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Artikel  38
zur  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden  von  den
Direktivbehörden  der  Bundesstaaten,  nach  vorangegangener
Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt,  in  welchen
jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist,  und  es  werden  diese
Uebersichten  an  den  Ausschuß  des  Bundesrathes  für  das
Rechnungswesen  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Uebersichten  von  drei
zu  drei  Monaten  den  von  der  Kasse  jedes  Bundesstaates
der  Reichskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest  und  setzt
von  dieser  Feststellung  den  Bundesrath  und  die  Bundesstaaten
  in  Kenntniß,  legt  auch  alljährlich  die  schließliche  Feststellung
  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrathe
  vor.  Der  Bundesrath  beschließt  über  diese  Feststellung.
        <pb n="32" />
        32  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  40.

Die  Bestimmungen  in  dem  Zollvereinigungsvertrage
vom  8.  Juli  1867  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie  nicht  durch
die  Vorschriften  dieser  Verfassung  abgeändert  sind  und  so
lange  sie  nicht  auf  dem  im  Artikel  7,  beziehungsweise  78
bezeichneten  Wege  abgeändert  werden.

Vergl.  Reichsgesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Zollvereinigungsvertrages

  vom  8.  Juli  1867,  vom  27.  Mai
1885  (Abänderung  von  Art.  5  Ziffer  I)  und  wegen  Elsaß--Er#ingen=
  Reichsgesetz  vom  25.  Juni  1873,  §.  5  (unten

VII.  Eisenbahnwesen.

Artikel  41.

Eisenbahnen,  welche  im  Interesse  der  Vertheidigung
Deutschlands  oder  im  Interesse  des  gemeinsamen  Verkehrs
für  nothwendig  erachtet  werden,  können  kraft  eines  Reichsgesetzes
  auch  gegen  den  Widerspruch  der  Bundesglieder,
deren  Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  unbeschadet
der  Landeshoheitsrechte,  für  Rechnung  des  Reichs  angelegt
oder  an  Privatunternehmer  zur  Ausführung  konzessionirt
und  mit  dem  Expropriationsrechte  ausgestattet  werden.

Jede  bestehende  Eisenbahnverwaltung  ist  verpflichtet,  sich
den  Anschluß  neu  angelegter  Eisenbahnen  auf  Kosten  der
letzteren  gefallen  zu  lassen.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  bestehenden  Eisenbahn-Unternehmungen
  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Anlegung
  von  Parallel=  oder  Konkurrenzbahnen  einräumen,
werden,  unbeschadet  bereits  erworbener  Rechte,  für  das
ganze  Reich  hierdurch  aufgehoben.  Ein  solches  Widerspruchsrecht
  kann  auch  in  den  künftig  zu  ertheilenden  Konzessionen
nicht  weiter  verliehen  werden.

Zu  Art.  41—47.  Abschnitt  VII.  ist  laut  Reichsgesetz,  betr.  die

Einführung  des  Abschnittes  VII.  der  Reichsverfassung  über  das
Eisenbahnwesen  in  Elsaß-Lothringen,  vom  11.  Dezember  1871

in  E.  L.  am  1.  Januar  1872  in  Kraft  getreten.  —  Vergl.  auch
Art.  4  Z.  8.
        <pb n="33" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  33

Artikel  42.

Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die  Deutschen
Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  wie
ein  einheitliches  Netz  verwalten  und  zu  diesem  Behuf  auch
die  neu  herzustellenden  Bahnen  nach  einheitlichen  Normen
anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.

Zu  Art.  42—45.  Wegen  Bayerns  vergl.  Art.  16  A.  2.

Artikel  43.

Es  sollen  demgemäß  in  thunlichster  Beschleunigung  übereinstimmende
  Betriebseinrichtungen  getroffen,  insbesondere
gleiche  Bahnpolizei-Reglements  eingeführt  werden.  Das
Reich  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Eisenbahnverwaltungen
  die  Bahnen  jederzeit  in  einem  die  nöthige  Sicherheit
  gewährenden  baulichen  Zustande  erhalten  und  dieselben
mit  Betriebsmaterial  so  ausrüsten,  wie  das  Verkehrsbedürfniß
  es  erheischt.

Artikel  4.

Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  die  für
den  durchgehenden  Verkehr  und  zur  Herstellung  ineinander
greifender  Fahrpläue  nöthigen  Personenzüge  mit  entsprechender
  Fahrgeschwindigkeit,  desgleichen  die  zur  Bewältigung  des
Güterverkehrs  nöthigen  Güterzüge  einzuführen,  auch  direkte
Expeditionen  im  Personen=  und  Güterverkehr,  unter  Gestattung
  des  Ueberganges  der  Transportmittel  von  einer
Bahn  auf  die  andere,  gegen  die  übliche  Vergütung  einzurichten.


Artikel  45.

Dem  Reiche  steht  die  Kontrole  über  das  Tarifwesen  zu.
Dasselbe  wird  namentlich  dahin  wirken:
1)  daß  baldigst  auf  allen  Deutschen  Eisenbahnen  übereinstimmende
  Betriebsreglements  eingeführt  werden;
2)  daß  die  möglichste  Gleichmäßigkeit  und  Herabsetzung
der  Tarife  erzielt,  insbesondere,  daß  bei  größeren  Entfernungen
  für  den  Transport  von  Kohlen,  Koaks,
Holz,  Erzen,  Steinen,  Salz,  Roheisen,  Düngungs-3
        <pb n="34" />
        34  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

mitteln  und  ähnlichen  Gegenständen  ein  dem  Bedürfniß
  der  Landwirthschaft  und  Industrie  eutsprechender
ermäßigter  Tarif,  und  zwar  zunächst  thunlichst  der
Einpfennig-Tarif  eingeführt  werde.

Wegen  der  Württembergischen  Eisenbahnen  vergl.  Verhandlung
  vom  25.  November  1870  unter  2  (unten  S.  108).

Artikel  46.

Bei  eintretenden  Nothständen,  insbesondere  bei  ungewöhnlicher
  Theuerung  der  Lebensmittel,  sind  die  Eisenbahnverwaltungen
  verpflichtet,  für  den  Transport,  namentlich
von  Getreide,  Mehl,  Hülsenfrüchten  und  Kartoffeln,  zeitweise
  einen  dem  Bedürfniß  entsprechenden,  von  dem  Kaiser
auf  Vorschlag  des  betreffenden  Bundesraths-Ausschusses  festzustellenden,
  niedrigen  Spezialtarif  einzuführen,  welcher  jedoch
  nicht  unter  den  niedrigsten  auf  der  betreffenden  Bahn
für  Robprodukte  geltenden  Satz  herabgehen  darf.

Die  vorstehend,  sowie  die  in  den  Artikeln  42  bis  45
getroffenen  Bestimmungen  sind  auf  Bayern  nicht  anwendbar.

Dem  Reiche  steht  jedoch  auch  Bayern  gegenüber  das
Recht  zu,  im  Wege  der  Gesetzgebung  einheitliche  Normen
für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  für  die  Landesvertheidigung
  wichtigen  Eisenbahnen  aufzustellen.

Absatz  2.  Vergl.  Art.  4  Z.  8.

Artikel  47.

Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  Betreff
  der  Benutzung  der  Eisenbahnen  zum  Zweck  der  Vertheidigung
  Deutschlands  haben  sämmtliche  Eisenbahnverwaltungen
  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist
das  Militär  und  alles  Kriegsmaterial  zu  gleichen  ermäßigten
  Sätzen  zu  befördern.

 

VIII.  Vost-  und  Telegraphenwesen.

Artikel  48.
Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für
das  gesammte  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  als  einheitliche
Staatsverkehrs-Anstalten  eingerichtet  und  verwaltet.
        <pb n="35" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  85

Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs
in  Post-  und  Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht
auf  viejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach  den  in
der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  maßgebend
  gewesenen  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung
  oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist.

Zu  Art.  48—52.  Abschnitt  VIII.  ist  laut  Reichsgesetz,  betr.  bie
Einführung  des  Abschnitts  VIII.  der  Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  14.  Oktober  1871  mit  dem  1.  Januar  1872
in  E.  L.  in  Kraft  getreten.

Wegen  Hessen  vergl.  Protokoll  vom  15.  November  1870  unter  4
(unten  S.  97)  und  wegen  Bayern  und  Württemberg
Art.  52  der  Verfassung.

Absatz  2.  Vergl.  Art.  4  Z.  10.

Artikel  49.

Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  sind
für  das  ganze  Reich  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden
  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.  Die
Ueberschüsse  fließen  in  die  Reichskasse  (Abschnitt  X  II.).

Zu  Art.  49—52.  Wegen  Baden  vergl.  Protokoll  vom  15.  November

  1870  (unten  S.  97).
Zu  Art.  49.  Vergl.  Art.  51.

Artikel  50.

Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und
Telegraphenverwaltung  an.  Die  von  ihm  bestellten  Behörden
  haben  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,
daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im
Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Oualifikation  der  Beamten
  berzeseelt  und  erhalten  wird.

Dem  Kaeiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen
  und  allgemeinen  administrativen  Anordnungen,
sowie  die  usschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen  zu
anderen  Post=  und  Telegraphenverwaltungen  zu.

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  sind  verpflichtet,  den  Kaiserlichen  Anordnungen
Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid
aufzunehmen.  »

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der

3*
        <pb n="36" />
        36  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Post  und  Telegraphie  in  den  verschiedenen  Bezirken  erforderlichen
  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räthe,
Ober--Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung
  des  Aufsichts=  u.  s.  w.  Dienstes  in  den  einzelnen
Bezirken  als  Organe  der  erwähnten  Behörden  fungirenden
Post-  und  Telegraphenbeamten  (z.  B.  Inspektoren,  Kontroleure)
  geht  für  das  ganze  Gebiet  des  Deutschen  Reichs
vom  Kaiser  aus,  welchem  diese  Beamten  den  Diensteid  leisten.
  Den  einzelnen  Landesregierungen  wird  von  den  in
Rede  stehenden  Ernennungen,  soweit  dieselben  ihre  Gebiete
betreffen,  Behufs  der  landesherrlichen  Bestätigung  und
Publikation  rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden.

Die  anderen  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post
und  Telegraphie  erforderlichen  Beamten,  sowie  alle  für  den
lokalen  und  technischen  Betrieb  bestimmten,  mithin  bei  den
eigentlichen  Betriebsstellen  fungirenden  Beamten  u.  s.  w.
werden  von  den  betreffenden  Landesregierungen  angestellt.

Wo  eine  selbstständige  Landespost=  resp.  Telegraphenverwaltung
  nicht  besteht,  entscheiden  die  Bestimmungen  der
besonderen  Verträge.

Absatz  2.  Vergl.  Schlußprotokoll  zum  Vertrage  vom  23.  November

  1870  unter  XI.  (unten  S.  121).

In  K.  50  des  Reichsgesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober
  1871  ist  dem  Reichskanzler  die  Befugniß  zum  Erlaß  eines
Postreglements  unter  theilweiser  Mitwirkung  des  Bundesraths
  eingeräumt.

Absatz  3.  Vergl.  Art.  18  A.  1.

Artikel  51.

Bei  Ueberweisung  des  Ueberschusses  der  Postverwaltung
für  allgemeine  Reichszwecke  (Art.  49)  soll,  in  Betracht  der
bisherigen  Verschiedenheit  der  von  den  Landes-Postverwaltungen
  der  einzelnen  Gebiete  erzielten  Reineinnahmen,  zum
Zwecke  einer  entsprechenden  Ausgleichung  während  der  unten
lesteseten  Uebergangszeit  folgendes  Verfahren  beobachtet
werden.

Aus  den  Postüberschüssen,  welche  in  den  einzelnen  Postbezirken
  während  der  füuf  Jahre  1861  bis  1865  aufgekommen
  sind,  wird  ein  durchschnittlicher  Jahresuberschu
berechnet,  und  der  Antheil,  welchen  jeder  einzelne  Postbezirk
        <pb n="37" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  37

an  dem  für  das  gesammte  Gebiet  des  Reichs  sich  darnach
herausstellenden  Postüberschusse  gehabt  hat,  nach  Prozenten
festgestellt.

Nach  Maßgabe  des  auf  diese  Weise  festgestellten  Verhältnisses
  werden  den  einzelnen  Staaten  während  der  auf
ihren  Eintritt  in  die  Neichs-Postverwaltung  folgenden  acht
Jahre  die  sich  für  sie  aus  den  im  Reiche  aufkommenden
Postüberschüssen  ergebenden  Quoten  auf  ihre  sonstigen  Beiträge
  zu  Reichszwecken  zu  Gute  gerechnet.

Nach  Ablauf  der  acht  Jahre  hört  jene  Unterscheidung
auf,  und  fließen  die  Postüberschüsse  in  ungetheilter  Aufrechnung
  nach  dem  im  Artikel  49  enthaltenen  Grundsatz  der
Reichskasse  zu.

Von  der  während  der  vorgedachten  acht  Jahre  für  die
Hansestädte  sich  herausstellenden  Quote  des  Postüberschusses
wird  alljährlich  vorweg  die  Hälfte  dem  Kaiser  zur  Disposition
  gestellt  zu  dem  Zwecke,  daraus  zunächst  die  Kosten
für  die  Herstellung  normaler  Posteinrichtungen  in  den  Hansestädten
  zu  bestreiten.

Wegen  Baden  vergl.  Protokoll  vom  15.  November  1870  unter  5

(unten  S.  97).

 

Artikel  52.

Die  Bestimmungen  in  den  vorstehenden  Artikeln  48  bis
51  finden  auf  Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.
An  ihrer  Stelle  gelten  für  beide  Bundesstaaten  folgende
Bestimmungen.

Dem  Reiche  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über  die
Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  über  die  rechtlichen
Verhältuisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,  über  die  Portofreiheiten
  und  das  Posttaxwesen,  jedoch  ausschließlich  der
reglementarischen  und  Tarif-Bestimmungen  für  den  internen
Verkehr  innerhalb  Bayerns,  beziehungsweise  Württembergs,
sowie,  unter  gleicher  Brschränkung,  die  Feststellung  der  Gebühren
  für  die  telegraphische  Korrespondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Reiche  die  Regelung  des  Post=  und
Telegraphenverkehrs  mit  dem  Auslande  zu,  ausgenommen
den  eigenen  unmittelbaren  Verkehr  Bayerns,  beziehungsweise
  Württembergs  mit  seinen  dem  Reiche  nicht  angehören-
        <pb n="38" />
        38  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

den  Nachbarstaaten,  wegen  dessen  Regelung  es  bei  der  Bestimmung
  im  Artikel  49  des  Postvertrages  vom  23.  November
  1867  bewendet.

An  den  zur  Reichskasse  fließenden  Emnahmen  des  Postund
  Telegraphenwesens  haben  Bayern  und  Württemberg
keinen  Theil.

Absatz  1.  Wegen  Württemberg  vergl.  Verhandlung  vom  25.
November  1870  unter  3  (unten  S.  103)  und  wegen  Bayern:
Reichsgesetz  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871,  F.  4
und  50,  sowie  Art.  12  und  13  des  Reichsgesetzes  vom  20.  Dezember
  1875  (Abänderung  von  §.  4  des  erstgenannten  Gesetzes)
und  Reichsgesetz  über  das  Posttaxwesen  vom  28.  Oktober  1871,

13

Absatz  3.  Der  angezogene  Artikel  des  Postvertrages  lautet:

Artikel  49.

Die  Behandlung  der  Sendungen  im  Verkehr  mit  auswärtigen
  Postgebieten  richtet  sich  nach  den  Postverträgen  mit  den
betreffenden  fremden  Regierungen,  beziehungsweise  nach  den
Uebereinkünften  mit  auswärtigen  Transportunternehmungen.

Bei  dem  Abschlusse  von  Postverträgen  mit  fremden  Regierungen
  wird,  wenn  zwei  oder  mehrere  Theilnehmer  des  gegenwärtigen
  Vertrages  mit  einem  und  demselben  ausländischen
Staate  in  unmittelbarem  Postverkehr  stehen  oder  in  solchen
eintreten  wollen,  diejenige  Postverwaltung,  welche  den  Abschluß
eines  neuen  Vertrages  beabsichtigt,  den  anderen  beim  direkten
Postverkehr  mit  dem  betreffenden  Lande  betheiligten  Postverwaltungen
  von  ihrer  Absicht  Kenntniß  geben  zum  Zwecke  der
Herbeiführung  einer  Verständigung  über  das  in  dem  Verhältnisse
  zu  dem  fremden  Lande  einzuhaltende  übereinstimmende
Verfahren  und  der  Geltendmachung  der  bezüglich  des  Deutschen
Postwesens  bestehenden  gemeinsamen  Interessen.

Insoweit  als  eine  solche  Verständigung  stattgefunden  hat,
werden  die  dabei  betheiligten  Postverwaltungen  sich  bemühen,
den  Abschluß  der  neuen  Verträge  in  Gemeinschaft  zu  bewirken,
wobei  eine  Bevollmächtigung  eines  der  kontrahirenden  Theile
durch  den  anderen  nicht  ausgeschlossen  ist.

In  allen  Fällen  wird  durch  die  Verträge  dahin  Vorsorge
getroffen  werden,  daß  die  Erleichterungen,  welche  dem  Postverkehr
  des  betreffenden  Auslandes  mit  dem  Gebiet  der  vertragschließenden
  Deutschen  Verwaltung  zu  Theil  werden,  in  gleicher
Weise  und  unter  denselben  Bedingungen  auch  auf  den  durch
diese  Verwaltung  stückweise  vermittelten  Korrespondenzverkehr
anderer  Deutscher  Postgebiete  mit  dem  betreffenden  Auslande
zur  Anwendung  gelangen.

Die  Annahme  der  in  den  Verträgen  mit  dem  Auslande  vereinbarten
  Bestimmungen  soll  für  alle  Theilnehmer  des  gegen-
        <pb n="39" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  39

wärtigen  Vertrages  obligatorisch  sein,  sobald  bei  den  Festsetzungen
über  den  Portobezug  nicht  unter  das  interne  deutsche  Porto  herunter
  gegangen  ist.  Hat  in  besonderen  Fällen  ein  niedrigeres
Porto  vereinbart  werden  mülsssen,  so  bleibt  die  Theilnahme  an
den  Bestimmungen  des  bezüglichen  Vertrages  dem  Ermessen  der
einzelnen  Postverwaltungen  anheimgestellt.

IX.  Marine  und  Schifffahrt.
Artikel  53.

Die  Kriegsmarine  des  Reichs  ist  eine  einheitliche  unter
dem  Oberbefehl  des  Kaisers.  Die  Organisation  und  Zusammensetzung
  derselben  liegt  dem  Kaiser  ob,  welcher  die
Offiziere  und  Beamten  der  Marine  ernennt,  und  für  welchen
dieselben  nebst  den  Mannschaften  eidlich  in  Pflicht  zu  nehmen
  sind.

Der  Kieler  Hafen  und  der  Jadehafen  sind  Reichskriegshäfen.

Der  zur  Gründung  und  Erhaltung  der  Kriegsflotte  und
der  damit  zusammenhängenden  Anstalten  erforderliche  Aufwand
  wird  aus  der  Reichskasse  bestritten.  ·  ·

Die  gesammte  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs,  einschließlich
  des  Maschinenpersonals  und  der  Schiffshandwerker
ist  vom  Dienste  im  Landheere  befreit,  dagegen  zum  Dieuste
in  der  Kaiserlichen  Marine  verpflichtet.

31  Art.  53—55.  Vergl.  Art.  4  Z.  14.

u  Art.  53,  Absatz  1.  Vergl.  Art.  64  A.  1.

Absatz  4.  Vergl.  Art.  57  und  Art.  59.

Absatz  5.  welcher  lautete:  „Die  Vertheilung  des  Ersatzbedarfes
findet  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  seemännischen  Bevölkerung
statt,  und  die  hiernach  in  jedem  Staate  gestellte  Quote  kommt
auf  die  Gestellung  zum  Landheere  in  Abrechnung“,  ist  durch
Reichsges.,  betr.  die  Ersatzvertheilung,  vom  26.  Mai  1893,  Art  1
in  Wegfall  gekommen.  Nach  Art.  II  §.  1  dieses  Gesetzes  bestimmt
der  Kaiser  „für  jedes  Jahr  die  Zahl  der  in  das  Heer  und  in  die
Marine  einzustellenden  Rekruten“.  —  Vergl.  Ges,.,  betr.  die  deutsche
Flotte,  vom  14.  Juni  1900.

Artikel  564.
Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche
  Handelsmarine.
Das  Reich  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der
Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung
der  Meßbriefe,  sowie  der  Schiffscertifikate  zu  regeln  und
        <pb n="40" />
        40  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

die  Bedingungen  festzustellen,  von  welchen  die  Erlaubniß
zur  Führung  eines  Seeschiffes  abhängig  ist.

In  den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen
  Wasserstraßen  der  einzelnen  Bundesstaaten  werden
die  Kauffahrteischiffe  sämmtlicher  Bundesstaaten  gleichmäßig
zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den  Seehäfen
  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benunung
  der  Schifffahrtsanstalten  erhoben  werden,  dürfen
die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  dieser
Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.

Auf  allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur
für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten,  die  zur  Erleichterung
  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben  werden.  Diese
Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher
künstlichen  Wasserstraßen,  welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen
  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen  Herstellung  der
Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.
  Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit
  Anwendung,  als  dieselbe  auf  schiffbaren  Wasserstraßen
betrieben  wird.

Auf  fremde  Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder
höhere  Abgaben  zu  legen,  als  von  den  Schiffen  der  Bundesstaaten
  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,  steht  keinem
Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

Vergl.  Art.  4  Z.  7,  8  und  9.

Artikel  55.

Die  Flagge  der  Kriegs=  und  Handelsmarine  ist  schwarzweiß-roth.


 

 

X.  Konfulatwesen.

Artikel  56.

Das  gesammte  Konsulatwesen  des  Deutschen  Reichs  steht
unter  der  Aufsicht  des  Kaisers,  welcher  die  Konsuln,  nach
Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrathes  für  Handel
  und  Verkehr,  anstellt.

In  dem  Amtsbezirk  der  Deutschen  Konsuln  dürfen  neue
        <pb n="41" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  4

Landeskonsulate  nicht  errichtet  werden.  Die  Deutschen  Konsuln
  üben  für  die  in  ihrem  Bezirk  nicht  vertretenen  Bundesstaaten
  die  Funktionen  eines  Landeskonsuls  aus.  Die
sämmtlichen  bestehenden  Landeskonsulate  werden  aufgehoben,
sobald  die  Organisation  der  Deutschen  Konsulate  dergestalt
vollendet  ist,  daß  die  Vertretung  der  Einzelinteressen  aller
Bundesstaaten  als  durch  die  Deutschen  Konsulate  gesichert
von  dem  Bundesrathe  anerkannt  wird.
Vergl.  Art.  4  Z.  7.  —  Exequaturertheilung  durch  die  Bundesstaaten:
  Schlußprotokoll  vom  23.  November  1871  unter  XII.

(unten  S.  121).  Zu  Art.  57—68.  Vergl.  Art.  4  Z.  14  und
wegen  Helgoland  S.  123.

XI.  ANeichskriegswesen.

Artikel  57.
Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  und  kann  sich  in  Ausübung
  dieser  Pflicht  nicht  vertreten  lassen.

9n  Art.  57—68.  Vergl.  Art.  4  Z.  14  und  wegen  Helgoland  S.  123.
u  Art.  57.  Die  Artikel  57,  58,  61,  63,  64,  65  der  Reichsverfassung
  sind  zufolge  §.  1  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Ein  führung
  von  Bestimmungen  über  das  Reichskriegswesen
  in  Elsaß-Lothringen,  vom  23.  Januar  1872  schon  am
17.  Februar  1872  in  Kraft  getreten.

Vergl.  Art.  53  Abs.  4  und  5.

Artikel  58.

Die  Kosten  und  Lasten  des  gesammten  Kriegswesens  des
Reichs  sind  von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen
  gleichmäßig  zu  tragen,  so  daß  weder  Bevorzugungen,
noch  Prägravationen  einzelner  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich
  zulässig  sind.  Wo  die  gleiche  Vertheilung  der  Lasten
sich  in  natura  nicht  herstellen  läßt,  ohne  die  öffentliche  Wohlfahrt
  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den  Grundsätzen
der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.

Artikel  59.

Jeder  wehrfähige  Deutsche  gehört  sieben  Jahre  lang,  in
der  Regel  vom  vollendeten  zwanzigsten  bis  zum  beginnenden
achtundzwanzigsten  Lebensjahre,  dem  stehenden  Heere  —
und  zwar  die  ersten  drei  Jahre  bei  den  Fahnen,  die  letzten
        <pb n="42" />
        42  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

vier  Jahre  in  der  Reserve  —  und  die  folgenden  vier  Lebensjahre
  der  Landwehr  ersten  Aufgebots  und  sodann  bis  zum
31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  das  39.
Lebensjahr  vollendet  wird,  der  Landwehr  zweiten  Aufgebots
an.  In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  denen  bisher  eine
längere  als  zwölfjährige  Gesammtdienstzeit  gesetzlich  war,  findet
die  allmähliche  Herabsetzung  der  Verpflichtung  nur  in  dem
Maaße  statt,  als  dies  die  Rücksicht  auf  die  Kriegsbereitschaft
des  Reichsheeres  zuläßt.

In  Bezug  auf  die  Auswanderung  der  Reservisten  sollen
lediglich  dieienigen  Bestimmungen  maßgebend  sein,  welche  für
die  Auswanderung  der  Landwehrmänner  gelten.

Absatz  1.  Der  erste  Satz  des  Absatz  1  hat  seine  jetzige  Fassung
durch  das  Reichsgesetz,  betr.  die  Aenderungen  der  Wehrpflicht,
vom  11.  Februar  1888,  Art.  1  erhalten;  er  lautete  früher:  „Jeder
wehrfähige  Deutsche  die  letzten  vier  Jahre  in  der  Reserve
—  und  die  folgenden  fünf  Lebensjahre  der  Landwehr  an.“  —
Nach  dem  Rchsges.,  betr.  die  Friedenspräsenzstärke  des  Deutschen
Heeres,  vom  3.  Aug.  1893,  Art.  II  §.  1  sind  während  der  Dauer
der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  die  Mannschaften  der  Kavallerie
  und  der  reitenden  Feldartillerte  die  ersten  drei,  alle  übrigen
  Mannschaften  die  ersten  zwei  Jahre  zum  ununterbrochenen
Dienst  bei  den  Fahnen  verpflichtet;  vergl.  auch  Art.  II  S#.  2—4
und  Art.  III  d.  G.,  sowie  die  Rchsges.  vom  28.  Juni  1896  und
25.  März  1899  Art.  II  §.  3.

Absatz  2.  Vergl.  Reichsgesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870,
88.  15,  17  und  St.  G.  B.  §5.  140  und  360  Z.  3.

Artikel  60.

Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Deutschen  Heeres  wird
bis  zum  31.  Dezember  1871  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung
  von  1867  normiert,  und  wird  pro  rata  derselben  von
den  einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit
wird  die  Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  festgestellt.

Nach  dem  Rchsges.,  betr.  die  Friedenspräsenzstärke  des  Deutschen

Heeres,  vom  25.  März  1899  wird  die  Präsenzstärke  vom  1.  Oktober
1899  ab  allmählich  derart  erhöhet,  daß  sie  im  Laufe  des  Rechnungjahres
  1903  die  Zahl  von  495  500  (ohne  Anrechnung  der
Einj.-Freiw.)  erreicht  und  in  dieser  Höhe  bis  31.  März  1904  bestehn
  bleibt.  —  Vergl.  noch  Art.  71  A.  2.
        <pb n="43" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  43

Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen

Reiche  die  gesammte  Preußische  Militärgesetzgebung  ungesäumt
  einzuführen,  sowohl  die  Gesetze  selbst,  als  die  zu  ihrer
Ausführung,  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Reglements,
  Instruktionen  und  Reskripte,  namentlich  also  das
Militär-Strafgesetzbuch  vom  3.  April  1845,  die  Militär-Strafgerichtsordnung
  vom  3.  April  1845,  die  Verordnung
über  die  Ehrengerichte  vom  20.  Juli  1843,  die  Bestimmungen
  über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis=  und  Verpflegungswesen,
  Einquartierung,  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung
  u.  s.  w.  für  Krieg  und  Frieden.  Die  Militär-Kirchenordnung
  ist  jedoch  ausgeschlossen.
Naach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Kriegsorganisation
des  Deutschen  Heeres  wird  ein  umfassendes  Reichs-Militärgesetz
  dem  Reichstage  und  dem  Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen
  Beschlußfassung  vorgelegt  werden.

Absatz  1.  Diese  preuß.  Gesetze  sind  fast  durchweg  durch  Reichsgesetze
  ersetzt;  es  seien  mamentlich  genannt:  das  Milttärstrafgesetzbuch
  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  Juni  1872  und
die  Militärstrafgerichtsordnung  vom  1.  Dezember  1898.
—  Die  Militärkirchenordnung  ist  vom  12.  Februar  1832.

Absatz  2.  Vergl.  Reichsmilitärgesetz  vom  2.  Mai  1874.

Artikel  62.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte
Deutsche  Heer  und  die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen
sind  bis  zum  31.  Dezember  1871  dem  Kaiser  jährlich  sovielmal
225  Thaler,  in  Worten  zweihundertfünfundzwanzig  Thaler,
als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60
beträgt,  zur  Versügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschnitt  XII.

Nach  dem  31.  Dezember  1871  müssen  diese  Beiträge  von
den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt
werden.  Zur  Berechnung  derselben  wird  die  im  Artikel  60
interimistisch  festgestellte  Friedenspräsenzstärke  so  lange  festgehalten,
  bis  sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesammte
Reichsheer  und  dessen  Einrichtungen  wird  durch  das  Etatsgesetz
  festgestellt.

Bei  der  Feststellung  des  Militär-Ausgabe-Etats  wird
        <pb n="44" />
        44  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

die  auf  Grundlage  dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende
Organisation  des  Reichsheeres  zu  Grunde  gelegt.

Wegen  Baden  vergl.  Protokoll  vom  15.  November  1870  unter  7
zu  Art.  62  (unten  S.  98),  wegen  Württemberg:  Verhandlung
  vom  25.  November  1870  (unten  S.  103)  und  die  mit
Württemberg  abgeschlossene  Militärkonvention  (unten  S.  104),
wegen  Bayern:  Vertrag  vom  28.  November  1870  unter  II.
(unten  S.  113).

Absatz  3.  Vergl.  Art.  71  A.  2.

Artikel  63.

Die  gesammte  Landmacht  des  Reichs  wird  ein  einheitliches
  Heer  bilden,  welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem
Befehle  des  Kaisers  steht.

Die  Regimenter  2c.  führen  fortlaufende  Nummern  durch
das  ganze  Deutsche  Heer.  Für  die  Bekleidung  sind  die
Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich  Preußischen
Armee  maßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn
bleibt  es  überlassen,  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  2c.)
zu  bestimmen.

Der  Kaiser  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  innerhalb  des  Deutschen  Heeres  alle  Truppentheile
  vollzählig  und  kriegstüchtig  vorhanden  sind  und  daß
Einheit  in  der  Organisation  und  Formation,  in  Bewaffnung
  und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,
sowie  in  der  OQualifikation  der  Offiziere  hergestellt  und  erhalten
  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist  der  Kaiser  berechtigt,
sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen
  Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der
dabei  vorgesundenen  Mängel  anzuordnen.

Der  Kaiser  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung
und  Eintheilung  der  Kontingente  des  Reichsheeres,  sowie
die  Organisation  der  Landwehr,  und  hat  das  Recht,  innerhalb
  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,  sowie
  die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Theils  des
Reichsheeres  anzuordnen.

Behufs  Erhaltung  der  unentbehrlichen  Einheit  in  der
Administration,  Verpflegung,  Bewaffnung  und  Ausrüstung
aller  Truppentheile  des  Deutschen  Heeres  sind  die  bezüglichen
  künftig  ergehenden  Anordnungen  für  die  Preußische
        <pb n="45" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  45

Armee  den  Kommandeuren  der  übrigen  Kontingente,  durch
den  Artikel  8  Nr.  1  bezeichneten  Ausschuß  für  das  Landheer
  und  die  Festungen,  zur  Nachachtung  in  geeigneter
Weise  mitzutheilen.

Artikel  64.

Alle  Deutsche  Truppen  sind  verpflichtet,  den  Befehlen
des  Kaisers  unbedingte  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung
  ist  in  den  Fahneneid  aufzunehmen.

Der  Höchstkommandirende  eines  Kontingents,  sowie  alle
Offiziere,  welche  Truppen  mehr  als  eines  Kontingents  befehligen,
  und  alle  Festungskommandanten  werden  von  dem
Kaiser  ernannt.  Die  von  Demselben  ernannten  Offtziere
leisten  Ihm  den  t  Bei  Generalen  und  den  Generalstellungen
  versehenden  Offizieren  innerhalb  des  Kontingents
ist  die  Ernennung  von  der  jedesmaligen  Zustimmung  des
Kaisers  abhängig  zu  machen.

Der  Kaiser  ist  berechtigt,  Behufs  Versetzung  mit  oder
ohne  Beförderung  für  die  von  Ihm  im  Reichsdienste,  sei
es  im  Preußischen  Heere,  oder  in  anderen  Kontingenten
zu  besetzenden  Stellen  aus  den  Offizieren  aller  Kontingente
des  Reichsheeres  zu  wählen.

Vergl.  Art.  53  Abf.  1.

Artikel  65.

Das  Recht,  Festungen  innerhalb  des  Bundesgebietes
anzulegen,  steht  dem  Kaiser  zu,  welcher  die  Bewilligung  der
dazu  erforderlichen  Mittel,  soweit  das  Ordinarium  sie  nicht
gewährt,  nach  Abschnitt  XII.  beantragt.

Artikel  66.

Wo  nicht  besondere  Konventionen  ein  Anderes  bestimmen,
  ernennen  die  Bundesfürsten,  beziehentlich  die  Senate
die  Offiziere  ihrer  Kontingente,  mit  der  Einschränkung  des
Artikels  64.  Sie  sind  Chefs  aller  ihren  Gebieten  angehörenden
  Truppentheile  und  genießen  die  damit  verbundenen
Ehren.  Sie  haben  namentlich  das  Recht  der  Inspizirung
zu  jeder  Zeit  und  erhalten,  außer  den  regelmäßigen  Rap-
        <pb n="46" />
        46  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

porten  und  Meldungen  über  vorkommende  Veränderungen,
Behnfs  der  nöthigen  landesherrlichen  Publikation,  rechtzeitige
  Mittheilung  von  den  die  betreffenden  Truppentheile
berührenden  Avancements  und  Ernennungen.

Auch  steht  ihnen  das  Recht  zu,  zu  polizeilichen  Zwecken
nicht  blos  ihre  eigenen  Truppen  zu  verwenden,  sondern
auch  alle  anderen  Truppentheile  des  Reichsheeres,  welche
in  ihren  Ländergebieten  dislocirt  sind,  zu  requiriren.

Das  Recht  der  Afiüttersern  ennung  haben  nur  noch  —  vorbehaltlich

  der  Bestimmungen  in  Art.  64  A.  2  —  Bayern,  Sachsen
  und  Württemberg,  in  den  übrigen  Bundesstaaten  ist  dieses

Recht,  infolge  von  Militärkonventionen  auf  den  Katser  übergegangen.


Artikel  67.

Ersparnisse  an  dem  Militär-Etat  fallen  unter  keinen
Umständen  einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit  der
Reichskasse  zu.

Artikel  68.

Der  Kaiser  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in
dem  Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen  jeden  Theil  desselben
in  Kriegszustand  erklären.  Bis  zum  Erlaß  eines  die  Voraussetzungen,
  die  Form  der  Verkündigung  und  die  Wirkungen
  einer  solchen  Erklärung  regelnden  Reichsgesetzes  gelten
  dafür  die  Vorschriften  des  Kreuzischen  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851  (Gesetz-Samml.  für  1851  S.  451  ff.).

Erklärung  des  Kriegszustandes  vergl.  §.  4  des  E.  G.  zum

St.  G.  B.,  und  wegen  Bayern  S.  7  des  Reichsgesetzes  vom
22.  April  1871,  betr.  die  Einführung  Norddeutscher  Bundesgesetze

  in  Bayern.  —  Vergl.  Gesetz  über  die  Vorbereitung  des
Kriegszustandes  in  Elsaß-Lothringen  vom  30.  Mai  1892.

Schlußbestimmung  zum  XlI.  Abschnitt.

Die  in  diesem  Abschnitt  enthaltenen  Vorschriften  kommen
  in  Bayern  nach  näherer  Bestimmung  des  Bündnißvertrages
  vom  23.  November  1870  (Bundesgesetzbl.  1871
S.  9)  unter  III.  §.  5,  in  Württemberg  nach  näherer  Bestimmung
  der  Militärkonvention  vom  21./25.  November
1870  (Bundesgesetzbl.  1870  S.  658)  zur  Anwendung.

Vergl.  unten  S.  95  ff.
        <pb n="47" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  47

XII.  Reichsfinanzen.

Artikel  69.

Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reichs  müssen  für
jedes  Jahr  veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushalts-Etat
gebracht  werden.  Letzterer  wird  vor  Beginn  des  Etatslahres
  nach  folgenden  Grundsätzen  durch  ein  Gesetz  festgestellt.
Vergl.  Reichsgesetz,  betr.  das  Etatsjahr  für  den  Reichshaushalt,
  vom  29.  Februar  1876  (das  Etatsjahr  läuft  vom

1.  April  bis  31.  Märzs.

Artikel  70.

Zur  Bestreitung  aller  gemeinschaftlichen  Ausgaben  dienen
  zunächst  die  etwaigen  Ueberschüsse  der  Vorjahre,  sowie
die  aus  den  Zöllen,  den  gemeinschaftlichen  Verbrauchsstenern
  und  aus  dem  Post=  und  Telegraphenwesen  fließenden
  gemeinschaftlichen  Einnahmen.  Insoweit  dieselben  durch
diese  Einnahmen  nicht  gedeckt  werden,  sind  sie,  so  lange
Reichssteuern  nicht  eingeführt  sind,  durch  Beiträge  der  einzelnen
  Bundesstaaten  nach  Maßgabe  ihrer  Bevölkerung  aufzubringen,
  welche  bis  zur  Höhe  des  budgetmäßigen  Betrages
durch  den  Reichskanzler  ausgeschrieben  werden.

Artikel  71.

Die  gemeinschaftlichen  Ausgaben  werden  in  der  Regel
für  ein  Jahr  bewilligt,  können  jedoch  in  besonderen  Fällen
auch  für  eine  längere  Dauer  bewilligt  werden.

Während  der  im  Artikel  60  normirten  Uebergangszeit
ist  der  nach  Titeln  geordnete  Etat  über  die  Ausgaben  für
das  Heer  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  nur  zur
Kenntnißnahme  und  zur  Erinnerung  vorzulegen.

Artikel  72.

Ueber  die  Verwendung  aller  Einnahmen  des  Reichs  ist
durch  den  Reichskanzler  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage
  zur  Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen.
        <pb n="48" />
        48  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  73.

In  Fällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  kann
im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  die  Aufnahme  einer  Anleihe,
  sowie  die  Uebernahme  einer  Garantie  zu  Lasten  des
Reichs  erfolgen.

Schlußbestimmung  zum  XII.  Abschnitt.

Auf  die  Ausgaben  für  das  Bayerische  Heer  finden  die
Artikel  69  und  71  nur  nach  Maßgabe  der  in  der  Schlußbestimmung
  zum  XI.  Abschnitt  erwähnten  Bestimmungen
des  Vertrages  vom  23.  November  1870  und  der  Artikel  72
nur  insoweit  Anwendung,  als  dem  Bundesrathe  und  dem
Reichstage  die  Ueberweisung  der  für  das  Bayerische  Heer
erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuweisen  ist.

Vergl.  unten  S.  113  ff.

XIII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.


Artikel  74.

Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,
die  Sicherheit  oder  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,
endlich  die  Beleidigung  des  Bundesrathes,  des  Reichstages,
eines  Mitgliedes  des  Bundesrathes  oder  des  Reichstages,
einer  Behörde  oder  eines  öffentlichen  Beamten  des  Reichs,
während  dieselben  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen
sind  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,
Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung,
werden  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  beurtheilt  und  bestraft
  nach  Maßgabe  der  in  den  letzteren  bestehenden  oder
künftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine
gleiche  gegen  den  einzelnen  Bundesstaat,  seine  Verfassung,
seine  Kammern  oder  Stände,  seine  Kammer=  oder  Ständemitglieder,
  seine  Behörden  und  Beamten  begangene  Handlung
  zu  richten  wäre.

Vergl.  E.  G.  zum  St.  G.  B.  §s.  4  und  St.  G.  B.  ös.  81,  93,
105,  196,  197,  389.
        <pb n="49" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  49

Artikel  75.

Für  diejenigen  in  Artikel  74  bezeichneten  Unternehmungen
  gegen  das  Deutsche  Reich,  welche,  wenn  gegen  einen
der  einzelnen  Bundesstaaten  gerichtet,  als  Hochverrath  oder
Landesverrath  zu  qualifiziren  wären,  ist  das  gemeinschaftliche
  Ober-Appellationsgericht  der  drei  freien  und  Hansestädte
  in  Lübeck  die  zuständige  Spruchbehörde  in  erster  und
letzter  Instanz.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  und
das  Verfahren  des  Ober-Appellationsgerichts  erfolgen  im
Wege  der  Reichsgesetzgebung.  Bis  zum  Erlasse  eines  Reichsgesetzes
  bewendet  es  bei  der  seitherigen  Zuständigkeit  der
Gerichte  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  und  den  auf  das
Verfahren  dieser  Gerichte  sich  beziehenden  Bestimmungen.

Absatz  1.  Nach  §.  136  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  (vom

27.  Januar  1877)  ist  für  Aburtheilung  der  in  Absatz  1  gedachten
  Angelegenbeiten  das  Reichsgericht  zuständig.

Artikel  76.

Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern
  dieselben  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von
den  kompetenten  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden  sind,  werven
  auf  Aurufen  des  einen  Theils  von  dem  Bundesrathe
erledigt.

Verfassungsstreitigkeiten  in  solchen  Bundesstaaten,  in
deren  Verfassung  nicht  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher
  Streitigkeiten  bestimmt  ist,  hat  auf  Anrufen  eines
Theiles  der  Bundesrath  gütlich  auszugleichen  oder,  wenn
das  nicht  gelingt,  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung
  zu  bringen.

Vergl.  Reichsgesetz,  betr.  die  Zustän  digkeit  des  Reichsgerichts

  für  Streitfragen  zwischen  dem  Senat  und  der

Bürgerschaft  der  freien  und  Hansestadt  Hamburg,
vom  14.  März  1881.

Artikel  77.

Wenn  in  einem  Bundesstaate  der  Fall  einer  Justizverweigerung
  eintritt,  und  auf  gesetzlichen  Wegen  ausreichende
Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  so  liegt  dem  Bundesrathe

4
        <pb n="50" />
        50  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.

ob,  erwiesene,  nach  der  Verfassung  und  den  bestehenden
Gesetzen  des  betreffenden  Bundesstaates  zu  beurtheilende
Beschwerden  über  verweigerte  oder  gehemmte  Rechtspflege
anzunehmen,  und  darauf  die  erichtlihe  Hülfe  bei  der  Bundeöregierung,
  die  zu  der  Beschwerde  Anlaß  gegeben  hat,  zu
ewirken.

XIV.  Algemeine  Bestimmungen.
Artikel  78.

Veränderungen  der  Verfassung  erfolgen  im  Wege  der
Gesetzgebung.  Sie  gelten  als  abgelehnt,  wenn  sie  im
Bundesrathe  14  Stimmen  gegen  sich  haben.

Diejenigen  Vorschriften  der  Reichsverfassung,  durch
welche  bestimmte  Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren
Verhältniß  zur  Gesammtheit  festgestellt  sind,  können  nur
mit  Zustimmung  des  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert
  werden.

Vergl.  Art.  5  und  57.  —  Vergl.  auch  Protokoll  vom  15.  November

  1870  unter  8  (unten  S.  98)  und  Verhandlung  vom  25.

November  1870  (unten  S.  103).
Sonderrechte  der  einzelnen  Bundesstaaten:

a)  Bayern:  Art.  4  Z.  1,  4  und  10,  Art.  35,  Art.  38,  Art.  46,
Art.  52  und  Schlußbestimmungen  zu  Abschnitt  XI  und  XII;

b)  Württemberg:  Art.  4  Z.  10,  Art.  8,  Art.  35,  Art.  38,
Art.  52  und  Schlußbestimmung  zu  Abschnitt  XI;

c)  Baden:  Art.  35,  Art.  38;

d)  Sachsen:  Art.  8;

e)  Hamburg  und  Bremen:  Art.  34.
        <pb n="51" />
        Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.  51

II.
Die  Elsaß-Lothringen  betr.  Reichsgesetze.
1

Gesetz,
betreffend  die  Vereinigung  von  Elsaß  und  Lothringen
mit  dem  Deutschen  Reiche,

vom  9.  Juni  1871.

 

8.  1.

Die  von  Frankreich  durch  den  Artikel  1  des  Präliminar-Friedens
  vom  26.  Februar  1871  abgetretenen  Gebiete
Elsaß  und  Lothringen  werden  in  der  durch  den  Artikel  I
des  Friedens-Vertrages  vom  10.  Mai  1871  und  den  dritten
  Zusatzartikel  zu  diesem  Vertrage  festgestellten  Begrenzung
mit  dem  Deutschen  Reiche  für  immer  vereinigt.

§.  2.

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  tritt  in  Elsaß  und
Lothringen  am  1.  Januar  1873  in  Wirksamkeit.  Durch
Verordnung  des  Kaisers  mit  Zustimmung  des  Bundesrathes
  können  einzelne  Theile  der  Verfassung  schon  früher
eingeführt  werden.

Die  erforderlichen  Aenderungen  und  Ergänzungen  der
Verfassung  bedürfen  der  Zustimmung  des  Reichstages.
Urtitel  3  der  Reichsverfassung  tritt  sofort  in  Wirkamkeit.


47
        <pb n="52" />
        52  Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.

Absatz  1.  Nach  dem  Reichsgesetze  vom  25.  Juni  1873,  §.  1  (unten
unter  II  2)  ist  die  gesammte  Verfassung  erst  am  1.  Januar
1874  in  Kraft  getreten.
Früher  sind  —  abgesehen  von  Art.  3  (Abs.  3)  —  eingeführt:

a)  Artikel  33  durch  Reichsgesetz  vom  17.  Juli  1871  nebst  Verordnungen
  vom  19.  August  und  30.  August  1872  (1.  Januar
  1872),

1)  Abschnitt  VII  durch  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1871
(1.  Januar  1872),

:)  Abschnitt  VIII  durch  Reichsgesetz  vom  14.  Oktober  1872
(1.  Januar  1872),

d)  Art.  57,  58,  59,  61,  63,  64  und  65  durch  Reichsgesetz  vom
23.  Januar  1872,  5.  1  (17.  Februar  1872).

§.  3.

Die  Staatsgewalt  in  Elsaß  und  Lothringen  übt  der
Kaiser  aus.

Bis  zum  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Reichsverfassung
ist  der  Kaiser  bei  Ausübung  der  Gesetzgebung  an  die  Zusimmung
  des  Bundesrathes  und  bei  der  Aufnahme  von

nleihen  oder  Uebernahme  von  Garantien  für  Elsaß  und
Lothringen,  durch  welche  irgend  eine  Belastung  des  Reichs
herbeigeführt  wird,  auch  an  die  Zustimmung  des  Reichstages
  gebunden.

Dem  Reichstage  wird  für  diese  Zeit  über  die  erlassenen
Gesetze  und  allgemeinen  Anordnungen  und  über  den  Fortgang
  der  Verwaltung  jährlich  Mittheilung  gemacht.

Nach  Einführung  der  Reichsverfassung  steht  bis  zu
anderweitiger  Regelung  durch  Reichsgesetz  das  Recht  der
Gesetzgebung  auc  in  den  der  Reichsgesetzgebung  in  den
Bundesstaaten  nicht  unterliegenden  Angelegenheiten  dem
Reiche  zu.

Absatz  4.  Vergl.  die  unter  II  3  und  II  5  (unten  S.  56  und

S.  63)  abgedruckten  Gesetze.

S.  4.
Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  bedürfen
  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers,
  der  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

Vergl.  Verfassung  Art.  17  und  Reichsgesetz  vom  4.  Juli  1879,
5.  2  (unten  S.  57).

–—.
        <pb n="53" />
        Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.  53

2

Gesetz,
betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des
Deutschen  Reichs  in  Elsaß-Lothringen,
vom  25.  Juni  1873.

 

S.  1.

Die  durch  Gesetz  vom  16.  April  1871  verkündete  Verfassung
  des  Deutschen  Reichs  tritt  in  der  durch  die  Gesetze
vom  24.  Februar  18731)  und  3.  März  18732)  (R.  G.  B.
1873  S.  45,  S.  47)  abgeänderten,  aus  der  Anlage  1.5)
sich  ergebenden  Fassung  in  Elsaß-Lothringen  vom  1.  Januar
  1874  ab,  unbeschadet  der  Geltung  der  bereits  eingeführten
  Bestimmungen,  mit  den  in  den  nachfolgenden
§§.  2—5  enthaltenen  Maßgaben  in  Wirksamkeit.

Bereits  eingeführte  Bestimmungen:  oben  S.  51,  Anmerkung
  zu  §.  2.  —  Vergl.  auch  Reichsgesetz,  betr.  den  Termin  für
die  Wirksamkeit  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  20.  Juni  1872  (1.  Januar  1874).

8.  2.

Dem  in  Artikel  1  der  Verfassung  bezeichneten  Bundeshleie
  tritt  das  Gebiet  des  Reichslandes  Elsaß-Lothringen
inzu.

8.  3.

Bis  zu  der  in  Artikel  20  der  Verfassung  vorbehaltenen
gesetzlichen  Regelung  werden  in  Elsaß-Lothringen  15  Abgeordnete
  zum  Deutschen  Reichstage  gewählt.

–

1)  Vergl.  Art.  28  der  Verfassung.

2)  Vergk.  Art.  4  Z.  9  der  Verfassung.

3)  Anlage  1  giebt  den  Wortlaut  der  Reichsverfassung  nach  den
zu  1)  und  2)  gedachten  Gesetzen.
        <pb n="54" />
        54  Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.
S.  4.

Die  in  Artikel  35  der  Verfassung  erwähnte  Besteuerung
  des  inländischen  Bieres  bleibt  der  inneren  Gesetzgebung
  bis  auf  Weiteres  vorbehalten.

An  dem  in  die  Reichskasse  fließenden  Ertrage  der
Steuer  vom  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden
  Theile  des  in  Artikel  38  Absatz  3  erwähnten  Aversums
  hat  Elsaß-Lothringen  keinen  Theil.

5.  5.

Die  Beschränkungen,  welchen  die  Erhebung  von  Ababen
  für  Rechnung  von  Kommunen  nach  Artikel  5  des
ollvereinigungsvertrages  vom  8.  Juli  1867  (Artikel  40

der  Verfassung)  unterliegt,  finden  auf  die  in  Elsaß-Lothringen
bestehenden  Bestimmungen  über  das  Oktroi  bis  auf  Weiteres
  keine  Anwendung.

8.  8.

Das  Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag  vom
31.  Mai  1869  tritt  in  der  anliegenden,  dem  Gesetze  vom
16.  April  1871  entsprechenden  Fassung  (Anlage  II)  in
Elsaß-Lothringen  am  1.  Januar  1874  in  Kraft.

Die  in  §.  6  des  Wahlgesetzes  vorgesehene  Abgrenzung
der  Wahlkreise  erfolgt  bis  zu  der  vorbehaltenen  reichsgesetzlichen
  Bestimmung  durch  den  Bundesrath.

Absatz  1.  Anlage  II  giebt  den  Wortlaut  des  Wahlgesetzes

vom  31.  Mai  1869  mit  der  Maßgabe,  daß:
„die  Ueberschrift  lautet:
Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag.  Vom  31.  Mai  1869;
der  F.  1  lautet:
Wähler  für  den  Deutschen  Reichstag  ist  jeder  Deutsche,  welcher
das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  in  dem
Bundesstaate,  wo  er  seinen  Wohnsitz  hat;
der  Eingang  zum  8.  4  lautet:
Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  im  ganzen  Bundesgebiete  jeder
Deutsche,  welcher  u.  s.  w.“  —

8.  7.
Wo  in  den  in  Elsaß-Lothringen  bereits  eingeführten
Gesetzen  des  Norddeutschen  Bundes,  welche  durch  §.  2  des
        <pb n="55" />
        Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.  55

Gesetzes  vom  16.  April  18711)  zu  Reichsgesetzen  erklärt
sind,  von  dem  Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,
Gebiet,  Mitgliedern  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen
  Organen,  Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.
die  Rede  ist,  sind  das  Deutsche  Reich  und  desen  entsprechende
  Beziehungen  zu  verstehen.

Dasselbe  gilt  von  denjenigen  im  #rcrschen  Bunde
ergangenen  Gesetzen,  welche  in  der  Folge  in  Elsaß-Lothringen
eingeführt  werden.

8.  8.

Auch  nach  Einführung  der  Verfassung  und  bis  zu
anderweiter  gesetzlicher  Regelung  kann  der  Kaiser  unter
Zustimmung  des  Bundesrathes,  während  der  Neichstag
nicht  versammelt  ist,  Verordnungen  mit  gesetzlicher  Kraft
erlassen.  Dieselben  dürfen  nichts  bestimmen,  was  der
Verfassung  oder  den  in  Elsaß-Lothringen  geltenden  Reichsgesetzen
  zuwider  ist,  und  sich  nicht  auf  solche  Angelegenheiten
beziehen,  in  welchen  nach  §.  3  Absatz  2  des  die  Vereinigung
  von  Elsaß-Lothringen  mit  dem  Deutschen  Reiche
betreffenden  Gesetzes  vom  9.  Juni  18712)  die  Zustimmung
des  Reichstages  erforderlich  ist.

Auf  Grund  dieser  Ermächtigung  erlassene  Verordnungen
  sind  dem  Reichstage  bei  dessen  nächstem  Zusammentritt
  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Sie  treten  außer  Kraft,
sobald  die  Gen#ehmigung  versagt  wird.

1)  Vergl.  oben  S.  11.  —  2)  Oben  S.  51.
        <pb n="56" />
        56  Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.

3.

Gesetz,

betr.  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-Lothringen,
vom  2.  Mai  1877.

 

8.  1.

Landesgesetze  für  Elsaß-Lothringen,  einschließlich  des
jährlichen  Landeshaushalts-Etats,  werden  mit  Zustimmung
des  Bundesraths  vom  Kaiser  erlassen,  wenn  der  durch  den
Kaiserlichen  Erlaß  vom  29.  Oktober  1874  —  Anlage  A.  —
eingesetzte  Landesausschuß  denselben  zugestimmt  hat.

Anlage  A.  ist  nicht  abgedruckt;  vergl.  jetzt  Reichsgesetz  vom

4.  Juli  1879,  §§.  12—21  (unten  S.  60  ff.).

8.  2.

Die  Erlassung  von  Landesgesetzen  (§.  1)  im  Wege  der
Reichsgesetzgebung  bleibt  vorbehalten.

Die  auf  Grund  dieses  Vorbehaltes  erlassenen  Landesgesetze
  können  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  aufgehoben
  oder  geändert  werden.

Vergl.  Reichsgesetz  vom  7.  Juli  1887  (unten  S.  63).

8.  8.

Die  Rechnungen  über  den  Landeshaushalt  werden  dem
Bundesrath  und  dem  Landesausschuß  zur  Entlastung  vorgelegt.
  Versagt  der  Landesausschuß  die  Entlastung,  so
kann  dieselbe  durch  den  Reichstag  erfolgen.

8.  4.
Bis  zur  anderweitigen  Regelung  durch  Reichsgesetz  bleiben

im  übrigen  die  Bestimmungen  der  Kaiserlichen  Erlasse  vom
29.  Oktober  1874  und  13.  Februar  1877  in  Geltung.9)

1)  Vergl.  Reichsgesetzblatt  von  1877  S.  492  und  Gesetzblatt  für
Elsaß-Lothringen  von  1877  S.  9.

–––  —  —
        <pb n="57" />
        Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.  57

4

Gesetz,

betreffend  die  Verfassung  und  die  Verwaltung
Elsaß-Lothringens,
vom  4.  Juli  1879.

8.  1.

Der  Kaiser  kann  landesherrliche  Befugnisse,  welche  ihm
kraft  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  Elsaß-Lothringen  zustehen,
  einem  Statthalter  übertragen.  Der  Sttathhalter
wird  vom  Kaiser  ernannt  und  abberufen.  Er  residirt  in
Straßburg.

Der  Umfang  der  dem  Statthalter  zu  übertragenden
landesherrlichen  Befugnisse  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung
  bestimmt.  "

Absatz  2.  Vergl.  Kaiserliche  Verordnungen,  betr.  die  Uebertragung
landesherrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  14.  März  1893  und  5.  November  1894.  —
Gegenzeichnung  des  Staatssekretärs:  §.  4.

S.  2.

Auf  den  Statthalter  gehen  zugleich  die  durch  Gesetze
und  Verordnungen  dem  Reichskanzler  in  elsaß-lothringnischen
  Landesangelegenheiten  überwiesenen  Befugnisse  und
Obliegenheiten,  sowie  die  durch  §.  10  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Einrichtung  der  Verwaltung,  vom  30.  Dezember
1871  (G.  B.  f.  Els.-Lothr.  von  1872,  S.  49)  dem  Oberpräsidenten
  übertragenen  außerordentlichen  Gewalten  über.

8.  3.

Das  Reichskanzler-Amt  für  Elsaß-Lothringen  und  das
Oberpräsidium  in  Elsaß-Lothringen  werden  aufgelöst.  Zur
Wahrnehmung  der  von  dem  ersteren  und  dem  Reichs-Justizamte
  in  der  Verwaltung  des  Reichslandes,  sowie  der
von  dem  Oberpräsidenten  bisher  geübten  Obliegenheiten
        <pb n="58" />
        58  Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.

wird  ein  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  errichtet,  welches
  in  Straßburg  seinen  Sitz  hat  und  an  dessen  Spitze
ein  Staatssekrekär  steht.

S.  4.

Die  Anordnungen  und  Verfügungen,  welche  der  Statthalter
  kraft  des  ihm  nach  §.  1  ertheilten  Auftrags  trifft,
bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Staatssekretärs,
  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit  übernimmt.

In  den  im  §.  2  bezeichneten  Angelegenheiten  hat  der
Staatssekretär  die  Rechte  und  die  Verantwortlichkeit  eines
Stellvertreters  des  Statthalters  in  dem  Umfange,  wie  ein
dem  Reichskanzler  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.
März  1878  (R.  G.  B.  S.  7)1)  substituirter  Stellvertreter
sie  hat.  Dem  Statthalter  ist  vorbehalten,  jede  in  diesen
Bereich  fallende  Amtshandlung  selbst  vorzunehmen.

8.  5.

Das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  zerfällt  in  Abtheilungen.
  An  der  Spitze  der  Abtheilungen  stehen  Unterstaatssekretäre.
  Dem  Staatssekretär  kann  die  Leitung  einer
Abtheilung  übertragen  werden.  Das  Nähere  über  die  Organisation
  des  Ministeriums  wird  durch  Kaiserliche  Verordnung
  bestimmt.

Vergl.  Kaiserl.  Verordnung,  betr.  die  Einrichtung  des  Ministeriums
für  Elsaß-Lothringen,  vom  23.  Juli  1879  nebst  den  Abänderungsverordnungen
  vom  29.  Juli  1881,  5.  Juni  1882,  25.  April  1887
(sämmtl.  im  G.  B.  f.  Els.-Loth).

S.  6.

Der  Staatssekretär,  die  Unterstaatssekretäre  und  die
Räthe  des  Ministeriums  werden  vom  Kaiser  unter  Gegenzeichnung
  des  Statthalters,  die  übrigen  höheren  Beamten
des  Ministeriums  werden  vom  Statthalter,  die  Subalternund
  Unterbeamten  vom  Staatssekretär  ernannt.

Auf  den  Staatssekretär  und  die  Unterstaatssekretäre
finden  die  Bestimmungen  der  §8§.  25,  35  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.
März  1873  (G.  B.  f.  Els.-Lothr.  S.  479)  Anwendung.

1)  Oben  S.  23.
        <pb n="59" />
        Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.  59

Sämmtliche  Beamte  des  Ministeriums  siud  Landesbeamte
  im  Sinne  des  die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten
und  Lehrer  betreffenden  Gesetzes  vom  23.  Dezember  1873
(G.  B.  f.  Els.-Lothr.  S.  479).

S.  7.

Zur  Vertretung  der  Vorlagen  aus  dem  Bereiche  der
Landesgesetzgebung,  sowie  der  Interessen  Elsaß-Lothringens
bei  Gegenständen  der  Reichsgesetzgebung  können  durch  den
Statthalter  Kommissare  in  den  Bundesrath  abgeordnet
werden,  welche  an  dessen  Berathungen  über  diese  Angelegenheiten
  Theil  nehmen.

8.  8.

Die  in  den  88.  5,  39,  52  und  68  des  vorerwähnten
Gesetzes  vom  31.  März  1873  bezeichneten  Befugnisse  des
Bundesraths  gehen  bezüglich  der  Landesbeamten  auf  das
Ministerium  über.  Auch  bedarf  es  der  Zustimmung  des
Bundesraths,  welche  in  §.  18  desselben  Gesetzes,  sowie  in
§.  2  des  die  Kautionen  der  Beamten  des  Staates,  der
Gemeinden  und  der  öffentlichen  Anstalten  betreffenden  Gesetzes
  vom  15.  Oktober  1873  (G.  B.  f.  Els.-Lothr.  S.  273)
vorgesehen  ist,  fortan  nicht  mehr.

S.  9.
Es  wird  ein  Staatsrath  eingesetzt,  welcher  berufen  ist
zur  Begutachtung:

1.  der  Entwürfe  zu  Gesetzen,

2,  der  zur  Ausführung  von  Gesetzen  zu  erlassenden
allgemeinen  Verordnungen,

3.  anderer  Angelegenheiten,  welche  ihm  vom  Statthalter
  überwiesen  werden.

Durch  die  Landesgesetzgebung  können  dem  Staatsrath
auch  andere,  insbesondere  beschließende  Funktionen  übertragen
  werden.
        <pb n="60" />
        60  Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.

§.  10.

Der  Staatsrath  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Statthalters

  aus  folgenden  Mitgliedern:
1.  dem  Staatssekretär,
2.  den  Unterstaatssekretären,
3.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  und  dem
ersten  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  diesem
Gerichte,
4.  acht  bis  zwölf  Mitgliedern,  welche  der  Kaiser  ernennt.
Von  den  unter  4  bezeichneten  Mitgliedern  werden  drei
auf  den  Vorschlag  des  Landesausschusses  ernaunt,  die
übrigen  beruft  der  Kaiser  aus  Allerhöchstem  Vertrauen.
Die  Ernennung  erfolgt  jedesmal  auf  drei  Jahre.

Im  Vorsitze  des  Staatsraths  wird  der  Statthalter  im
Behinderungsfalle  durch  den  Staatssekretär  vertreten.

Die  Geschäftsordnung  des  Staatsraths  wird  vom  Kaiser

festgestellt.
8.  11.
Die  Mitglieder  des  Kaiserlichen  Raths  in  Elsaß-Lothringen
  (§.  8  des  Gesetzes  vom  30.  Dezember  1871)  werden

  bis  auf  weiteres  in  der  Zahl  von  zehn  durch  Kaiserliche
  Verordnung  ernannt.

§.  12.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Landesausschusses  wird  auf
achtundfünfzig  erhöhet.  »

Von  den  Mitgliedern  werden  vierunddreißig  nach  Maßgabe
  der  in  dem  Kaiserlichen  Erlaß  vom  29.  Oktober  1874
getroffenen  Bestimmungen  durch  die  Bezirkstage,  und  zwar
zehn  durch  den  Bezirkstag  des  Ober-Elsaß,  elf  durch  den
Bezirkstag  von  Lothringen,  dreizehn  durch  den  Bezirkstag
des  Unter--Elsaß  gewählt.  Die  Wahl  von  Stellvertretern
findet  ferner  nicht  statt.

§.  13.

Von  den  übrigen  vierundzwanzig  Mitgliedern  werden
je  eines  in  den  Gemeinden  Straßburg,  Mülhausen,  Metz
        <pb n="61" />
        Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.  61

und  Colmar,  zwanzig  von  den  zwanzig  Landkreisen,  in  den
Kreisen  Mülhausen  und  Colmar  unter  Ausscheidung  der
gleichnamigen  Stadtgemeinde,  gewählt.

8.  14.

Die  Abgeordneten  von  Straßburg,  Mülhausen,  Metz
und  Colmar  werden  von  den  Gemeinderäthen  aus  deren
Mitte  gewählt.

Die  Wahl  in  den  Kreisen  wird  derart  vorgenommen,
daß  die  Gemeinderäthe  aus  ihren  Mitgliedern,  in  Gemeinden
  mit  weniger  als  1000  Einwohnern  einen  Wahlmann,
in  Gemeinden  mit  über  1000  Einwohnern  für  je  volle
1000  Einwohner  mehr  einen  Wahlmannn  mehr  wählen.

Die  Wahlmänner  jedes  Kreises  wählen  den  Abgeordneten
  desselben.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  werden  innerhalb  vier
Wochen  nach  der  Wahl  der  Wahlmänner  vorgenommen.
Wählbar  zum  Abgeordneten  ist,  wer  das  aktive  Wahlrecht
besitzt  und  im  Bezirke  seinen  Wohnsitz  hat.

8.  15.

Die  Wahlen  der  Wahlmänner  und  der  Abgeordneten
geschehen  in  geheimer  Abstimmung  auf  drei  Jahre.

Das  Recht  des  Wahlmannes  sowie  der  von  den  Gemeinderäthen
  gewählten  Abgeordneten  erlischt  mit  der  Mitgliedschaft
  im  Gemeinderath.

S.  16.

In  Gemeinden,  deren  Gemeinderath  suspendirt  oder

aufgelöst  ist,  ruht  das  Wahlrecht.
8.  17.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der
Wahlen  werden  durch  Kaiserliche  Verordnung  getroffen.
Vergl.  Kaiserliche  Verordnung,  betr.  die  Wahlen  zum  Landesausschuß,
  vom  1.  Oktober  1879  (im  G.  B.  f.  Els.-Loth.).

S.  18.

Die  nach  8§.  13  bis  17  gewählten  Abgeordneten  haben,
insofern  sie  noch  nicht  vereidet  sind,  bei  ihrem  Eintritt  in
        <pb n="62" />
        62  Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.

den  Landesausschuß  den  gleichen  Eid  zu  leisten,  wie  die
Mitglieder  der  Bezirkstage.  Die  Ausübung  des  Mandats
wird  durch  die  Leistung  des  Eides  bedingt.

Vergl.  Reichsges.,  betr.  die  Oeffentlichkeit  der  Verhandlungen  und
die  Geschäftssprache  des  Landesausschusses  für  Elsaß-Lothringen,
vom  23.  Mai  1881.

8.  19.

Kaiser  kann  den  Landesausschuß  vertagen  oder
auflösen.

Die  Auflösung  des  Landesausschusses  zieht  die  Auflösung
  der  Bezirkstage  nach  sich.

Die  Neuwahlen  zu  den  Bezirkstagen  haben  in  einem
solchen  Falle  innerhalb  dreier  Monate,  die  Neuwahlen  zu
dem  Landesausschuß  innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem
Tage  der  Auflösungsverordnung  stattzufinden.

§.  20.

Die  Mitglieder  des  Ministeriums  und  die  zu  deren
Vertretung  abgeordneten  Beamten  haben  das  Recht,  bei  den
Verhandlungen  des  Landesausschusses  sowie  in  dessen  Abtheilungen
  und  Kommissionen  gegenwärtig  zu  sein.  Sie
müssen  auf  ihr  Verlangen  jederzeit  gehört  werden.

g.  21.

Der  Landesausschuß  erhält  das  Recht,  innerhalb  des
Bereiches  der  Landesgesetzgebung  Gesetze  vorzuschlagen  und
an  ghn  gerichtete  Petitionen  dem  Ministerium  zu  überweisen.


Im  übrigen  bleiben  die  in  dem  Gesetze,  betreffend  die
Landesgesetzgebung  in  Elsaß-Lothringen,  vom  2.  Mai  1877
R.  G.  B.  S.  491),1)  sowie  die  in  dem  §.  8  des  Gesetzes,
etreffend  die  Einführung  der  Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  25.  Juni  1873  (ebendaselbst  S.  161)2)
getroffenen  Bestimmungen  in  Geltung.

§.  22.
Das  Gesetzblatt  für  Slsaßztothringen  —  Gesetz  vom
3.  Juli  1871  (G.  B.  f.  Els.-Lothr.  S.  2)  —  wird  vom

1)  Oben  S.  56.  —  2)  Oben  55.
        <pb n="63" />
        Reichsgesetze  für  Elsaß-Lothringen.  63

Ministerium  in  Straßburg  herausgegeben.  Die  im  8.2
des  erwähnten  Gesetzes  bezeichnete  vierzehntägige  Frist  beginnt
  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  das  betreffende
  Stück  des  Gesetzblattes  in  Straßburg  ausgegeben
worden  ist.

D.  h.  die  Frist,  binnen  welcher  ein  Gesetz  beim  Mangel  eines
gesetlichen  Anfangstermins  in  Kraft  tritt.

§.  23.
Der  Zeitpunkt,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,
wird  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Die  Kaiserliche  Verordnung  über  den  Termin  für  Ausführung
des  Gesetzes  betr.  die  Verfassung  und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens
  vom  4.  Juli  1879,  vom  23.  Juli  1879  bestimmt,
daß  dieses  Gesetz  am  1.  Oktober  1879  in  Kraft  tritt.

 

6.
Gesetz,
betreffend  die  Anwendung  abgeänderter
Reichsgesetze  auf  landesgesetzliche  Angelegenheiten
Elsaß-Lothringens,
vom  7.  Juli  1887.

 

Durch  Kaiserliche  Verordnung  kann  mit  Zustimmung
des  Bundesraths  angeordnet  werden,  daß  eine  durch  Reichsgesetz
  erfolgte  Abänderung  reichsgesetzlicher  Vorschriften,
welche  in  Elsaß-Lothringen  als  Landesrecht  gelten,  für  Elsaß-Lothringen
  landesrechtliche  Anwendung  finden  soll.

In  der  Verordnung  ist  zugleich  der  Zeitpunkt  festzusetzen,
von  dem  ab  die  Abänderung  in  Wirksamkeit  tritt.
        <pb n="64" />
        64  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

III.
Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

1.
Wahlgesetz
für  den  Deutschen  Reichstag,

vom  31.  Mai  1869.2)

Vergl.  Art.  80  Z.  I  13  der  vereinbarten  Verfassung  (unten  S.  92).
Wegen  Helgoland  vergl.  S.  123.

 

§.  1.

Wähler  für  den  Deutschen  Reichstag  ist  jeder  Deutsche,
welcher  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,
in  dem  Bundesstaate,  wo  er  seinen  Wohnsitz  hat.

Wählbar:  §.  4.  —  Vergl.  auch  §F.  7.

8.  2.

Für  Personen  des  Soldatenstandes  des  Heeres  und  der
Marine  ruht  die  Berechtigung  zum  Wählen  so  lange,  als
dieselben  sich  bei  der  Fahne  befinden.

Militärbeamte  sind  wahlberechtigt  (Reichsmilitärgesetz  §.  49).

8.  3.

Von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind  ausgeschlossen:
1)  *  welche  unter  Vormundschaft  oder  Kuratel
tehen;

 

1)  Das  Wahlgesetz  ist  in  dem  Wortlaute  gebracht,  welchen  es  infolge
  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873  F§.  6  (oben  S.  54)  erhalten  hat.
        <pb n="65" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  65

2)  Personen,  über  deren  Vermögen  Konkurs=  oder  Fallitzustand
  gerichtlich  eröffnet  worden  ist  und  zwar  während
  der  Dauer  dieses  Konkurs=  oder  Fallit-Verfahrens;

3)  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen
  oder  Gemeindemitteln  beziehen,  oder  im  letzten
der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen  haben;

4)  Personen,  denen  in  Folge  rechtskräftigen  Erkenntnisses
der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen
ist,  für  die  Zeit  der  Entziehung,  sofern  sie  nicht  in
diese  Rechte  wieder  eingesetzt  sind.

Ist  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  wegen
politischer  Vergehen  oder  Verbrechen  entzogen,  so  tritt
die  Berechtigung  zum  Wählen  wieder  ein,  sobald  die
außerdem  erkannte  Strafe  vollstreckt,  oder  durch  Begnadigung
  erlassen  ist.

Zahl  2.  Konkurseröffnung:  K.  O.  88.  102  ff.
Zahl  4.  Vergl.  St.  G.  B.  §.  32—47.

S.  4.

Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  im  ganzen  Bundesgebiete
jeder  Deutsche,  welcher  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt
  und  einem  zum  Bunde  gehörigen  Staate  seit  mindestens
  einem  Jahre  angehört  hat,  sofern  er  nicht  durch  die
Bestimmungen  in  dem  §.  3  von  der  Berechtigung  zum  Wählen
  ausgeschlossen  ist.

Vergl.  Schutzgebietsgesetz  vom  10.  Sept.  1900,  §.  9.

8.  5.

In  jedem  Bundesstaate  wird  auf  durchschnittlich  100,000
Seelen  derjenigen  Bevölkerungszahl,  welche  den  Wahlen  zum
verfassunggebenden  Reichstage  zu  Grunde  gelegen  hat,  Ein
Abgeordneter  gewählt.  Ein  Ueberschuß  von  mindestens
50,000  Seelen  der  Gesammtbevölkerung  eines  Bundesstaates
wird  vollen  100,000  Seelen  gleich  gerechnet.  In  einem
Bundesstaate,  dessen  Bevölkerung  100,000  Seelen  nicht  erreicht,
  wird  Ein  Abgeordneter  gewählt.

Demnach  beträgt  die  Zahl  der  Abgeordneten  297  und
kommen  auf  Preußen  235,  Sachsen  23,  Hessen  3,  Mecklenburg-Schwerin
  6,  Sachsen-Weimar  3,  Mecklenburg-Strelitz

5
        <pb n="66" />
        66  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

1,  Oldenburg  3,  Braunschweig  3,  Sachsen-Meiningen  2,
Sachsen-Altenburg  1,  Sachsen-Koburg-Gotha  2,  Anhalt  2,
Schwarzburg-Rudolstadt  1,  Schwarzburg-Sondershausen  1,
Waldeck  1,  Reuß  ältere  Linie  1,  Reuß  jüngere  Linie  1,
Schaumburg-Lippe  1,  Lippe  1,  Lauenburg  1,  Lübeck  1,
Bremen  1,  Hamburg  3.

Eine  Vermehrung  der  Zahl  der  Abgeordneten  in  Folge
der  steigenden  Bevölkerung  wird  durch  das  Gesetz  bestimmt.

Absatz  1.  Es  kommen  hinzu:  Bayern  mit  48,  Württemberg
  mit  17,  Baden  mit  14,  Hessen  südlich  des  Main  mit
6  Abgeordneten  (Verfassung  Art.  20  A.  2)  und  Elsaß-Lothringen
  mit  15  Abgeordneten  (oben  S.  53),  also  insgesammt
397  Abgeordnete.

S.  C.

Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreise
  gewählt.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe
in  kleinere  Bezirke  getheilt,  welche  möglichst  mit  den  Ortsgemeinden
  zusammenfallen  sollen,  sofern  nicht  bei  volkreichen
Ortsgemeinden  eine  Unterabtheilung  erforderlich  wird.

Mit  Ausschluß  der  Exklaven  müssen  die  Wahlkreise,  sowie
  die  Wahlbezirke  räumlich  abgegrenzt  und  thunlichst  abgerundet
  sein.

Ein  Bundesgesetz  wird  die  Abgrenzung  der  Wahlkreise
bestimmen.  Bis  dahin  sind  die  gegenwärtigen  Wahlkreise
beizubehalten,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  zur  Zeit
nicht  örtlich  abgegrenzt  und  zu  einem  räumlich  zusammenhängenden
  Bezirke  abgerundet  sind.  Diese  müssen  zum
Zwecke  der  nächsten  allgemeinen  Wahlen  gemäß  der  Vorschrift
  des  dritten  Absatzes  gebildet  werden.

S.  7.

Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,
muß  in  demselben,  oder,  im  Falle  eine  Gemeinde  in  mehrere
  Wahlbezirke  getheilt  ist,  in  einem  derselben  zur  Zeit
der  Wahl  seinen  Wohnsitz  haben.

Jeder  darf  nur  an  Einem  Orte  wählen.
        <pb n="67" />
        Wahlgeseb  und  Wahlreglement.  67

8.  8.

In  jedem  Bezirke  sind  zum  Zwecke  der  Wahlen  Listen
anzulegen,  in  welche  die  zum  Wählen  Berechtigten  nach
Zu=  und  Vornamen,  Alter,  Gewerbe  und  Wohnort  eingetragen
  werden.

Diese  Listen  sind  spätestens  vier  Wochen  vor  dem  zur
Wahl  bestimmten  Tage  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen,
und  ist  dies  zuvor  unter  Hinweisung  auf  die  Einsprachefrist
  öffentlich  bekannt  zu  mache  Einsprachen  gegen  die
Listen  sind  biunen  acht  Tagen  nach  Beginn  der  Auslegung
bei  der  Behörde,  welche  die  Bekanntmachung  erlassen  hat,
anzubringen  und  innerhal  der  nächsten  vierzehn  Tage  zu
erledigen,  worauf  die  Listen  geschlossen  werden.  Nur  diejenigen
  sind  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  berechtigt,  welche
in  die  Listen  aufgenommen  sind.

Bei  einzelnen  Neuwahlen,  welche  innerhalb  Eines  Jahres
  nach  der  letzten  allgemeinen  Wahl  stattfinden,  bedarf
es  einer  neuen  Aufstellung  und  Auslegung  der  Wahlliste
  nicht.

Vergl.  Wahlreglement  Is.  1,  2,  14.

S.  9.

Die  Wahlhandlung,  sowie  vie  Ermittelung  des  Wahlergebnisses,
  sind  öffentlich.

Die  Funktion  der  Vorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer
  bei  der  Wahlhandlung  in  den  Wahlbezirken  und  der
Beisitzer  bei  der  Ermittelung  des  Wahlergebuisses  in  den
Wahlkreisen  ist  ein  unentgeltliches  Ehrenamt  und  kann
nur  von  Personen  ausgeübt  werden,  welche  kein  unmittelbares
  Staatsamt  bekleiden.

8.  10.

Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  verdeckte,  in
eine  Wahlurne  niederzulegende  Stimmzettel  ohne  Unterschrift
  ausgeübt.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen
  mit  keinem  äußeren  Kennzeichen  versehen  sein.

Vergl.  Reichsgesetz,  betr.  die  Stimmzettel  für  öffentliche
  Wahlen,  vom  12.  März  1884:

57
        <pb n="68" />
        68  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

„Stimmzettel,  welche  im  Wege  der  Vervielfältigung  hergestellt
sind  und  nur  die  Bezeichnung  der  zu  wählenden  Person  enthalten,
  gelten  nicht  als  Druckschriften  im  Sinne  der  Reichsund
  der  Landesgesetze.“

Vergl.  auch  Neglement  §5.  14  A.  2.  15  A.  4.

§.  11.

Die  Stimmzettel  sind  außerhalb  des  Wahllokals  mit
dem  Namen  des  Kandidaten,  welchem  der  Wähler  seine
Stimme  geben  will,  Faeschriftidh  oder  im  Wege  der  Vervielfältigung
  zu  versehen.

8.  12.

Die  Wahl  ist  direkt.  Sie  erfolgt  durch  absolute  Stimmenmehrheit
  aller  in  einem  Wahlkreise  abgegebenen  Stimmen.
  Stellt  bei  einer  Wahl  eine  absolute  Stimmenmehrheit
  sich  nicht  heraus,  so  ist  nur  unter  den  zwei  Kandidaten
zu  wählen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Vergl.  Reglement  §s§.  28,  30,  32.

§.  13.

Ueber  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Wahlzettel
entscheidet  mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Reichstages
allein  der  Vorstand  des  Wahlbezirkes  nach  Stimmenmefrheit
  seiner  Mitglieder.

Die  ungültigen  Stimmzettel  sind  zum  Zwecke  der  Prüfung
  durch  den  Reichstag  dem  Wahlprotokoll  beizufügen.
Die  gültig  befundenen  bewahrt  der  Veorsteher  der  Wahlhandlung
  in  dem  Wahlbezirke  so  lange  versiegelt,  bis  der
Reichstag  die  Wahl  definitiv  gültig  erklärt  hat.

Vergl.  Verfassung  Art.  27,  Reglement  §.  35.  —  Ungültigkeit:

Reglement  §§.  19,  20.

S.  14.

Die  allgemeinen  Wahlen  sind  im  ganzen  Bundesgebiete
aun  dem  von  dem  Bundespräsidium  bestimmten  Tage  vorzunehmen.


Bundespräsidium:  Verfassung  Art.  11.—  Vergl.  auch  Reglement
  K.  9.
        <pb n="69" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  69

8.  15.

Der  Bundesrath  ordnet  das  Wahlverfahren,  soweit  dasselbe
  nicht  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  festgestellt  worden
ist,  durch  ein  einheitliches,  für  das  ganze  Bundesgebiet  gültiges
  Wahlreglement.

Dasselbe  kann  nur  unter  Zustimmung  des  Reichstages
abgeändert  werden.

Das  Wahlreglement  ist  unten  S.  70  ff.  abgedruckt.

S.  16.

Die  Kosten  für  die  Druckformulare  zu  den  Wahlprotokollen
  und  für  die  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  in  den
Wahlkreisen  werden  von  den  Bundesstaaten,  alle  übrigen
Kosten  des  Wahlverfahrens  werden  von  den  Gemeinden  getragen.


8.  17.

Die  Wahlberechtigten  haben  das  Recht,  zum  Betrieb  der
den  Reichstag  betreffenden  Wahlangelegenheiten  Vereine  zu
bilden  und  in  geschlossenen  Räumen  unbewaffnet  öffentliche
Versammlungen  zu  veranstalten.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze  über  die  Anzeige  der
Versammlungen  und  Vereine,  sowie  über  die  Ueberwachung
derselben,  bleiben  unberührt.

Vergl.  auch  das  Rchsges.,  betr.  das  Vereinswesen,  vom  11.  Dez.  1899.

8.  18.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  bei  der  ersten  nach  dessen
Verkündigung  stattfindenden  Neuwahl  des  Reichstages  in
Kraft.  on  dem  nämlichen  Zeitpunkte  an  verlieren  alle
bisherigen  Wahlgesetze  für  den  Reichstag  nebst  den  dazu  erlassenen
  Ausführungsgesetzen,  Verordnungen  und  Reglements
ihre  Gültigkeit.
        <pb n="70" />
        70  Wahlgesetz  und  Wuhlreglement.

2.
Reglement
zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den  Reichstag
  des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869,
vom  28.  Mai  1870.

 

Der  Bundesrath  hat  auf  Grund  des  §.  15  des  Wahlgesetzes
  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vom
31.  Mai  1869  beschlossen,  das  nachstehende,  für  das  ganze
Bundesgebiet  gültige  Wahlreglement  zu  erlassen.

8.  1.

Für  jede  Gemeinde  (Ortskommune  selbstständigen  Gutsbezirk
  u.  s.  w.)  ist  gemäß  §.  8  des  Gesetzes  und  nach  Anleitung
  des  unter  Litt.  A.  1)  anliegenden  Formulars  von
dem  Gemeindevorstande  (Kommunevorstande,  Ortsvorstande,
Inhaber  eines  selbstständigen  Gutsbezirks,  Magistrate  u.  s.  w.)
die  Wählerliste  doppelt  aufzustellen.  In  denzelden  sind  alle
nach  den  §§.  1,  3  und  7  des  Gesetzes  Wahlberechtigte  in
alphabetischer  Ordnung  zu  verzeichnen.  Jedoch  dürfen  in
den  Städten  die  Wählerlisten  auch  in  der  Art  angefertigt
werden,  daß  die  Straßen  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge
  ihrer  Namen,  innerhalb  derselben  die  Hänser  nach
ihrer  Nummer  und  nur  innerhalb  jedes  Hauses  die  Wähler
alphabetisch  geordnet  werden.

Gemeinden,  die  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens
in  mehrere  Bezirke  getheilt  sind  (§.  7  des  Reglements),  ersolgt
  wie  Aufstellung  der  Wählerlisten  nach  den  einzelnen

ezirken.

Die  dem  Beurlaubtenstande  angehörigen  Militärpersonen
(§§.  12,  13  Nr.  4  Absatz  2  und  §.  15  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,  vom  9,  No- 



1)  Unten  S.  82  ff.
        <pb n="71" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  71

vember  1867  —  Bundesgesetzbl.  S.  131  —)  werden  in  die
Wählerlisten  eingetragen.

8.  2.

Die  Wählerliste  ist  zu  Jedermanns  Einsicht  mindestens
acht  Tage  lang  auszulegen.  ·  ç

Der  Tag,  an  welchem  die  Auslegung  beginnt,  ist  nach
Maaßgabe  des  §.  8  des  Gesetzes  von  der  zuständigen  Behörde
  festzusetzen  und  von  dem  Gemeindevorstande  unter
Hinweisung  auf  §.  3  des  Reglements,  sowie  unter  Angabe
des  Lokals,  in  welchem  die  Auslegung  stattfindet,  noch  vor
dem  ge  der  letzteren  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
-!  machen.
Die  Wählerliste  ist  von  dem  Gemeindevorstande  mit
einer  Sescheinigung  darüber  zu  versehen,  daß  und  wie  lauge
die  Auslegung  geschehen,  sowie  daß  die  vorstehend  und  im
§.  8  des  Reglements  vorgeschriebenen  ortsüblichen  Bekanntmachungen
  erfolgt  sind.

8.  3.

Wer  die  Liste  für  unrichtig  oder  unvolsständig  hält,
kann  dies  innerhalb  acht  Tagen  nach  dem  Beginn  der  gemäß
  §.  2  des  Reglements  bekannt  gemachten  Auslegung
derselben  bei  dem  Gemeindevorstande  oder  dem  von  demselben
  dazu  ernannten  Kommissar  oder  der  dazu  niedergesetzten
  Kommission  schriftlich  anzeigen  oder  zu  Protokoll
eben,  und  muß  die  Beweismittel  für  seine  Behauptungen,
pus  dieselben  nicht  auf  Notorietät  beruhen,  beibringen.

Die  Entscheidung  darüber  erfolgt,  wenn  nicht  die  Erinnerung
  sofort  für  begründet  erachtet  wird,  durch  die  zuständige
  Behörde.

Sie  muß  längstens  innerhalb  drei  Wochen,  vom  Beginne
  der  Auslegung  der  Wählerliste  an  gerechnet,  erfolgt
und  durch  Vermittelung  des  Gemeindevorstandes  den  Betheiligten
  bekannt  gemacht  sein.

8.  4.

Im  Falle  einer  Berichtigung  der  Wählerliste  find  die
Gründe  der  Streichungen  und  Nachtragungen  am  Nande
        <pb n="72" />
        72  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

der  Liste  unter  Angabe  des  Datums  kurz  zu  vermerken.
Die  etwaigen  Belagsstücke  sind  dem  Hauptexemplar  der
Wählerliste  beizuheften.

Beide  gleichmäßig  berichtigte  Exemplare  der  Wählerliste
sind  am  22.  Tage  nach  dem  Beginne  der  Auslegung  unter
der  Unterschrift  des  Gemeindevorstandes  abzuschließen,  das
zweite  Exemplar  unter  Hinzufügung  der  amtlichen  Bescheinigung
  völliger  Uebereinstimmung  mit  dem  Hauptexemplare.

Nachdem  auf  diese  Weise  die  Wählerliste  abgeschlossen.
worden,  ist  jede  spätere  Aufnahme  von  Wählern  in  dieselbe
untersagt.

 

S.  5.

Das  Hauptexemplar  der  Wählerliste  nebst  den  Belagsstücken
  hat  der  Gemeindevorstand  sorgfältig  aufzubewahren,
das  zweite  Exemplar  dagegen  dem  Wahlvorsteher  Behufs
Benutzung  bei  der  Wahl  zuzustellen.

Die  Wählerlisten  für  diejenigen  Wahlbezirke,  welche  aus
mehr  als  einer  Gemeinde  bestehen  (§.  7  des  Reglements),
bilden  die  Wahlvorsteher  durch  Zusammenheften  der  ihnen
zugehenden  Wählerlisten  der  einzelnen  zu  dem  Bezirke  gehörigen
  Gemeinden.

S.  6.
Die  Wahlbezirke  zum  Zwecke  des  Stimmabgebens  (6.6
des  Gesetzes)  werden  von  den  zuständigen  Behörden  abgegrenzt.


S.  7.
une  Ortschaft  bildet  der  Regel  nach  einen  Wahlbezirk
ür  si

ich.

Jedoch  können  einzelne  bewohnte  Besitzungen  und  kleine,
sowie  solche  Ortschaften,  in  welchen  Personen,  die  zur  Bildung
  des  Wahlvorstandes  geeignet  sind,  sich  nicht  in  genügender
  Anzahl  vorfinden,  mit  benachbarten  Ortschaften
zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt,  große  Ortschaften  in  mehrere
Wahlbezirke  getheilt  werden.

Kein  Wahlbezirk  darf  mehr  als  3500  Seelen  nach  der
letzten  allgemeinen  Volkszählung  enthalten.
        <pb n="73" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  73

8.  8.

Die  zuständigen  Behörden  haben  für  jeden  Wahlbezirk
den  Wahlvorsteher,  welcher  die  Wahl  zu  leiten  hat,  und
einen  Stellvertreter  desselben  für  Verhinderungsfälle  zu  ernennen,
  sowie  das  Lokal,  in  welchem  die  Wahl  vorzunehmen
ist,  zu  bestimmen.

Alles  dies,  sowie  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  und
Tag  und  Stunde  der  Wahl  6.  9  des  Neglements),  ist  mindestens
  acht  Tage  vor  dem  Wahltermin  durch  die  zu  amtlichen
  Publikationen  dienenden  Blätter  zu  veröffentlichen  und
von  den  Gemeindevorständen  in  ortsüblicher  Weise  bekannt
zu  machen.

Vergl.  5.  30  A.  2.

8.  9.

fes  Tag  der  Wahl  wird  von  dem  Bundespräsidium
estgesetzt.
Die  Wahlhandlung  beginnt  um  10  Uhr  Vormittags
und  wird  um  6  Uhr  Nachmittags  geschlossen.

Vergl.  Wahlgesetz  8.  14.

8.  10.

Der  Wahlvorsteher  (§.  8  des  Reglements)  ernennt  aus
der  Zahl  der  Wähler  seines  Wahlbezirks  einen  Protokollführer
  und  drei  bis  sechs  Beisitzer  und  ladet  dieselben  mindestens
  zwei  Tage  vor  dem  Wahltermine  ein,  beim  Beginne
  der  Wahlhandlung  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes
zu  erscheinen.

Die  Wahlvorsteher,  Beisitzer  und  Protokollführer  erhalten
  keine  Vergütung.  Sie  dürfen  kein  unmittelbares
Staatsamt  bekleiden  (§.  9  des  Gesetzes).

8.  11.
Der  Tisch,  an  welchein  der  Wahlvorstand  Platz  nimmt,
it  so  aufzustellen,  daß  derselbe  von  allen  Seiten  zugängich
  ist

ist.
Auf  diesen  Tisch  wird  ein  verdecktes  Gefäß  (Wahlurne)
zum  Hineinlegen  der  Stimmzettel  gestellt.  Vor  dem  Be-
        <pb n="74" />
        74  Wahlgesetz  und  Jahlreglement.

ginne  der  Abstimmung  hat  sich  der  Wahlvorstand  davon
zu  Überzeugen,  daß  dasselbe  leer  ist.

Ein  Abdruck  des  Wahlgesetzes  und  des  gegenwärtigen
Reglements  ist  im  Wahllokale  auszulegen.

S.  12.

Die  Wahlhandlung  wird  damit  eröffnet,  daß  der  Wahlvorsteher
  den  Protokollführer  und  die  Bessitzer  mittelst
Handschlags  an  Eidesstatt  verpflichtet  und  so  den  Wahlvorstand
  konstituirt.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  dürfen  weniger  als
drei  Mitglieder  des  Wahlvorstandes  gegenwärtig  sein.

Der  Wahlvorsteher  und  der  Protokollführer  dürfen  sich
während  der  Wahlhandlung  nicht  gleichzeitig  entfernen.
Verläßt  einer  von  ihnen  vorübergehend  das  Wahllokal,  so
ist  mit  seiner  zeitweiligen  Vertretung  ein  anderes  Mitglied
des  Wahlvorstandes  zu  beauftragen.

8.  13.

Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale
weder  Diskussionen  stattfinden,  noch  Ansprachen  gehalten,
noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.

Ausgenommen  hiervon  siud  die  Diskussionen  und  Beschlüsse
  des  Wahlvorstandes,  welche  durch  die  Leitung  des
Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

S.  14.

Zur  Stimmabgabe  sind  nur  diejenigen  zuzulassen,  welche
in  die  Wählerliste  ausgenommen  sind  (§.  8  des  Gesetzes).

Abwesende  können  in  keiner  Weise  durch  Stellvertreter
oder  sonst  an  der  Wahl  theilnehmen.

Vergl.  Wahlgesetz  §.  10.

F.  15.

Der  Wähler,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  tritt
an  den  Tisch,  an  welchem  der  Wahlvorstand  sitzt,  nennt
seinen  Namen  und  giebt,  wenn  der  Wahlbezirk  aus  mehr
        <pb n="75" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  75

als  einer  Ortschaft  besteht,  seinen  Wohnort,  in  Städten,
in  welchen  die  Wählerliste  nach  Hausnummern  aufgestellt
ist,  Hine  Wohnung  an.
er  Wähler  übergiebt,  sobald  der  Protokollführer  seinen

  Namen  in  der  Wählerliste  aufgefunden  hat,  seinen
Stimmzettel  dem  Wahlvorsteher  oder  dessen  Vertreter  (§.  12
des  Reglements),  welcher  denselben  uneröffnet  in  das  auf
dem  Tische  stehende  Gefäß  legt.

Der  Stimmzettel  muß  derart  zusammengefaltet  sein,
daß  der  auf  ihm  verzeichnete  Name  verdeckt  ist.

Stimmzettel,  bei  welchen  hiergegen  verstoßen  ist,  oder
welche  nicht  von  weißem  Papier,  oder  welche  mit  einem
äußeren  Kennzeichen  versehen  sind  (§.  10  Absatz  2  des  Gesetzes),
  hat  der  Wahlvorsteher  zurückmuwenen.  Insbesondere
hat  derselbe  auch  darauf  zu  achten,  daß  nicht  statt  eines
mehrere  Stimmzettel  abgegeben  werden.

S.  16.

Der  Protokollführer  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe
jedes  Wählers  neben  dem  Namen  desselben  in  der  dazu
bestimmten  Rubrik  der  Wählerliste.

8.  17.

Um  sechs  Uhr  Nachmittags  erklärt  der  Wahlvorsteher
die  Abstimmung  für  geschlossen.  Nachdem  dieses  geschehen
ist,  dürfen  keine  Stimmzettel  mehr  angenommen  werden.

Die  Stimmzettel  werden  aus  der  Wahlurne  genommen
und  uneröffnet  gezählt.  Ergiebt  sich  dabei  auch  nach  wiederholter
  Zählung  eine  Verschiedenheit  von  der  ebenfalls  festzustellenden
  Zahl  der  Wähler,  bei  deren  Namen  der  Abstimmungsvermerk
  in  der  Wählerliste  gemacht  ist  (s.  16  des
Reglements),  so  ist  dieses  nebst  dem  etwa  zur  Aufklärung
Dienlichen  im  Protokolle  anzugeben.

8.  18.

Sodann  erfolgt  die  Eröffnung  der  Stimmzettel.
Einer  der  Beisitzer  entfaltet  jeden  Stimmzettel  einzeln
und  übergiebt  ihn  dem  Wahlvorsteher,  welcher  denselben
        <pb n="76" />
        76  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

nach  lauter  Vorlesung  an  einen  anderen  Beisitzer  weiter
reicht,  der  die  Stimmzettel  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung
  aufbewahrt.

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten
  in  das  Protokoll  auf,  vermerkt  neben  demselben  jede
dem  Kandidaten  zufallende  Stimme  und  zählt  dieselbe  laut.
In  gleicher  Weise  führt  einer  der  Beisitzer  eine  Gegenliste,
welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  (§.  16  des  Reglements)
beim  Schlusse  der  Wahlhandlung  von  dem  Wahlvorstande
zu  unterschreiben  und  dem  Protokolle  beizufügen  ist.

S.  19.

Ungültig  sind:

1)  Stimmzettel,  welche  nicht  von  weißem  Papier  oder
welche  mit  einem  äußeren  Keunzeichen  versehen  sind;

2)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen
  enthalten;

3)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten
nicht  unzweifelhaft  zu  erkennen  ist;

4)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  als  Ein  Name  oder
der  Name  einer  nicht  wählbaren  Person  verzeichuet  ist;

5)  Fümmzate,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  entalten.


Vergl.  Wahlgesetz  §.  13  und  Reglement  §.  30  Abs.  2.

§.  20.

Die  Stimmzettel,  über  deren  Gültigkeit  es  nach  §.  13
des  Gesetzes  einer  Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft
  hat,  werden,  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,
dem  Protokolle  beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz
anzugeben  sind,  aus  denen  die  Ungültigkeitserklärung  erfolgt
  oder  nicht  erfolgt  ist.

Die  ungültigen  Stimmen  kommen  bei  Feststellung  des
Wahlresultats  nicht  in  Anrechnung.

§.  21.

Alle  abgegebenen  Stimmzzettel,  welche  nicht  nach  §.  20
des  Reglements  dem  Protokolle  beizufügen  sind,  hat  der
        <pb n="77" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  77

Wahlvorsteher  in  Papier  einzuschlagen  und  zu  versiegeln,
und  so  lange  aufzubewahren,  bis  der  Reichstag  die  Wahl
definitiv  für  gültig  erklärt  hat.

Vergl.  §.  27  Abs.  4.

8.  22.

Ueber  die  Wahlhandlung  ist  ein  Protokoll  nach  dem
unter  Littr.  B.1)  anliegenden  Formular  aufzunehmen.

25

Die  Wahlkreise  (S.  6  des  Gesetzes)  weist  das  unter
Littr.  C.  anliegende  Verzeichniß  nach.  4„

In  jedem  derselben  ist  Ein  Abgeordneter  zu  wählen.

Anlage  Littr.  C.  ist  nicht  mit  abgedruckt.  Vergl.  dazu  die
Berichtigungen  im  Bundesgesetzblatt  von  1870  S.  488,  den
Nachtrag  in  der  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  1871,  sowie
  die  Abänderungen  in  den  Reichsgesetzen  vom  20.  Juni
1873  und  vom  25.  Dezember  1876,  sowie  endlich  die  Bekanntmachung,
  betr.  die  Feststellung  der  Wahlkreise  in  Elsaß-Lothringen
  für  die  Wahlen  zum  Deutschen  Reichstage,
  vom  29.  November  1873  und  Bek.,  betr.  die  Zutheilung
der  Insel  Helgoland  zu  dem  5.  Wahlkreise  der  pr.  Provinz
Schleswig-Holstein,  vom  16.  Mai  1891.

S.  24.

Die  zuständige  Behörde  hat  für  jeden  Wahlkreis  einen
aehemmu  zu  ernennen  und  dies  öffentlich  bekannt  zu
machen.  «

§.25.

Die  Wahlprotokolle  (5.  22)  mit  sämmtlichen  zugehörigen
Schriftstücken  sind  von  den  Wahlvorstehern  ungesäumt,
jedenfalls  aber  so  settig  dem  Wahlkommissar  einzureichen,
daß  sie  spätestens  im  Laufe  des  dritten  Tages  nach  dem
Wahltermine  in  dessen  Hände  gelangen.

Die  Wahlvorsteher  sind  für  die  pünktliche  Ausführung
dieser  Vorschrift  verantwortlich.

1)  Unten  S.  86  ff.
        <pb n="78" />
        78  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

8.  26.

Behufs  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  beruft  der
Wahlkommissar  auf  den  vierten  Tag  nach  dem  Wahltermine
  in  ein  von  ihm  zu  bestimmendes  Lokal  mindestens
sechs  und  höchstens  zwölf  Wähler,  welche  ein  unmittelbares
Staatsamt  nicht  bekleiden,  aus  dem  Wahlkreise  zusammen
und  verpflichtet  vieselben  als  Beisitzer  mittelst  Handschlags
an  Eidesstatt.

Außerdem  ist  ein  Protokollführer,  welcher  ebenfalls
Wähler  sein  muß,  aber  Beamter  sein  darf,  zuzuziehen  und
in  gleicher  Weise  zu  verpflichten.

Der  Zutritt  zu  dem  Lokale  steht  jedem  Wähler  offen.

8.  27.

In  dieser  Versammlung  (§.  26)  werden  die  Protokolle
über  die  Wahlen  in  den  einzelnen  Wahlbezirken  durchgesehen
und  die  Resultate  der  Wahlen  zusammengestellt.

Das  Ergebniß  wird  verkündet  und  demnächst  durch  die
zu  Mauntlichen  Publikationen  dienenden  Blätter  bekannt  gemacht.


Ueber  die  Haudlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  aus
welchem  die  Zahl  der  Wähler,  sowie  der  gültigen  und  ungültigen
  Stimmen  und  die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Kandidaten
  gefallenen  Stimmen  für  jeden  einzelnen  Wahlbezirk
ersichtlich  sein  muß,  und  in  welchem  die  Bedenken  zu  erwähnen
  sind,  zu  denen  die  Wahlen  in  einzelnen  Bezirken
etwa  Veranlassung  gegeben  haben.

Zur  Beseitigung  f0  cher  Bedenken  ist  der  Wahlkommissar
befugt,  die  von  den  Wahlvorstehern  aufbewahrten  Stimmzettel
  (§.  21  des  Reglements)  einzufordern  und  einzusehen.

§.  28.

Hat  sich  auf  einen  Kandidaten  die  absolute  Mehrheit
der  in  dem  Wahlkreise  abgegebenen  gültigen  Stimmen  vereinigt,
  so  wird  derselbe  als  gewählt  proklamirt.

Hat  ;1  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  herausgestellt,
  so  hat  der  Wahlkommissar  die  Vornahme  einer
engeren  Wahl  zu  veranlassen  (.  12  des  Gesetzes).
        <pb n="79" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  79

S.  29.

Der  Termin  für  die  engere  Wahl  ist  von  dem  Wahlkommissar
  festzusetzen  und  darf  nicht  länger  hinausgeschoben
werden,  als  höchstens  14  Tage  nach  der  Ermittelung  des
—  der  ersten  Wahl  (§§.  26  und  27  des  Reglements).


S.  30.

Auf  die  engere  Wahl  kommen  nur  diejenigen  beiden
Kandidaten,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben
(§.  12  des  Gesetzes).  Sind  auf  mehrere  Kandidaten  gleich
viele  Stimmen  gefallen,  a4r  entscheidet  das  Loos,  welches
durch  die  Hand  des  Wahlkommissars  gezogen  wird,  darüber,
  welche  beiden  Kandidaten  auf  die  engere  Wahl  zu
bringen  sind.

In  der  wegen  Vornahme  der  engeren  Wahl  nach  Vorschrift
  des  §.  8  des  Reglements  zu  erlassenden  Bekanntmachung
  sind  die  beiden  Kandidaten,  unter  denen  zu  wählen
ist,  zu  benennen,  und  es  ist  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,
  daß  alle  auf  andere  Kandidaten  fallenden  Stimmen
  ungültig  seien.

S.  31.

Die  engere  Wahl  findet  auf  denselben  Grundlagen  und
nach  denselben  Vorschriften  statt,  wie  die  erste.

Insbesondere  bleiben  die  Wahlbezirke,  die  Wahllokale
und  die  Wahlvorsteher  unverändert,  soweit  nicht  eine  Ersetzung
  der  letzteren  oder  eine  Verlegung  der  Wahllokale
nach  dem  Ermessen  der  zur  Bestimmung  hierüber  nach  den
9%  und  8  des  Reglements  berufenen  Behörden  geboten
erscheint.

Dergleichen  Abänderungen  sind  nach  Vorschrift  des  §.  8
des  Reglements  bekanut  zu  machen,  ohne  daß  jedoch  hierfür
  oder  für  die  rücksichtlich  der  engeren  Wahl  sonst  erforderlichen
  Bekanntmachungen  (§§.  8  und  30  des  Reglekuemte)
  die  dort  festgesetzte  Frist  eingehalten  zu  werden

raucht.
Auch  ist  die  Bescheinigung  darüber,  daß  die  erwähnten
        <pb n="80" />
        80  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

Bekanntmachungen  in  ortsüblicher  Weise  erfolgt  sind,  nicht
auf  der  Wählerliste  zu  ertheilen,  sondern  von  den  Gemeindevorständen
  den  Wahlvorstehern  noch  vor  dem  Wahltermine
  besonders  einzureichen.

Bei  der  engeren  Wahl  sind  aersesben  Wählerlisten  anzuwenden,
  wie  bei  der  ersten  Wahlhandlung.  Sie  sind  zu
diesem  Zwecke  von  den  Wahlakten  zu  trennen  und  den
Wahlvorstehern  zuzustellen.  Eine  wiederholte  Auslegung
und  Berichtigung  derselben  findet  nicht  statt.

8.  32.

Tritt  bei  der  engeren  Wahl  Stimmengleichheit  ein,  so
entscheidet  das  Loos,  welches  durch  die  Hand  des  Wahlkommissars
  gezogen  wird.

Vergl.  Wahlgesetz  §.  12  Abf.  2.

§.  33.

Der  Gewählte  ist  von  der  auf  ihn  gefallenen  Wahl
durch  den  Wahlkommissar  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zur
Erklärung  über  die  Annahme  derselben,  sowie  zum  Nachser
  daß  er  nach  §.  4  des  Gesetzes  wählbar  ist,  aufzuordern.


Annahme  unter  Protest  oder  Vorbehalt,  sowie  das  Ausbleiben
  der  Erklärung  binnen  acht  Tagen,  von  der  Zustellung
  der  Benachrichtigung,  gilt  als  Ablehnung.

8.  34.

Im  Falle  der  Ablehnung,  oder  wenn  der  Reichstag  die
Wahl  für  ungültig  erklärt,  hat  die  zuständige  Behörde  sofort
  eine  neue  Wahl  zu  veranlassen.

Für  dieselbe  gelten  die  Vorschristen  des  §.  31  des  Reglements
  mit  der  Maaßgabe,  daß  bei  den  zu  erlassenden  Bekanntmachungen
  die  im  §.  8  des  Reglements  bestimmte
achttägige  Frist  einzuhalten  ist.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  für  ausgeschiedene
  Mitglieder  des  Reichstages  während  des  Laufes
derselben  Legislaturperiode  Ersatzwahlen  stattfinden.  Tritt
dieser  Fall  jedoch  später  als  ein  Jahr  nach  den  allgemeinen
        <pb n="81" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  81

Wahlen  ein,  so  müssen  die  gesammten  Wahlvorbereitungen,
mit  Einschluß  der  Aufstellung  und  Auslegung  der  Wählerlisten,
  erneuert  werden.

8.  35.

Sämintliche  Verhandlungen,  sowohl  über  die  Wahlen
in  den  Wahlbezirken,  als  über  die  Zusammeustellung  der
Ergebnisse,  werden  von  dem  Wahlkommissar  unverzüglich
der  zuständigen  Behörde  eingereicht,  welche  dieselben  der
Centralverwaltungsbehörde  zur  weiteren  Mittheilung  auden
  Reichstag  vorzulegen  hat.

Vergl.  Verfassung  Art.  27,  Wahlgesetz  §.  13.

8.  36.

Die  in  Gemäßheit  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
bestehenden  Verwaltungsorganisation  nach  den  §§.  2,  3,  6,
8,  24,  34  und  35  zur  Zeit  zuständigen  Behörden  weist  das
unter  Littr.  D.  anliegende  Verzeichniß  nach.

Anlage  Littr.  D.  ist  nicht  mit  abgedruckt.
        <pb n="82" />
        Anlage  A.  zum  Wahlreglement.
Wähler-  Liste
der  Stott.

(der  Gemeindeg
(des  Gutsbezirks

der  Stadt  „:
Wahlbezirk  Nr..  .  .  .  (der  Gemeinden  des  Kreisese

(des  Gutsbezirks)  (des  Amts).

 

 

Vermerk  der  erfolgten
Stand  Stimmabgabe.

Zuname  Vorname  oder  Wohnort  (6.  16  des  Reglements.)
Jahr  Ordentliche
Vahre  G  ewer  b  e  Wahl.  Nachwahl.  Bemerkungen.

 

 

 

-1#6  vqausjiuvg

 

 

 

 

 

 

 

Erste  Erste
4  Wahl-  Engere  Wahl=  Engere
der  Wähler.  hand=  Wahl.  hand=  Wahl.

lung.  lung.

 

2.  3.  4.  5.  6.  7.8.9.  10.  .

—

 

Abel  Carl  35  Bauer  Clausdortt

 

Alert  Friedrich  45/  Arbeiter  R„

 

Nieics

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abel  Heinrich  37½  Schulze  „  f

 

82

Wahlgesetz  und  Wahlreglement.
        <pb n="83" />
        4.  Arnoid-Ludwig—



Nr.  4  ist  noch  nicht  25
Jahr  alt,  daher  gestrichen
  am  ..  ten  .  .  ...

(unterschrift.)

 

5.Böhm

—

Erust

42

Bäcker

 

—

—SKesselflicker—

Nr.  6  hält  sich  nur  vorübergehend
  in  Clauedorfaus,
  gestrichen  auf
Entscheidung  des  Landraths
  (Amtmanns,
Oberbeamten,  Magistrats
  2c.)  vom.  te.  4

(Unierschrist.)

 

Brandt

Wilhelm

Schmiedemstr.

 

63Böhm—
7.
8.

Brass

Michael

30

Brauer

 

9.Braun

Emil

40

Gastwirth

 

 

10Ge—

Hrrsch—

Handelemann

1—9—

Nr.  10  ist  in  Konkurs,
daher  gestrichen  am
.  tern
(Unterschrift.)

 

□#  11.  Cohn

Meyer

Schankwirth

 

+

 

*  1.Donner

 

 

Max

 

 

Müller

SFuschmühe

 

1

 

 

 

 

 

 

 

u.  s.  w.)

W7.  den  tern

Der  Gemeindevorstand.  (Kommunevorstand,  Ortsvorstand,  Magistrat  u.  s.  w.)
(Unterschrift.)

(Nachtrag.  S.  folgende  Seite.)

Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

83
        <pb n="84" />
        Nachtrag.

 

Vermerk  der  erfolgten

Stand  Stimmabgabe.

Alter,  E.  16  des  Reglements.)

Zuname  Vorname  oder  Wohnort
Jahr  e  Ortentliche
Gewerbe  ische  nachwahl.)  Bemerkungen.

 

 

 

 

1°6  aqua##nos

 

 

 

 

 

 

Erste  Erste
"  Wahl=  Engere  Bahl=  Engere
der  Wähler.  hand=  Wahl.  hand=  Wahl.

lung.  lung.

T  .  J.  T  5.  6G.  7.  JSOJNK  T.

Nr.  215  hat  erst.  nach
Aufstellung  der  Wähler-Liste
  hier  seinen  Wohnsitz
  ausgeschlagen,  nach-.
  getragen  am  ..  ten  ..  .  .
215.  Friedrich  Philipp55  Bauer  Clausdort  (Unterschrift.)
Nr.  216  aus  Versehen
übergangen,  nachgetragen
  wie  vor.

216.Kraul  Ernst  26  Barbier  „  (unterschrift.)

u.  s.  w.)  Abgeschlossen  ?)  JN.  .  den.teu..

Der  Gemeindevorstand.  (Kommunevorstand,  Ortsvorstand,  Magistrat  u.  s.  w.)
(Unterschrift.)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

84

Wahlgesetz  und  Wahlreglement.
        <pb n="85" />
        Daß  die  vorstehende  Wähler-Liste  nach  vorgängiger  ortslblicher  Bekanntmachung
vom  ten.  18  bis  zum  tern..  18  zu  Jedermanns  Einsicht
ausgelegen  hat,  sowie  daß  die  Abgrenzung  des  Wahlbezirks,  der  Name  des  Wahlvorstehers
und  seines  Stellvertreters,  Lokal,  Tag  und  Stunde  der  Wahl  acht  Tage  vor  dem  Wahltermine
  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  gemacht  worden  sind,  wird  hierdurch  bescheinigt.

WM.  den.  teenr  18

Der  Gemeindevorstand.  (Kommunevorstand,  Ortsvorstand,  Magistrat  u.  s.  w.)
(Siegel.)  (Unterschrift.)

 

*)  Auf  dem  Exemplar,  welches  der  Wahlvorsteher  erhält,  ist  hinzuzusetzen:
„mit  der  amtlichen  Bescheinigung,  daß  das  gegenwärtige  Exemplar  mit  dem  Haupt-Exemplar
der  Wähler-Liste  völlig  übereinstimmt,“
und  in  der  Bescheinigung  über  die  Auslegung  statt  der  Worte:
o·die  vorstehende  Wähler-Liste“  zu  schreiben:  „das  Haupt-Exemplar  der  vorstehenden

Wähler-Liste.

Wahlgesetz  und  Wahlreglement.
        <pb n="86" />
        86  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

Anlage  B.  zum  Wahlreglement.

 

Verhandllt  ,  den  e  18

Behufs  der  auf  heute  anberaumten  Vahl  eines  Abgeordneten
  zum  Deutschen  Reichstage  für  den.  ..  ten  Wahlkreis

des  .........
war
in  dem  aus  der  Ortschaft  29228
und  2N222222e2222  ·##  .  3325
bestehenden  Wahlbezirke  Nr  r
des  Kreises  ....  ..  .  .  ..  .  .  135
(des  Amtss  ........  SKEin
  dem  Wahlbezirke  aAr.4  *s*%sßnb
  15  *##½3
es  Fleckens  —7——  .
(der  Gemeinde).  ss

der  unterzeichnete.  ................
zum  Wahlvorsteher  ernannt.

Derselbe  hatte  aus  der  Zahl  der  Wähler  zum  Protokollführer
  den

und  zu  Beisitzern

2)....................
3).........
4)..............
5).....  .................
6)............................

ernannt  und  zwei  Tage  vor  dem  Wahltermine  eingeladen,
beim  Beginne  der  Wahlhandlung  zur  Bildung  des  Wahlvorstandes
  zu  erscheinen.

Dieselben  hatten  sich  eingefunden,  und  der  Wahlvorsteher
  eröffnete  die  Wahlhandlung  um  10  Uhr  Vormittags
damit,  daß  er  dieselben  mittels  Handschlags  an  Eidesstatt

verpflichtete.
        <pb n="87" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  87

Auf  dem  Tische,  an  welchem  der  Wahlvorstand  Platz
nahm,  wurde  ein  verdecktes  Gefäß  zum  Hineinlegen  der
Stimmzettel  (Wahlurne)  aufgestellt,  nachdem  sich  der  Wahlvorstand
  überzeugt  hatte,  daß  dasselbe  leer  sei.

Von  den  erschienenen  Wählern  trat  jeder  einzeln  an  den
Tisch,  an  welchem  der  Wahlvorstand  saß,  nannte  seinen
Namen,  sowie  seinen  Wohnort  (seine  Wohnung)  und  übergab,
  sobald  sein  Name  von  dem  Protokollführer  in  der
Wählerliste  aufgefunden  war,  seinen  zusammengefalteten
Stimmzettel  dem  Wahlvorsteher,  welcher  denselben  uneröffnet
  in  das  auf  dem  Tische  stehende  Gefäß  legte.

1  Hierbei  mußten  von  dem  Wahlvorsteher  zurückgewiesen

  werden:

1)  weil  der  auf  denselben  verzeichnete  Name  nicht
verdeckt  war,

Stimmzettel,

2)  weil  sie  nicht  von  weißem  Papier  waren,

........  Stimmzettel,

3)  weil  sie  mit  einem  äußern  Kennzeichen  versehen
waren,

........  Stimmzettel,

4)  weil  versucht  wurde,  mehr  als  Einen  Stimmzettel
  abzugeben,  die  Stimmzettel  von

......  .  Wählern.

Der  Protokollführer  vermerkte  die  erfolgte  Stimmabgabe
jedes  Wählers,  indem  er  neben  dem  Namen  desselben  in
d  hcdn  bestimmten  Rubrik  der  Wählerliste  ein  Kreuz
machte.

Um  6  Uhr  Nachmittags  erklärte  der  Wahlvorsteher  die
Abstimmung  für  geschlossen.

Die  Stimmzettel  wurden  aus  der  Wahlurne  genommen
und  uneröffnet  gezählt.

Die  Anzahl  derselben  betrng

—s

quil  uaunuojobaoa  atu  anꝑ  ꝰ  uadjou
spioloq  ↄiq  ajaaiol  ·uaspiaalꝙanq  qaiq

 

#

hvg
XIE
la  and  daiar

Dieselbe  stimmte  mit  der  Zahl  derjenigen
Wähler,  neben  deren  Namen  in  der  Wählerliste
der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war,  überein.

Uhn
umnlu#26

####  u#51
        <pb n="88" />
        □
□

Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

Dieselbe  war  um  ..  .  .  .  ...  größer  als  die
kleiner

Zahl  derjenigen  Wähler,  neben  deren  Namen  in  der
Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war.
Zur  Aufklärung  dieser  Differenz,  welche  sich  auch  bei
wiederholter  Zählung  herausstellte,  dient  Folgendes:

 

 

u##ulunnuf22329#

uaiqv  oiq  uudai
u##taslpanqqnar

Hierauf  erfolgte  die  Eröffnung  der  Stimmzettel,  indem
einer  der  Beisitzer  jeden  Stimmzettel  einzeln  entfaltete  und
ihn  dem  Wahlvorsteher  übergab,  welcher  denselben  nach
lauter  Vorlesung  an  einen  andern  Beisitzer  weiter  reichte,
der  die  Stimmzettel  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung  aufhob.

Der  Protokollführer  nahm  den  Namen  jedes  Kandidaten,
welcher  Stimmen  erhielt,  in  das  Protokoll  auf,  vermerkte
neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme
m  zählte  dieselbe  laut.  In  gleicher  Weise  führte  der  Beiizer

eine  Gegenliste,  welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  beim
Schlusse  der  Verhandlung  von  dem  Wahlvorstande  unterschrieben
  und  dem  Protokolle  beigefügt  wurde.

Durch  Beschluß  des  Wahlvorstandes  wurden  für  ungültig
  erklärt:

1)  nach  §.  19  zu  1  des  Reglements  vom

die  Stimmzettel  rr  .  ....
2)  nach  §.  19  zu  2

die  Stimmzettel  Vcr.  .............
3)  nach  8.  19  zu  3

die  Stimmzettel  Nr...................
4)  nach  §.  19  zu  4

die  Stimmzette  V  V  B  NB  rr.
5)  nach  §.  19  zu  5

die  Stimmzettet  5d5dd  .

Dagegen  wurden  die  nachbezeichneten  Stimmzettel,  in
Betreff  deren  sich  die  nachstehenden  Bedenken  ergeben  hatten,
aus  folgenden  Gründen  durch  Beschluß  des  Wahlvorstandes
für  gültig  erklärt:

1)  Stimmzettel  kd9r.
2)  Stimmzeitel  d90r.  ...
        <pb n="89" />
        Wahlgesetz  und  Wahlreglement.  89

Die  sämmtlichen  vorbezeichneten  Stimnzettel,  in  Betreff
deren  es  einer  Beschlußfassung  des  Wahlvorstandes  bedurft
hatte,  wurden  mit  fortlaufenden,  den  vorstehend  angegebenen
  entsprechenden  Nummern  versehen  und  dem  Protokolle
  beigefügt.

 

Die  Zahl  der  Stimmen  betrg  .....
für  ungültig  erklärte  Stimmzettel  waren

vorhaden.
die  Zahl  der  gültigen  Stimmen  beträgt

aloaoaa  ....  ...  ...

Es  haben  erhalten:

(Gutsbesitzer  Carl  Weiß  in  Helldorf  —  1,  2,  3,
25  rnR  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,  14,  15,  16,
*5·F·r  F  17,  18,  19,  20,  21,  22,  23,  24,  25,  26,  27,
*5  28,  29,  30,  31,  »

III-·  zusammen  31  Stimmen.)
1)0

zusammen  .  Stimmen.
2202  .  .  ..

zusammen  ..  ..  Stimmen.
33

zusammen  ..  ..  Stimmen.
4)...............

zusammen....Stimmen.
5)...............

zusammen....Stimmen.
6)...............

zusammen....Stimmen.
imGanzenwieobeu..-....  Stimmen.

Nachdem  dieses  Resultat  ermittelt  und  von  dem  Wahlvorsteher
  verkündet  worden  war,  versiegelte  derselbe  alle
abgegebenen  Stimmzettel,  welche  nicht  dem  Protokolle  beigefügt
  sind,  und  nahm  dieselben  in  Verwahrung.

Zu  keiner  Zeit  der  Wahlhandlung  waren  weniger  als
3  Mitglieder  des  Wahlvorstandes  gegenwärtig,  oder  der
        <pb n="90" />
        90  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

hlorsteher  und  der  Protokollführer  gleichzeitig  abwesend.


Gegenwärtige  Verhandlung  ist  vorgelesen,  von  dem
Wahlvorsteher,  den  Beisitzern  und  dem  Protokollführer,
deren  Keiner  ein  unmittelbares  Staatsamt  bekleidet,  überall
genehmigt  und  wie  folgt  vollzogen.

G.  w.  o.

Der  Wahlvorsteher.  Die  Beisitzer.  Der  Protokollführer.
        <pb n="91" />
        Vorgeschichte  der  Neichsverfassung.  91

IV.
Zur  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

1.

Artikel  80

der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den
Großherzogthümern  Baden  und  Hessen  vereinbarten
Verfassung  des  Deutschen  Bundes

vom  15.  November  1870.

 

Artikel  80.

Die  nachstehend  genannten,  im  Norddeutschen  Bunde
ergangenen  Gesetze  werden  zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes
  erklärt  und  als  solche  von  den  nachstehend  genannten
Zeitpunkten  an  in  das  gesammte  Bundesgebiet  mit  der
Wirkung  eingeführt,  daß,  wo  in  diesen  Gesetzen  von  dem
Norddeutschen  Bunde,  dessen  Verfassung,  Gebiet,  Mitgliedern
  oder  Staaten,  Indigenat,  verfassungsmäßigen  Organen,
Angehörigen,  Beamten,  Flagge  u.  s.  w.  die  Rede  ist,  der
Deutsche  Bund  und  dessen  entsprechende  Beziehungen  zu
verstehen  sind,  nämlich:

I.  vom  Tage  der  Wirksamkeit  der  gegenwärtigen  Verfassung
  an:

1)  das  Gesetz  über  das  Paßwesen  vom  12.  Oktober  1867,

2)  das  Gesetz,  betreffend  die  Narionalität  der  Kauffahrteischiffe
  und  ihre  Befugniß  zur  Führung  der  Bundesflagge,
  vom  25.  Oktober  1867,

3)  das  Gesetz  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867,
        <pb n="92" />
        92  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

4)  das  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,
  sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der
Bundeskonsuln,  vom  8.  November  1867,

5)  das  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,
  vom  9.  November  1867,

6)  das  Gesetz,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,
vom  14.  November  1867,

7)  das  Gesetz  über  die  Aufhebung  der  polizeilichen  Beschränkungen
  der  Eheschließung  vom  4.  Mai  1868,

8)  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Schuldhaft,
vom  29.  Mai  1868,

9)  das  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen
  Pensionen  und  Unterstützungen  an  Offiziere  und
obere  Militärbeamte  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinschen
  Armee,  sowie  an  deren  Wittwen  und  Waisen,
  vom  14.  Juni  1868,

10)  das  Gesetz,  betreffend  die  privatrechtliche  Stellung  der
Erwerbs=  und  Wirthschafts-Genossenschaften,  vom
4.  Juli  1868,

11)  die  Maaß=  und  Gewichtsordnung  für  den  Norddeutschen
Bund  vom  17.  August  1868,

12)  das  Gesetz,  Maaßregeln  gegen  die  Rinderpest  betreffend,
vom  7.  April  1869,

13)  das  Wahlgesetz  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen
Bundes  vom  31.  Mai  1869,

14)  das  Gesetz,  betreffend  die  Kautionen  der  Bundesbeamten,
  vom  2.  Juni  1869,

15)  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  allgemeinen
Wechselordnung,  der  Nürnberger  Wechselnovellen  und
des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  als
Bundesgesetze,  vom  5.  Juni  1869,

16)  das  Gesetz,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  im
Norddeutschen  Bunde,  vom  10.  Juni  1869,

17)  das  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  eines  obersten
Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom  12.  Juni  1869,

18)  das  Gesetz,  betreffend  die  Beschlagnahme  des  Arbeitsoder
  Dienstlohnes,  vom  21.  Juni  1869,
        <pb n="93" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  93

19)  das  Gesetz,  betreffen  die  Gewährung  der  Rechtshülfe,
vom  21.  Juni  1869,

20)  das  Gesetz,  betreffend  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen
  in  bürgerlicher  und  staatsbürgerlicher  Beziehung,
  vom  3.  Juli  1869,

21)  das  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  lebenslänglichen
  Pensionen  und  Unterstützungen  an  Militärpersonen
  der  Unterklassen  der  vormaligen  Schleswig-Holsteinischen
  Armee,  sowie  an  deren  Wittwen  und
Waisen,  vom  3.  März  1870,.

22)  das  Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
vom  13.  Mai  1870,

23)  das  Eesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei  vom
1.  Juni  1870,

24)  das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der
Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870,

25)  das  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,
  Abbildungen,  musikalischen  Kompositionen  und
dramatischen  Werken,  vom  11.  Juni  1870,

26)  das  Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  3
Aktien  und  die  Aktiengesellschaften,  vom  11.  Juni  18

27)  das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld  2on
16.  Juni  1870,

28)  das  Gesetz  über  die  Befugniß  der  Bundeskonsuln  zu
Eheschließungen  u.  s.  w.  vom  4.  Mai  1870;

II.  vom  1.  Januar  1872  an,  jedoch  unbeschadet  der
früheren  Geltung  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes:
1)  das  Gesetz  über  die  Ausgabe  von  Banknoten  vom
27.  März  1870
und
mit  Ausschluß  von  Hessen  südlich  des  Main,

2)  das  Einführungsgesetz  zum  Strafeesetvuch  für  den
Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai  1870,

3)  das  Strafgesetzbuch  für  den  RHotsenlichen  Bund  vom

31.  Mai  1870  und

4)  die  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Norddeutschen

Bundes  vom  2.  November  1867,  über  das  Vosttax-
        <pb n="94" />
        94

Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

wesen  im  Gebiete  des  Norddeutschen  Bundes  vom
4.  November  1867,  betreffend  die  Einführung  von
Telegraphen-Freimarken  vom  16.  Mai  1869  und  betreffend
  die  Portofreiheiten  im  Gebiete  des  Norddeutschen
  Bundes  vom  5.  Juni  1869.

In  Hessen,  südlich  des  Main,  werden  als  Bundesgesetze

eingeführt,  und  zwar:
vom  Tage  der  Wirksamkeit  dieser  Verfassung  an:

das  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung
der  öffentlichen  Spielbanken,  vom  1.  Juli  1868,

das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Telegraphen-Freimarken,
  vom  16.  Mai  1869,

die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
21.  Juni  1869,

das  Einführungsgesetz  zum  Strafgesetzbuch  für  den
Norddeutschen  Bund  vom  31.  Mai  1870  und

das  Strafgesetzbuch  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
81.  Mai  1870;

vom  1.  Juli  1871  an:

das  Gaees  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni
1870.

In  die  Hohenzollernschen  Lande  wird  vom  Tage  der

Wirksamkeit  dieser  Verfassung  an  eingeführt  das  Gesetz,  betreffend
  die  Wechselstempelsteuer  im  Norddeutschen  Bunde,
vom  10.  Juni  1869.

Die  Erklärung  der  übrigen  im  Norddeutschen  Bunde

ergangenen  Gesetze  zu  Bundesgesetzen  bleibt,  soweit  diese
Gesetze  sich  auf  Angelegenheiten  beziehen,  welche  verfassungsmäßig
  der  Gesetzgebung  des  Deutschen  Bundes  unterliegen,
der  Bundesgesetzgebung  vorbehalten.
        <pb n="95" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  95

2.
protokoll,
betr.  die  Vereinbarung  zwischen  dem  Norddeutschen

Bunde,  Baden  und  Hessen  über  Gründung  des  Deutschen
  Bundes  und  Annahme  der  Bundesverfassung,

vom  15.  November  1870.

 

Verhandelt  Versailles,  den  15.  November  1870.

Nachdem  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  im
Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  übereingekommen
  sind,  über  die  Gründung  eines  Deutschen  Bundes  in
Verhandlung  zu  treten  und  zu  diesem  Zwecke  bevollmächtigt
haben,  und  zwar:

(folgen  die  Namen  der  Bevollmächtigten)

sind  diese  Bevollmächtigten  in  Versailles  zusammengetreten
und  haben  sich,  nach  gegenseitiger  Vorlegung  und  Anerkennung
  ihrer  Vollmachten,  über  die  anliegende  Verfassung
des  Deutschen  Bundes  #)  verständigt.

Sie  sind  ferner  darüber  einverstanden,  daß  dse  Verfassung,
  vorbehaltlich  der  weiter  unten  zu  erwähnenden
Maaßgaben,  mit  dem  1.  Januar  1871  in  Wirksamkeit  treten
soll,  und  ertheilen  sich  deshalb  gegenseitig  die  Zusage,  daß
sie  unverzüglich  den  gesetzgebenden  Faktoren  des  Norddeutschen
Bundes,  beziehungsweise  Badens  und  Hessens,  zur  verfassungsmäßigen
  Zustimmung  vorgelegt  und,  nach  Ertheilung
  dieser  Zustimmung,  im  Laufe  des  Monats  Dezember
rotiszirt  werden  soll.  Der  Austausch  der  Ratifikations-Erklärungen
  soll  in  Berlin  erfolgen.

In  Betracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche  theils

1)  Diese  Verfassung  entspricht  im  Wesentlichen  der  Textgestaltung
der  heutigen  Reichsverfassung.
        <pb n="96" />
        96  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

die  vorgerückte  Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges,  theilt
endlich  die  in  einigen  betheiligten  Staaten  bereits  erfolgte
Regulirung  des  Landesbudgets  der  Aufstellung  eines  Etats
für  die  Militärverwaltung  des  Deutschen  Bundes  für  das
Jahr  1871  entgegenstellen,  ist  man  übereingekommen,  daß
die  Gemeinschaft  der  Ausgaben  für  das  Laudheer  erst  mit
dem  1.  Januar  1872  beginnen  soll.  Bis  zu  diesem  Tage
wird  daher  der  Ertrag  der  im  Artikel  35  bezeichueten  gemeinschaftlichen
  Abgaben  nicht  zur  Bundeskasse  fließen,  sondern
  den  Staatskassen  Badens  und  Hessens,  letzterer  rücksichtlich
  des  auf  Südhessen  fallenden  Antheils,  verbleiben
und  es  wird  der  Beitrag  dieser  Staaten  zu  den  Bundesausgaben
  durch  Matrikularbeiträge  aufgebracht  werden,
wegen  deren  Feststellung  dem  im  nächsten  Jahre  zu  berufenden
  Reichstage  eine  Vorlage  gemacht  werden  wird.

Auch  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  49—52  der
Bundesverfassung  sollen  für  Baden  erst  mit  dem  1.  Januar
1872  in  Wirksamkeit  treten,  damit  die  für  die  Ueberleitung
der  Landesverwaltung  der  Posten  und  Telegraphen  in  die
Bundesverwaltung  erforderliche  Zeit  gewonnen  werde.

Im  Uebrigen  wurden  noch  nachstehende,  im  Laufe  der
Verhandlungen  abgegebene  Erklärungen  in  gegenwärtiges
Protokoll  niedergelegt:

Man  war  darüber  einverstanden,

1)  zu  Artikel  18  der  Verfassung,  daß  zu  den,  einem
Beamten  zustehenden  Rechten  im  Sinne  des  zweiten
Absatzes  dieses  Artikels  diejenigen  Rechte  nicht  geören,

  welche  seinen  Hinterbliebenen  in  Beziehung  auf
ensionen  oder  Unterstützungen  etwa  zustehen;

X  zu  den  Artikeln  35  und  38  der  Verfassung,
daß  die  nach  Maaßgabe  der  Zollvereinsverträge  auch
ferner  zu  erhebenden  Uebergangsabgaben  von  Branntwein
  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,  wie  die  auf  die
Bereitung  dieser  Getränke  gelegten  Abgaben;  ç

3)  zu  Artikel  38  der  Verfassung,  daß,  so  lange  die
jetzige  Besteuerung  des  Bieres  in  Hessen  fortbesteht,
nur  der  dem  Betrage  der  Norddeutschen  Braumalzsteuer
  entsprechende  Theil  der  Hessischen  Biersteuer  in
die  Bundeskasse  fließen  wird;
        <pb n="97" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  97

4)  zum  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung,  daß  die
Verträge,  durch  welche  das  Verhältniß  des  Post=  und
Telegraphenwesens  in  Hessen  zum  Norddeutschen
Bunde  jetzt  geregelt  ist,  durch  die  Bundesverfassung
nicht  aufgehoben  sind.  Insbesondere  behält  es  hinsichtlich
  der  Zahlung  des  Kanons  und  der  Chausseegeld-Entschädigung,
  sowie  der  Entschädigung  für  Wegeund
  Brückengelder  und  sonstige  Kommnnikationsabgaben,
  ferner  hinsichtlich  der  Vergütung  für  Benutzung
der  Staats=  und  Privatbahnen,  und  hinsichtlich  der
Behandlung  des  Portofreiheitswesens  in  Südhessen,
bis  zum  Ende  des  Jahres  1875  sein  Bewenden  bei
dem  jetzt  bestehenden  Zustande.  Für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1876  ab  fällt  die  Zahlung  des  Kanons
und  der  Chausseegeld-Entschädigung  weg.  Wie  es  in
Sezu  auf  die  Vergütung  für  die  pöstalißtze  Benutzung
der  Eisenbahnen,  sowie  in  Bezug  auf  die  Sülhessischen

Portofreiheiten  für  die  Zeit  nach  dem  1.  Januar  1876

zu  halten  sei,  bleibt  späterer  Verständigung  vorbehalten.

  Die  Entschädigung  für  Wege=  und  Brückengelder
  und  sonstige  Kommunikationsabgaben  wird  auch
nach  dem  1.  Januar  1876  an  die  Großherzoglich

Hessische  Regierung  gezahlt,  wogegen  diese  die  Entchädigung

  der  Berechtigten  auch  für  die  Zukunft  wie
bisher  übernimmt;

5)  zu  Artikel  52  der  Verfassung  wurde  von  den
Badischen  Bevollmächtigten  bemerkt,  daß  die  finanziellen
  Ergebnisse  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  des  Bundes,  wie  sie  sich  bisher  gestaltet  hätten
und  in  dem  Bundeshaushalts-Etat  für  1871  veranschlagt
  seien,  ungeachtet  der  in  Artikel  52  getroffenen
  Bestimmung,  keine  Gewähr  dafür  leisteten,
daß  der  auf  Baden  fallende  Antheil  an  den  Einnahmen
  dieser  Verwaltungen  auch  nur  annähernd  diejenige
  Einnahme  ergeben  werde,  welche  es  gegenwärtig
  aus  seiner  eigenen  Verwaltung  zum  Betrage
von  durchschnittlich  130,000  Rthlru.  beziehe.  Sie
hielten  es  deshalb  für  billig,  daß  Baden  durch  eine
besondere  Verabredung  vor  einem,  seinen  Haushalt

7

 

S
        <pb n="98" />
        98

Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

empfindlich  berührenden  Einnahme-Ausfall  gesichert
werde.

Wenngleich  von  anderen  Seiten  die  Besorgniß  der
Badischen  Bevollmächtigten  als  begründet  nicht  anerkannt
  werden  konnte,  so  einigte  man  sich  doch  dahin,
dass,  wenn  im  Laufe  der  Uebergangsperiode  der  nach
dem  Prozentverhältniß  sich  ergebende  Antheil  Badens
an  den  im  Bunde  aufkommenden  bebllberschüen  in
einem  Jahre  die  Summe  von  100,000  Rthlrn.  nicht
erreichen  sollte,  der  an  dieser  Summe  fehlende  Betrag
  Baden  auf  seine  Matrikularbeiträge  zu  Gute  gerechnet
  werden  soll.  Eine  solche  Anrechnung  wird  jedoch
  nicht  stattfinden  in  einem  Jahre,  in  welches
kriegerische  Ereignisse  fallen,  an  denen  der  Bund  betheiligt
  ist;

6)  zu  Artikel  56  der  Verfassung  bemerkten  die  Bevollmächtigten

  des  Norddeutschen  Bundes  auf  Anfrage
der  Groshergoglich  Badischen  Bevollmächtigten,  daß
das  Bundespräsidium  schon  bisher,  nach  Vernehmung
des  zuständigen  Ausschusses  des  Bundesrathes,  Bundeskonsulate
  errichtet  habe,  wenn  eine  solche  Einrichtung
  an  einem  bestimmten  Platze  durch  das  Interesse
auch  nur  Eines  Bundesstaates  geboten  worden  sei.
Sie  verbanden  damit  die  Zusage,  daß  in  diesem  Sinne
auch  in  Zukunft  werde  verfahren  werden;

7)  zu  Artikel  62  der  Verfassung  wurde  verabredet,

8

)

daß  die  Zahlung  der  nach  diesem  Artikel  von  Baden
aufzubringenden  Beiträge  mit  dem  ersten  Tage  des
Monats  beginnen  soll,  welcher  auf  die  Anordnung  zur
Nückkehr  der  Badischen  Truppen  von  dem  Kriegszustande
  auf  den  Friedensfuß  folgt;

zu  Artikel  78  der  Verfassung  wurde  allseitig
Kals  selbstverständlich  angesehen,  daß  diejenigen  Vorschriften
  der  Verfassung,  durch  welche  bestimmte  Rechte
einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß  zur
Gesammtheit  festgestellt  sind,  nur  mit  Zustimmung
des  berechtigten  Bundesstaates  abgeändert  werden
önnen;
        <pb n="99" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  99

9)  zu  Artikel  80  der  Verfassung  lenthält  Uebergangsbestimmungenj.1)


Es  wurde  ferner  allseitig  anerkannt,  daß  zu  den  im
Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,  deren  Erklärung
  zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes  der  Bundesgesetzgebung
  vorbehalten  bleibt,  das  Gesetz  vom  21.  Juli
d.  J.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der
Militär=  und  Marineverwaltung,  nicht  gehört,  und  daß
das  Gesetz  vom  31.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  St.  Gotthard
  -Eisenbahn,  )  jedenfalls  nicht  ohne  Veränderung
seines  Inhalts  zum  Bundesgesetze  würde  erklärt  werden
können.

Gegenwärtiges  Protokoll  ist  vorgelesen,  genehmigt  und
von  den  im  Eingange  genannten  Bevollmächtigten  in  Einem,
in  das  Archiv  des  Bundeskanzler-Amts  zu  Berlin  niederzulegenden
  Exemplare  vollzogen  worden.

3

Vertrag
zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und
Hessen  einerseits  und  Württemberg  andererseits,  betreffend
  den  Beitritt  Württembergs  zur  Verfassung
des  Deutschen  Bundes,  nebst  dazu  gehörigem  Protokoll,
vom  25.  November  1870.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Baden  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
  von  Hessen  und  bei  Rhein  einerseits  und  Seine

 

1)  Die  angezogenen  Artikel  der  vereinbarten  Verfassung  entsprechen
  zumeist  den  Artikeln  der  Reichsverfassung,  Art.  80  der  vereinbarten
  Verfassung  ist  oben  S.  91  abgedruckt.

2)  Dieses  Gesetz  ist  durch  Reichsgesetz  vom  2.  Mai  1871  ausgehoben.


77
        <pb n="100" />
        100  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

Majestät  der  König  von  Württemberg  andererseits,  von  dem
Wunsche  grleite,  die  Geltung  der  zwisthen  dem  Norddeutschen
Bunde,  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung  des
Deutschen  Bundes,  den  über  dieselbe  gepflogenen  Verhandlungen
  entsprechend,  auf  Württemberg  auszudehnen,  haben
zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt,  und  zwar:
(folgen  die  Namen  der  Bevollmächtigten)

von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  gegenseitiger  Vorlegung
und  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  der  nachstehende  Vertrag
  verabredet  und  geschlossen  ist.

Artikel  1.

Mürttemberg  tritt  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,
Baden  und  Hessen  vereinbarten,  der  Verhandlung  d.  d.
Versailles  den  15.  November  d.  J.  beigefügten  Verfassung!)
dergestalt  bei,  daß  alle  in  dieser  Be#ssaffund.  enthaltenen
Bestimmungen,  mit  den  im  nachstehenden  Artikel  2  näher
bezeichneten  Maaßgaben  auf  Württemberg  volle  Anwendung
  finden.

Artikel  2.

Die  Maaßgaben,  unter  welchen  die  Verfassung  des  Deutchen
  Bundes  auf  Württemberg  Anwendung  findet,  sind
olgende:

1)  Zu  Artikel  6  der  Verfassung.
Im  Bundesrathe  führt  Württemberg  vier  Stimmen,
und  es  beträgt  daher  die  Gesammtzahl  der  Stimmen
  #m  Bundesrathe  52.
2)  Zu  Artikel  20  der  Verfassung.
In  Mürttemberg  werden,  bis  zu  der  im  §.  5  des
Wahlgesetzes  vom  31.  Mai  1869  vorbehaltenen  gesetzlichen
  Regelung,  17  Abgeordnete  gewählt,  und  es
beträgt  daher  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten  334.
3)  Zu  den  Artikeln  35  und  38  der  Verfassung.
Die  im  letzten  Absatze  der  vorgenannten  Artikel  in

—

 

1)  Oben  S.  95.
        <pb n="101" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  101

Beziehung  auf  Baden  getroffene  Bestimmung  findet
auch  auf  Württemberg  Anwendung.

4)  Zum  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung.

An  Stelle  der  im  VIII.  Abschuitt  der  Verfassung
enthaltenen  gelten  für  Württemberg  folgende  Bestimmungen:


Dem  Bunde  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung
über  die  Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  über
die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum
Publikum,  über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,
  jedoch  ausschließlich  der  reglementarischen
und  Tarif-Bestimmungen  für  den  internen  Verkehr
innerhalb  Württembergs,  sowie,  unter  gleicher  Beschränkung,
  die  Feststellung  der  Gebühren  für  die
telegraphische  Korrespondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Bunde  die  Regelung  des  Postund
  Telegraphenverkehrs  mit  dem  Auslande  zu,
ausgenommen  den  eigenen  unmittelbaren  Verkehr
Württembergs  mit  seinen  dem  Deutschen  Bunde
nicht  angehörenden  Nachbarstaaten,  wegen  dessen
Regelung  es  bei  der  Bestimmung  im  Artikel  49  des
Postvertrages  vom  23.  November  1867  bewendet.

An  den  zur  Bundeskasse  fließenden  Einnahmen
des  Post=  und  Telegraphenwesens  hat  Württemberg
keinen  Theil.

5)  Zum  XlI.  Abschnitt  der  Verfassung.
In  Württemberg  kommen  die  im  XI.  Abschnitt  der
Verfassung  enthaltenen  Vorschriften  nach  näherer
Bestimmung  der  Militär-Konvention  vom  2  1⅞.  November
  18701)  in  Anwendung.

6)  Zum  Artikel  80  der  Verfassung.
Die  Einführung  der  nachstehend  genannten  Gesetze
des  Norddeutschen  Bundes  als  Bundesgesetze  erfolgt
für  Württemberg,  statt  von  den  im  Artikel  80  festgesetzten,
  von  den  nachstehend  genannten  Zeitpunkten
an,  nämlich:

 

1)  Unten  S.  104  ff.
        <pb n="102" />
        102

Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

I.  vom  1.  Juli  1871  an:
1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  vertragsmäßigen
Zinsen,  vom  14.  November  1867,
2)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  eines
obersten  Gerichtshofes  für  Handelssachen,  vom
12.  Juni  1869;
II.  vom  1.  Januar  1872  an:
1)  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschlagnahme  des
Arbeits=  oder  Dienstlohns,  vom  21.  Juni  1869,
2)  des  Gesetzes  über  die  Ausgabe  von  Papiergeld
vom  16.  Juni  1870.
Die  Einführung  des  Gesetzes,  Maaßregeln  gegen  die
Rinderpest  betreffend,  vom  7.  April  1869  als  Bundesgesetz
  bleibt  für  Württemberg  der  Bundesgesetzgebung
  vorbehalten.  Dasselbe  gilt  mit  der,  aus  der
borstelenpen  Bestimmung  unter  Nr.  4  sich  ergebenden
  Beschränkung  von  den  im  Artikel  80  unter  II.
Nr.  4  genannten,  auf  das  Post=  und  Telegraphenwesen
  bezüglichen  Hescen.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Schließung  und  Beschränkung
  der  öffentlichen  Spielbanken,  vom  1.  Juli
1868  wird  in  Württemberg,  vom  Tage  der  Wirksamkeit
  der  Bundesverfassung  an,  als  Bundesgesetz
eingeführt.

Vergl.  oben  S.  91.

Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  unverzüglich  den  gesetzgebenden
  Faktoren  des  Norddeutschen  Bundes,  Badeus  und
Hessens,  beziehungsweise  Württembergs  zur  verfassungsmäßigen
  Zustimmung  vorgelegt  und,  nach  Ertheilung  dieser
Zustimmung,  ratifizirt  werden.

Der  Austausch  der  Ratifikations-Urkunden  soll  im  Laufe
des  Monats  Dezember  d.  J.  in  Berlin  erfolgen.

So  geschehen  Berlin,  den  25.  November  1870.
        <pb n="103" />
        2

Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  103

Verhandelt  Berlin,  den  25.  November  1870.

Bei  Unterzeichnung  des  am  heutigen  Tage  über  den
Beitritt  Württembergs  zu  der  zwischen  dem  Norddeutschen
Bunde,  Baden  und  Hessen  vereinbarten  onfaslun  des
Deutschen  Bundes  abgeschlossenen  Vertrages  1)  haben  sich
die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  über  nachstehende  Punkte
verständigt:

1)  die  in  dem  Protokoll  d.  d.  Versailles  den  15.  November
  d.  J.  zwischen  den  Bevollmächtigten  des  Norddeutschen
  Bundes,  Badens  und  Hessens  getroffenen
Verabredungen?)  beziehungsweise  von  den  Beduollmächtigten
  des  Norddentschen  Bundes  abgegebenen
Erklärungen:

a)  über  den  Beginn  der  Wirksamkeit  der  Verfassung,
b)  über  den  Zeitpunkt  für  den  Beginn  der  Gemeinschaft
  der  Ausgaben  für  das  Landheer,
IP)  zu  Artikel  18  der  Verfassung,
d)  zu  den  Artikeln  35  und  38  der  Verfassung,
e)  zu  Artikel  56  der  Verfassung,
f)  zu  Artikel  62  der  Verfassung,
g)  zu  Artikel  78  der  Verfassung,  und
b)  zu  Artikel  80  der  Verfassung
finden  auch  auf  Württemberg  Anwendung.

2)  Zu  Artikel  45  der  Verfassung  wurde  anerkannt,  daß
auf  den  Württembergischen  Eisenbahnen  bei  ihren
Bau-,  Betriebs=  und  Verkehrsverhältuissen  nicht  alle
in  diesem  Artikel  aufgeführten  Transportgegenstände
in  allen  Gattungen  von  Verkehren  zum  Einpfennig-Satz
  befördert  werden  können.

3)  Zum  Artikel  2  Nr.  4  des  Vertrages  vom  heutigen
Tage  war  man  darüber  einverstanden,  daß  die  Ausdehnung
  der  im  Norddeutschen  Bunde  über  die  Vorrechte
  der  Post  geltenden  Bestimmungen  auf  den  internen
  Verkehr  Württembergs  insoweit  von  der  Zu-1)

  Oben  S.  99.  —  2)  Oben  S.  95.
        <pb n="104" />
        104  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

stimmung  Württembergs  abhängen  soll,  als  diese
Bestimmungen  der  Post  Vorrechte  beilegen,  welche  derselben
  nach  der  gegenwärtigen  Gesetzgebung  in  Württemberg
  nicht  zustehen.

4.

Militär-Konvention
zwischen
dem  Norddeutschen  Bunde  und  Württemberg,
Versailles,

21.
d.  d.  Berlin  den  25.  November  1870.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  und  Seine  Majestät  der  König  von
Württemberg,  in  der  Absicht,  die  Bestimmungen  der  zwischen
Ihnen  vereinbarten  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  über
das  Bundeskriegswesen  den  besonderen  Verhältnissen  des
Königreichs  Württemberg  anzupassen,  haben  Unterhandlungen
  eröffnen  lassen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,
  und  zwar:

(solgen  die  Namen  der  Bevollmächtigten)
von  welchen  Bevollmächtigten,  nach  Vorlegung  und  gegenseitiger
  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  die  nachstehende

Militär-Konvention
verabredet  und  geschlossen  ist.

Artikel  1.

Die  Königlich  Württembergischen  Truppen  als  Theil
des  Dentschen  Bundesheeres  bilden  ein  in  sich  geschlossenes
Armeekorps  nach  der  anliegenden  Formation  )  nebst  der

1)  Ist  nicht  mit  abgedruckt.
        <pb n="105" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  105

entsprechenden  Anzahl  von  Ersatz=  und  Besatzungstruppen
nach  Preußischen  Normen  im  Falle  der  Mobilmachung
oder  Kriegsbereitschaft.

Artikel  2.

Die  hierdurch  bedingte  neue  Organisation  der  Königlich
Württembergischen  Truppen  soll  in  drei  Jahren  nach  erfolgter
  Anordnung  zur  Rückkehr  von  dem  gegenwärtigen
Kriegsstand  auf  den  Friedensfuß  vollendet  sein.

Artikel  3.

Von  dieser  Rückkehr  an  bilden,  beginnend  mit  einem
noch  näher  zu  bestimmenden  Tage,  die  Königlich  Württembergischen
  Truppen  das  vierzehnte  Deutsche  Bundes-Armeekorps
  mit  ihren  eigenen  Fahnen  und  Feldzeichen  und  erhalten
  die  Divisionen,  Brigaden,  Regimenter  und  selbstständigen
  Bataillone  des  Armeekorps  die  entsprechende
laufende  Nummer  in  dem  Deutschen  Bundesheere  neben
der  Nummerirung  im  Königlich  Württembergischen  Verbande.

Artikel  4.

Die  Unterstellung  der  Königlich  Württembergischen  Truppen
  unter  den  Oberbefehl  Seiner  Majestät  des  Königs  von
Preußen  als  Bundesfeldherrn  beginnt  ebenfalls  an  einem
noch  näher  zu  bestimmenden  Tage  und  wird  in  den  bisherigen
  Fahneneid  in  der  Weise  aufgenommen,  daß  es  an
der  betreffenden  Stelle  heißt:

„daß  ich  Seiner  Majestät  dem  Könige  während  meiner
Dienstzeit  als  Soldat  treu  dieuen,  dem  Bundesfeldherrn
  und  den  Kriegsgesetzen  Gehorsamkeit  leisten  und
mich  stets  als  tapferer  und  ehrliebender  Soldat  verhalten
  will.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

Artikel  5.

Die  Ernennung,  Beförderung,  Versetzung  u.  1  w.  der
Offiziere  und  Beamten  des  Königlich  Württembergischen
Armeekorps  erfolgt  durch  Seine  Majestät  den  König  von
        <pb n="106" />
        106  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

Württemberg,  diejenige  des  Höchstkommandirendeun  für  das
Armeekorps  nach  vorgängiger  Zustimmung  Seiner  Majestät
  des  Königs  von  Freasen  als  Bundesfeldherr.  Seine
Majestät  der  König  von  Württemberg  genießt  als  Chef
Seiner  Truppen  die  Ihm  Allerhöchst  zustehenden  Ehren  und
Rechte  und  übt  die  entsprechenden  gerichtsherrlichen  Befugnisse
  sammt  dem  Bestätigungs=  und  Begnadigungsrecht  bei
Erkenntnissen  gegen  Angehörige  des  Armeekorps  aus,  welche
über  die  Befugnisse  des  Armeekorps-Kommandanten,  beziehungsweise
  des  Königlich  Württembergischen  Kriegsministeriums
  hinausgehen.

 

Artikel  6.

Unbeschadet  der  dem  Bundesfeldherrn  gemäß  der  Bundesverfassung
  zustehenden  Rechte  der  Disponirung  über  alle
Bundestruppen  und  ihrer  Dislocirung  soll  für  die  Dauer
friedlicher  Verhältnisse  das  Württembergische  Armeekorps
in  seinem  Verband  und  in  seiner  Gliederung  erhalten
bleiben  und  im  eigenen  Lande  dislocirt  sein;  eine  hiervon
abweichende  Anordnung  des  Bundesfeldherrn,  sowie  die
Dislocirung  anderer  Deutscher  Truppentheile  in  das  Königreich
  Württemberg  soll  in  friedlichen  Zeiten  nur  mit  Zustimmung
  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Württemberg
erfolgen,  sofern  es  sich  nicht  um  Besetzung  Süddeutscher  oder
Westdeutscher  Festungen  handelt.

Artikel  7.

Ueber  die  Ernennung  der  Kommandanten  für  die  im
Königreiche  Württemberg  gelegenen  festen  Plätze,  welche  nach
Artikel  64  der  Bundesverfassung  dem  Bundesfeldherrn  zusteht,
  sowie  über  die  Demselben  gleichermaßen  zustehende
Berechtigung,  neue  Befestigungen  innerhalb  des  Königreichs
anzulegen,  wird  sich  der  Bundesfeldherr  eintretenden  Falls
mit  dem  Könige  von  Württemberg  vorher  in  Vernehmen
setzen;  ebenso  wenn  der  Bundesfeldherr  einen  von  Ihm  zu
ernennenden  Offizier  aus  dem  Königlich  Württembergischen
Armeekorps  wählen  will.

Um  der  Beurtheilung  dieser  Ernennungen  eine  Grund-
        <pb n="107" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  107

lage  zu  gewähren,  werden  über  die  Offiziere  des  Königlich
Württembergischen  Armeekorps  vom  Stabsoffizier  aufwärts
alljährlich  Personal=  und  Oualifikationsberichte  nach  Preußischem
  Schema  aufgestellt  und  Seiner  Majestät  dem  Bundesfeldherrn
  vorgelegt.

Artikel  8.

Zur  Beförderung  der  Gleichmäßigkeit  in  der  Ausbildung
und  dem  inneren  Dienst  der  Truppen  werden  nach  gegenseitiger
  Verabredung  einige  Königlich  Württembergische  Offiziere
  je  auf  1—2  Jahre  in  die  Königlich  Preußische  Armee
und  Königlich  Preußische  Offiziere  in  das  Königlich  Württembergische
  Armeekorps  kommandirt.

Hinsichtlich  etwa  wünschenswerther  Versetzung  einzelner
Offiziere  aus  Königlich  Württembergischen  Diensten  in  die'
Königlich  Preußische  Armee  oder  umgekehrt  haben  in  jedem
Spezialfalle  besondere  Verabredungen  stattzufinden.

Artikel  9.

Der  Bundesfeldherr,  welchem  nach  Artikel  63  das  Recht
zusteht,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung
der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen,  wird  die  Königlich
Württembergischen  Truppen  alljährlich  mindestens  einmal
entweder  Allerhöchstselbst  inspiziren,  oder  durch  zu  ernennende
  Inspekteure,  deren  Personen  vorher  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Württemberg  bezeichnet  werden  sollen,  in
den  Garnisonen  oder  bei  den  Uebungen  inspiziren  lassen.

Die  in  Folge  solcher  Inspizirungen  bemerkten  sachlichen
und  persönlichen  Mißstände  wird  der  Bundesfeldherr  dem
Könige  von  Württemberg  mittheilen,  welche  Seinerseits  dieselben
  abstellen  und  von  dem  Geschehenen  alsdaun  dem
Bundesfeldherrn  Anzeige  machen  läßt.

Artikel  10.

Für  die  Organisation  des  Königlich  Württembergischen
Armeekorps  sind  —  so  lange  und  insoweit  nicht  auf  dem
Wege  der  Bundes  esehgebung  anders  bestimmt  wird  —  die
derzeitigen  Preußit  hen  Normen  maßgevend.
        <pb n="108" />
        108  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

Es  kommen  demgemäß  in  dem  Königreiche  Württemberg,
  außer  dem  Norddeutschen  Gesetz  über  die  Verpflichtung
zum  Kriegsdienste  vom  9.  November  1867,  nebst  der  dazu
gehörigen  Milr  rsatiustrustion  vom  26.  März  1868,
insbesondere  alle  Preußischen  Exerzier=  und  sonstigen  Reglements,
  Instruktionen  und  Reskripte  zur  Ausführung,  namentlich
  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte  vom  20.
Juli  1843,  die  für  Krieg  und  Frieden  gegebenen  Bestimmungen
  über  Aushebung,  Dienstzeit,  Servis-,  Verpflegungsund
  Invalidenwesen,  Mobilmachung  u.  s.  w.,  über  den  Ersatz
  des  Offizierkorps  und  über  das  Militär-Erziehungsund
  Bildungswesen.

Ausgenommen  sind  von  der  Gemeinsamkeit  in  den  Einrichtungen
  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps

mit  denjenigen  der  Königlich  Preußischen  Armee:  die  Militär-Kirchenordnung,
  das  Militär-Strafgesetzbuch  und  die
Militär-Strafgerichtsordnung,  sowie  die  Bestimmungen  über
Einquartierung  und  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  worüber
  in  dem  Königreiche  Württemberg  die  derzeit  bestehenden
  Gesetze  und  Einrichtungen  vorerst  und  bis  zur  Regelun
  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  in  Geltung  vereiben.


Die  Gradabzeichen,  sowie  die  Benennungen  und  der
Modus  der  Verwaltung  sind  in  dem  Königlich  Württembergischen
  Armeekorps  dieselben  wie  in  der  Königlich  Preubischen
  Armee.  Die  Bestimmungen  über  die  Bekleidung
für  das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  werden  von
Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Württemberg  gegeben
und  es  soll  dabei  den  Verhältnissen  der  Bundesarmee  die
möglichste  Rechnung  getragen  werden.

Artikel  11.

Im  Falle  eines  Krieges  steht  von  dessen  Ausbruch  bis
zu  dessen  Beendigung  die  obere  Leitung  des  Telegraphenwesens,
  soweit  solches  für  die  Kriegszwecke  eingerichtet  ist,
dem  Bundesfeldherrn  zu.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  wird  bereits
während  des  Friedens  die  bezüglichen  Einrichtungen  in  Ueber-
        <pb n="109" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  109

einstimmung  mit  denjenigen  des  Norddeutschen  Bundes
treffen,  und  insbesondere  bei  dem  Ausbau  des  Telegraphennetzes
  darauf  Bedacht  nehmen,  auch  eine  der  Kriegsstärke
Ihres  Armeekorps  entsprechende  Feldtelegraphie  zu  organisieren.


Artikel  12.

Aus  der  von  Württemberg  nach  Artikel  62  der  Bundesverfassung
  zur  Verfügung  zu  stelleuden  Summe  bestreitet
die  Königlich  Würklenibehiste  Regierung,  nach  Maaßgabe
des  Bundeshaushalts-Etats,  den  Aufwand  für  die  Unterhaltung
  des  Königlich  Württembergischen  Armeekorps,  einschließlich
  Neuanschaffungen,  Bauten,  Einrichtungen  u.  s.  w.
in  selbstständiger  Verwaltung,  sowie  den  Antheil  Württembergs
  an  den  Kosten  für  die  gemeinschaftlichen  Einrichtungen
des  Gesammtheeres  —  Central-Administration,  schur  en,
Unterhaltung  der  Militärbildungs-Anstalten,  einf  liehäch
der  Kriegsschulen  und  militärärztlichen  Bildungsanstalten,
der  Examinations-Kommissionen,  der  militärwissenschaftlichen
  und  technischen  Institute,  des  Lehrbataillons,  der
Militär=  und  Artillerie-Schießschule,  der  Militär-Reitschule,
der  Central-Turnanstalt  und  des  großen  Generalstabs.
Ersparnisse,  welche  unter  voller  Erfüllung  der  Bundespflichten
  als  Ergebnisse  der  obwaltenden  besonderen  Verhältnisse
  möglich  werden,  verbleiben  zur  Verfügung  Württemergs.


Das  Königlich  Württembergische  Armeekorps  partizipirt
an  den  gemeinschaftlichen  Einrichtungen  und  wird  im  großen
Generalstabe  verhältnißmäßig  vertreten  sein.

Artikel  13
lenthält  Uebergangsbestimmungeul.

Artikel  14.

Verstärkungen  der  Königlich  Württembergischen  Truppen
durch  Einziehung  der  Beurlaubten,  sowie  die  Kriegsformationen
  derselben  und  endlich  deren  Mobilmachung  hängen
von  den  Anordnungen  des  Bundesfeldherrn  ab.  Solchen
        <pb n="110" />
        110  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

Anorduungen  ist  allezeit  und  im  gauzen  Umfange  Folge  zu
leisten.  Die  herdurc  erwachsenden  Kosten  trägt  die  Bundeskasse,
  jedoch  sind  die  Königlich  Württembergischen  Kassen
verpflichtet,  insoweit  ihre  vorhandenen  Fonds  ausreichen,
die  nothwendigen  Gelder  vorzuschießen.

Vergl.  jetzt  Reichsgesetz,  betreffend  die  Friedenspräsenzstärke  des
deutschen  Heeres,  vom  11.  März  1887,  5K.  4.

Artikel  15.

Zur  Vermittelung  der  dienstlichen  Beziehungen  des  Königlich
  Württembergischen  Armeekorps  zu  dem  Deutschen  Bundesheer
  findet  ein  direkter  Schriftwechsel  zwischen  dem
Königlich  Preußischen  und  dem  Königlich  Württembergischen
Kriegsministerium  statt  und  erhält  letzteres  auf  diese  Weise
alle  betreffenden  zur  Zeit  gültigen  oder  später  zu  erlassenden
  Reglements,  Bestimmungen  u.  s.  w.  zur  entsprechenden
Ausführung.

Nebendem  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung
  jederzeit  in  dem  Bundesausschuß  für  das  Landheer
und  die  Festungen  vertreten  sein.

Artikel  16
lenthält  Bestimmungen  über  die  Ratifikationl.

5.

Vertrag,

betreffend  den  Beitritt  Bayerns  zur  Verfassung  des
Deutschen  Bundes,

vom  23.  November  1870;  nebst  Schlußprotokoll  von  demselben
  Tage.

 

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen  im  Namen  des
Norddeutschen  Bundes  und  Seine  Majestät  der  König  von
Bayern  haben  in  der  Absicht,  die  Sicherheit  des  Deutschen
        <pb n="111" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  111

Gebietes  gewährleisten,  dem  Deutschen  Rechte  eine  gedeihliche
  Eutwickelung  zu  sichern  und  die  Wohlfahrt  des
Deutschen  Volkes  zu  pflegen,  beschlossen,  über  Gründung
eines  Deutschen  Bundes  Verhandlungen  zu  eröffnen  und
zu  diesem  Behufe  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

(solgen  die  Namen  der  Bevollmächtigten).

Diese  Bevollmächtigten  sind  in  Versailles  zusammengetreten,
  haben  hre  Vollmachten  ausgetauscht  und  haben
sich,  nachdem  diese  letzteren  in  guter  Ordnung  befunden
waren,  über  nachfolgende  Vertragsbestimmungen  geeinigt.

J.

Die  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  und  das  Königreich
  Bayern  schließen  einen  ewigen  Bund,  welchem  das
Großherzogthum  Baden  und  das  Großherzogthum  Hessen
für  dessen  südlich  vom  Main  belegenes  Staatsgebiet  schon
beigetreten  sind  und  zu  welchem  der  Beitritt  des  Königreichs
  Württemberg  in  Aussicht  steht.

Dieser  Bund  heißt  der  Deutsche  Bund.

II.

Die  Verfassung  des  Deutschen  Bundes  ist  die  des  bisherigen
  Norddeutschen  Bundes,  jedoch  mit  folgenden  Abänderungen.


§.  1—26

bringen  im  Wesentlichen  den  Wortlaut  der  beutigen
Neichsverfasfunge  dann  folgt  unter  der  Ueberschrift:  „XV.
Uebergangsbestimmung“  als  Artikel  79  im  Wesentlichen
der  Wortlaut  des  oben  S.  91  abgedruckten  Artikel  80.

III.

Die  vorstehend  festgestellte  Verfassung  des  Deutschen
Bundes  erleidet  hinsichtlich  ihrer  Anwendung  auf  das  Königreich
  Bayern  nachstehende  Beschränkungen:
        <pb n="112" />
        112  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

8.  1.

Das  Recht  der  Handhabung  der  Aufsicht  Seitens
des  Bundes  über  die  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse
  und  dessen  Recht  der  Gesetzgebung  über  die-#en
  Gegenstand  erstreckt  sich  nicht  auf  das  Königreich

ayern.

Das  Recht  des  Bundes  auf  Handhabung  der  Aufsicht
  und  Gesetzgebung  über  das  Eisenbahnwesen,  dann
über  das  Post=  und  Telegraphenwesen  erstreckt  sich  auf
das  Königreich  Bayern  nur  nach  Maaßgabe  der  in  den
88.  3  und  4  enthaltenen  Bestimmungen.

8.  2.

Für  die  erste  Wahl  zum  Reichstage  wird  die  Abgrenzung
  der  Wahlbezirke  in  Bayern  in  Ermangelung  der
bundesgesetlichen  Feststellung  von  der  Königlich  Bayerischen
  Regierung  bestimmt  werden.

8.  3.

Die  Artikel  42  bis  einschließlich  46  der  Bundesverfassung
  sind  auf  das  Königreich  Bayern  nicht  anwendbar.

Dem  Bunde  steht  jedoch  auch  dem  Königreiche  Bayern
egenüber  das  Recht  zu,  im  Wege  der  Gesetzgebung  ein-Reilliche
  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung
der  für  die  Landesvertheidigung  wichtigen  Eisenbahnen
aufzustellen.

S.  4.

Die  Artikel  48  bis  einschließlich  52  der  Bundesverfassung
  finden  auf  das  Königreich  Bayern  keine  Anwendung.
  Das  Königreich  Bayern  behält  die  freie  und
Felbeiseindige  Verwaltung  seines  Post=  und  Telegraphenwesens.


Dem  Bunde  steht  jedoch  auch  für  das  Königreich
Bayern  die  Gesetzgebung  über  die  Vorrechte  der  Post  und
Telegraphie,  über  die  rechtlichen  Verhältnisse  beider  Anstalten
  zum  Publikum,  über  die  Portofreiheiten  und  das
        <pb n="113" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  113

Posttaxwesen,  soweit  beide  letzteren  nicht  lediglich  den
inneren  Verkehr  in  Bayeru  betreffen,  dJawie  unter  gleicher
  Beschränkung  die  Feststellung  der  Gebühren  für  die
telegraphische  Korrespondenz,  endlich  die  Regelung  des
Post=  und  Telegraphenverkehrs  mit  dem  Auslande  zu.
An  den  zur  Bundeskasse  fließenden  Einnahmen  des
Post=  und  Telegraphenwesens  hat  Bayern  keinen  Antheil.

S.  5.

Anlangend  die  Artikel  57  bis  68  von  dem  Bundes-Kriegswesen,

  so  findet  Z
Artikel  57  Anwendung  auf  das  Königreich  Bayern;
Artiol  58  ist  gleichfalls  für  das  Königreich  Bayern

gültig.

Dieser  Artikel  erhält  jedoch  für  Bayern  folgenden  Zusatz:
Der  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Verpflichtung  wird
von  Bayern  in  der  Art  entsprochen,  daß  es  die  Kosten
und  Lasten  seines  Kriegswesens,  den  Unterhalt  der
auf  seinem  Gebiete  belegenen  festen  Plätze  und  sonsigen
  Fortifikationen  einbegriffen,  ausschließlich  und
allein  trägt.

Artikel  59  hat  gleichwie  der  Artikel  60  für  Bayern
gesetzliche  Geltung.

Die  Artikel  61  bis  68  finden  auf  Bayern  keine  Anwendung.


An  deren  Stelle  treten  folgende  Bestimmungen:

I.  Bayern  behält  zunächst  seine  Militärgesetzgebung
nebst  den  dazu  gehörigen  Vollzugs-Instruktionen,
Verordnungen,  Erläuterungen  2c.  bis  zur  verfassungsmäßigen
  Beschlußfassung  über  die  der  Bundesgesetzgebung
  anheimfallenden  Materien,  resp.  bis
zur  freien  Verständigung  bezüglich  der  Einführung
der  bereits  vor  dem  Eintritte  Bayerns  in  den  Bund
in  dieser  Hinsicht  erlassenen  Gesetze  und  sonstigen  Bestimmungen.


II.  Bayern  verpflichtet  sich,  für  sein  Kontingent  und  die
zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  einen  gleichen
Geldbetrag  zu  verwenden,  wie  nach  Verhältniß  der

8
        <pb n="114" />
        114

III.

Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

Kopfstärke  durch  den  Militär-Etat  des  Deutschen
Bundes  für  die  übrigen  Theile  des  Bundesheeres
ausgesetzt  wird.

Dieser  Geldbetrag  wird  im  Bundesbudget  für
das  Königlich  Behersce  Kontingent  in  einer  Summe
ausgeworfen.  Seine  Verausgabung  wird  durch
Spezial-Etats  geregelt,  deren  Aufstellung  Bayern
überlassen  bleibt.

Hierfür  werden  im  Allgemeinen  diejenigen  Etatsansätze

  nach  Verhältniß  zur  Richtschnur  dienen,
welche  für  das  übrige  Bundesheer  in  den  einzelnen
Titeln  ausgeworfen  sind.
Das  Bagyerische  Heer  bildet  einen  in  sich  geschlossenen
Bestandtheil  des  Deutschen  Bundesheeres  mit  selbstständiger
  Verwaltung,  unter  der  Militärhoheit  Seiner
  Majestät  des  Königs  von  Bayern;  im  Kriege
—  und  zwar  mit  Beginn  der  Mobilisirung  —  unter
dem  Befehle  des  Bundesfeldherrn.

In  Bezug  auf  Organisation,  Formation,  Ausbildung
  und  Gebühren,  dann  hinsichtlich  der  Mobilmachung
  wird  Bayern  volle  Uebereinstimmung  mit
den  für  das  Bundesheer  bestehenden  Normen  herstellen.



Bezüglich  der  Bewaffnung  und  Ausrüstung,  sowie
der  Gradabzeichen  behält  sich  die  Königlich  Bayerische
  Regierung  die  Herstellung  der  vollen  Uebereinstimmung
  mit  dem  Bundesheere  vor.

er  Bundesfeldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,
sich  durch  Inspektionen  von  der  Uebereinstimmung
in  Organisation,  Formation  und  Ausbildung,  sowie
von  der  Vollzähligkeit  und  Kriegstüchtigkeit  des
Bagerischen  Kontingents  Ueberzeugung  zu  verschaffen
und  wird  sich  über  die  Modalitäten  der  jeweiligen
Vornahme  und  über  das  Ergebniß  dieser  Inspektionen
  mit  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern
ins  Vernehmen  setzen.

Die  Anordnung  der  Kriegsbereitschaft  (Mobilisirung)
  des  Bayerischen  Kontingents  oder  eines
Theils  desselben  erfolgt  auf  Veranlassung  des  Bun-
        <pb n="115" />
        IV.

VI.

VII.

auf

Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  115

desfeldherrn  durch  Seine  Majestät  den  König  von
Bayern.

Zur  steten  gegenseitigen  Information  in  den  durch
vis  Vereinbarung  geschaffsenen  militärischen  Beziehungen
  erhalten  die  Militär-Bevollmächtigten  in
Berlin  und  München  über  die  einschlägigen  Anordnungen
  entsprechende  Mittheilung  durch  die  resp.
Kriegsministerien.

Im  Kriege  sind  die  Baverischen  Truppen  verpflichtet,
den.  esehlen  des  Bundesfeldherru  unbedingt  Folge
zu  leisten.

Diese  Verpflichtung  wird  in  den  Fahneneid  aufgenommen.


Die  Anlage  von  neuen  Befestigungen  auf  Bayerischem

Gebiete  im  Interesse  der  Flammtveutschen  Vertheidigung
  wird  Bayern  im  Wege  jeweiliger  spezieller
Vereinbarung  zugestehen.

An  den  Kosten  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
solcher  Befestigungsanlagen  auf  seinem  Gebiete  betheiligt
  sich  Bayern  in  dem  seiner  Bevölkerungszahl
entsprechenden  Verhältnisse  gleichmäßig  mit  den  auderen
  Staaten  des  Deutschen  Bundes;  ebenso  an
den  für  sonstige  Festungsanlagen  etwa  Seitens  des
Bundes  zu  bewilligenden  Extraordinarien.

Die  Voraussetzungen,  unter  welchen  wegen  Bedrohung
  der  öffentlichen  Sicherheit  das  Bundesgebiet
  oder  ein  Theil  desselben  durch  den  Bundesfeldherrn
  in  Kriegszustand  erklärt  werden  kann,  die  Form
der  Verkündung  und  die  Wirkungen  einer  solchen
Erklärung  werden  durch  ein  Bundesgesetz  geregelt.
Vorsteheude  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar
  1872  in  Wirksamkeit.

Vergl.  §.  4  des  Reichsgesetzes  betr.  die  Friedenspräsenzstärke
  vom  11.  März  1887.

 

8.  6.

Die  Artikel  69  und  71  der  Bundesverfassung  finden
die  von  Bayern  für  sein  Heer  zu  machenden  Aus-8*
        <pb n="116" />
        116  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

gaben  nur  nach  Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  vorstehenden
  Paragraphen  Anwendung,  Artikel  72  aber  nur
insoweit,  als  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage
lediglich  die  Ueberweisung  der  für  das  Bayerische  Heer
erforderlichen  Summe  an  Bayern  nachzuwäisen  ist.

S.  7.

Die  in  den  vorstehenden  §§.  1  bis  6  enthaltenen  Bestimmungen
  sind  als  ein  integrirender  Bestandtheil  der
Bundesverfassung  zu  betrachten.

In  allen  Fällen,  in  welchen  -ischen  diesen  Bestimmungen
  und  dem  Texte  der  Deutschen  Verfassungsurkunde
  eine  Verschiedenheit  besteht,  haben  für  Bayern
lediglich  die  ersteren  Geltung  und  Verbindlichkeit.

8.  8.

Die  unter  Ziffer  II.  §.  26  dieses  Vertrages  aufgeführte
  Uebergangsbestimmung  des  nunmehrigen  Artikels
79  der  Verfassung  findet  auf  Bayern  in  Aubetracht  der
vorgerückten  Zeit  und  der  Nothwendigkeit  mannigfaltiger
Umgestaltung  anderer  mit  dem  Gegenstande  der  Bundesgesetzgebung
  in  Zusammenhang  stehender  Gesetze  und
Einrichtungen  Anwendung  nur  in  Betreff  des  Wahlgesetzes
  für  den  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vom
31.  Mai  1869  (Art.  79  Nr.  13).

Im  Uebrigen  bleibt  die  Erklärung  der  im  Norddeutschen
  Bunde  ergangenen  Gesetze  zu  Bundesgesetzen
für  das  Königreich  Bayern,  soweit  diese  Gesetze  auf  Angelegenheiten
  sich  beziehen,  welche  verfassungsmäßig  der
Gesetzgebung  des  Deutschen  Bundes  unterliegen,  der
Bundesgesetzgebung  vorbehalten.

 

IV.

Da  in  Anbetracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche
theils  die  vorgerückte  Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges
der  Aufstellung  eines  Etats  für  die  Militärverwaltung  des
Deutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871  und  beziehungsweise
        <pb n="117" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  117

der  Feststellung  der  von  Bayern  auf  sein  Heer  zu  verwendenden
  Gesammtsumme  für  dieses  Jahr  entgegenstellen,
die  Bestimmungen  unter  III.  §.  5  dieses  Vertrages  erst
mit  dem  1.  Januar  1872  in  Wirksamkeit  treten,  wird  der
Ertrag  der  im  Artikel  35  bezeichneten  gemeinschaftlichen
Abgaben  für  das  Jahr  1871  nicht  zur  Bundeskasse  fließen,
sondern  der  Staatskasse  Bayerns  verbleiben,  dagegen  aber
der  Beitrag  Bayerns  zu  den  Bundesausgaben  durch  Matrikularbeiträge
  aufgebracht  werden.

V.

Diejenigen  Vorschriften  der  Verfassung,  durch  welche
bestimmte  Rechte  einzelner  Bundesstaaten  in  deren  Verhältniß
  zur  Gesammtheit  festgestellt  sind,  insbesondere,  soviel
Bayern  angeht,  die  unter  Ziffer  III.  dieses  Vertrages  auf-Hefübrten
  Bestimmungen  können  nur  mit  Zustimmung  des

erechtigten  Bundesstaates  abgeändert  werden.

VI.

Gegenwärtiger  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871
in  Wirksamkeit.

Die  vertragsschließenden  Theile  geben  sich  deshalb  die
Zusage,  daß  derselbe  unverweilt  den  geseczgebenden  Faktoren
  des  Norddeutschen  Bundes  und  Bayerns  zur  verfassungsmäßigen
  Zustimmung  vorgelegt  und,  nach  Ertheilung
  dieser  Zustimmung,  im  Laufe  des  Monats  Dezember
ratifizirt  werden  wird.  Die  Ratifikations-Erklärungen  sollen
  in  Berlin  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Eingangs  genannten  Bevollmähhtigten
  diesen  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  am
heutigen  *  mit  ihrer  Namensunterschrift  und  ihrem

Siegel  versehen.
So  geschehen  Versailles,  den  23.  November  1870.
        <pb n="118" />
        118  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

Schlußprotokoll.

 

Bei  der  Unterzeichnung  des  Vertrages  über  den  Abschluß
  eines  Verfassungsbündnisses  zwischen  Seiner  Majestät
  dem  Könige  von  Preußen  Namens  des  Norddeutschen
Bundes  und  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Bayern
sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  noch  über  nachstehende
  vertragsmäßige  Zusagen  und  Erklärungen  übereingekommen:


J

Es  wurde  auf  Anregung  der  Königlich  Bayerischen  Bevollmächtigten
  von  Seite  des  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten
  anerkannt,  daß,  nachdem  sich  das  Gesetzgebungsrecht
  des  Bundes  bezüglich  der  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse
  auf  das  Königreich  Bayern  nicht  erstreckt,
die  Bundes-Legislative  auch  nicht  zuständig  sei,  das  Verehelichungswesen
  mit  verbindlicher  Kraft  für  Bayern  zu
regeln,  und  daß  also  das  für  den  Norddeutschen  Bund  erlassene
  Gesetz  vom  4.  Mai  1868,  die  Aufhebung  der  polizeilichen
  Beschränkungen  der  Eheschließungen  betreffend,
jedenfalls  nicht  zu  denjenigen  Gesetzen  gehört,  deren  Wirksamkeit
  auf  Bayern  ausgedehnt  werden  könnte.

 

——.

II.

Von  Seite  des  Königlich  Preußischen  Bevollmächtigten
wurde  anerkannt,  daß  unter  der  Gesetzgebungsbefugniß  des
Bundes  über  Staatsbürgerrecht  nur  das  Recht  verstanden
werden  solle,  die  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  zu
regeln  und  den  Grundsatz  der  politischen  Gleichberechtigung
aller  Konfessionen  durchzuführen,  daß  sich  im  Uebrigen  diese
Legislative  nicht  auf  die  Frage  erstrecken  solle,  unter  welchen
  Voraussetzungen  Jemand  zur  Ausübung  politischer
Rechte  in  einem  einzelnen  Staate  befugt  sei.
        <pb n="119" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  119
III.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  kamen  dahin  überein,
  daß  in  Anbetracht  der  unter  Ziffer  I.  statuirten  Ausnahme
  von  der  Bundes-Legislative  der  Gothaer  Vertrag
vom  15.  Juli  1851  wegen  gegenseitiger  Uebernahme  der
Ausgewiesenen  und  Heimathslosen,  dann  die  sogenannte
Eisenacher  Konvention  vom  11.  Juli  1853  wegen  Verpflegung
  erkraukter  und  Beerdigung  verstorbener  Unterthanen
  für  das  Verhältniß  Bayerns  zu  dem  übrigen  Bundesgebiete
  fortdauernde  Geltung  haben  sollten.

Vergl.  Verfassung  Art.  3  A.  4.

IV.

Als  vertragsmäßige  Bestimmung  wurde  in  Aubetracht
der  in  Bayern  bestehenden  besonderen  Verhältnisse  bezüglich
  des  Immobiliar-Versicherungswesens  und  des  engen
Zusammenhanges  derselben  mit  dem  Hypothekar-Kreditwesen
  festgestellt,  daß,  wenn  sich  die  Gesetzgebung  des  Bundes
  mit  dem  Immobiliar-Versicherungswesen  befassen  sollte,
die  vom  Bunde  zu  erlassenden  gesetzlichen  Bestimmungen  in
Bayern  nur  mit  Zustimmung  der  Bayerischen  Regierung
Geltung  erlangen  können.

V

Der  Königlich  Preußische  Bevollmächtigte  gab  die  Zusicherung,
  daß  Bayern  bei  der  ferneren  Ausarbeitung  des
Entwurfes  eines  Allgemeinen  Deutschen  Civilprozeß-Gesetzbuches
  entsprechend  betheiligt  werde.

VI.

Als  unbestritten  wurde  von  dem  Königlich  Preußischen
Bevollmächtigten  zugegeben,  daß  selbst  bezüglich  der  der
Bundes-Legislative  zugewiesenen  Gegenstände  die  in  den  einzelnen
  Staaten  geltenden  Gesetze  und  Verordnungen  in  so
lange  in  Kraft  bleiben  und  auf  dem  bisherigen  Wege  der
Einzelngesetzgebung  abgeändert  werden  können,  bis  eine
bindende  Norm  vom  Bunde  ausgegangen  ist.
        <pb n="120" />
        120  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

VII.

Der  Königlich  Preußische  Bevollmächtigte  gab  die  Erklärung
  ab,  daß  Seine  Majestät  der  König  von  Preußen
kraft  der  Allerhöchstihnen  zustehenden  Präsidialrechte,  mit
Zustimmung  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern,  den
Königlich  Boperischen  Gesandten  an  den  Höfen,  an  welchen
solche  beglaubigt  sind,  Vollmacht  ertheilen  werden,  die  Bundesgesandten
  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten.

Indem  diese  Erklärung  von  den  Königlich  Bayerischen
Bevollmächtigten  acceptirt  wurde,  fügten  diese  bei,  daß  die
Bayerischen  Gesandten  angewiesen  sein  würden,  in  allen
Fällen,  in  welchen  dies  zur  Geltendmachung  allgemein  Deutscher
  Interessen  erforderlich  oder  von  Nutzen  sein  wird,  den
Bundesgesandten  ihre  Beihülfe  zu  leisten.

VIII.

Der  Bund  übernimmt  in  Anbetracht  der  Leistungen  der
Bayerischen  Regierung  für  den  diplomatischen  Dienst  desselben
  durch  die  unter  Ziffer  VII.  erwähnte  Bereitstellung
ihrer  Gesandtschaften  und  in  Erwägung  des  Umstandes,
daß  an  denjenigen  Orten,  an  welchen  Bayern  eigene  Gesandtschaften
  unterhalten  wird,  die  Vertretung  der  Bayerischen
  Angelegenheiten  dem  Bundesgesandten  nicht  obliegt,
die  Verpflichtung,  bei  Feststellung  der  Ausgaben  für  den
diplomatischen  Dienst  des  Bundes  der  Bayerischen  Regierung
  eine  angemessene  Vergütung  in  Anrechnung  zu  bringen

Ueber  Festsetzung  der  Größe  dieser  Vergütung  bleibt
weitere  Vereinbarung  vorbehalten.

IX.

Der  Königlich  Preußische  Bevollmächtigte  erkannte  es
als  ein  Recht  der  Bayerischen  Regierung  an,  daß  ihr  Vertreter
  im  Falle  der  Verhinderung  Preußens  den  Vorsitz  im
Bundesrathe  führe.

X

Zu  den  Artikeln  35  und  38  der  Bundesverfassung  war
man  darüber  einverstanden,  daß  die  nach  Maaßgabe  der
        <pb n="121" />
        Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.  121

Zollvereinsverträge  auch  ferner  zu  erhebenden  Uebergaugsabgaben
  von  Branntwein  und  Bier  ebenso  anzusehen  sind,
wie  die  auf  die  Bereitung  dieser  Getränke  gelegten  Abgaben.


XI.

Es  wurde  allseitig  anerkannt,  daß  bei  dem  Abschlusse
von  Post=  und  Telegraphen-Verträgen  mit  außerdeutschen
Staaten  zur  Wahrung  der  besonderen  Landesinteressen
Vertreter  der  an  die  betreffenden  außerdeutschen  Staaten
angrenzenden  Bundesstaaten  zugezogen  werden  sollen,  und
daß  den  einzelnen  Bundesstaaten  unbenommen  ist,  mit
anderen  Staaten  Verträge  über  das  Post=  und  Telegraphenwesen
  abzuschließen,  sofern  sie  lediglich  den  Ganzverkehr
  betreffen.

 

 

XII.

Zu  Artikel  56  der  Bundesverfassung  wurde  allseitig
anerkannt,  daß  den  einzelnen  Bundesstaaten  das  Recht  zustehe,
  auswärtige  Konsuln  bei  sich  zu  empfangen  und  für
ihr  Gebiet  mit  dem  Exequatur  zu  versehen.

Ferner  wurde  die  Zusicherung  gegeben,  daß  die  Bundeskonsuln
  an  auswärtigen  Orten  auch  dann  aufgestellt
werden  sollen,  wenn  es  nur  das  Interesse  eines  einzelnen
Bundesstaates  als  wünschenswerth  erscheinen  läßt,  daß
dies  geschehe.

XIII.

Es  wurde  feruer  allseitig  anerkannt,  daß  zu  den  im
Norddeutschen  Bunde  ergangenen  Gesetzen,  deren  Erklärung
zu  Gesetzen  des  Deutschen  Bundes  der  Bundesgesetzgebung
vorbehalten  bleibt,  das  Gesetz  vom  21.  Juli  d.  J.,  betreffend
  den  außerordentlichen  Geldbedarf  der  Militär=  und
Marineverwaltung,  nicht  gehört,  und  daß  das  Gesetz  vom
31.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  St.  Gotthard--Eisenbahn,
jedenfalls  nicht  ohne  Veränderung  seines  Inhalts  zum  Bundesgesetze
  würde  erklärt  werden  können.
        <pb n="122" />
        122  Vorgeschichte  der  Reichsverfassung.

XIV.

In  Erwägung  der  in  Ziffer  III.  §.  5  enthaltenen  Bestimmungen
  über  das  Kriegswesen  wurde  —  mit  besonderer
  Beziehung  auf  die  Festungen  —  noch  Nachfolgendes
vereinbart:

#.  1.  Bayern  erhält  die  Festungen  Ingolstadt  und  Germersheim,  sowie
die  Fortifikation  von  Neu-Ulm  und  die  im  Bayerischen  Gebiete  auf  gemeinsame
  Kosten  etwa  künftig  angelegt  werdenden  Befestigungen  in
vollkommen  vertheidigungsfähigem  Stande.

#§.  2.  Solche  neu  angelegte  Befestigungen  treten  bezüglich  ihres
immobilen  Materials  in  das  ausschließliche  Eigenthum  Bayerns.  Ihr
mobiles  Material  hingegen  wird  gemeinsames  Eigenthum  der  Staaten
des  Bundes.  In  Betreff  dieses  Materials  gilt  bis  auf  Weiteres  die
Uebereinkunft  vom  6.  Juli  1869,  welche  auch  hinsichtlich  des  mobilen
Festungsmaterials  der  vormaligen  Deutschen  Bundesfestungen  Mainz,
Rastatt  und  Ulm  in  Kraft  bleibt.

8.  3.  Die  Festung  Landau  wird  unmittelbar  nach  dem  gegenwärtigen
Kriege  als  solche  aufgehoben.

#§.  4.  Diejenigen  Gegenstände  des  Bayerischen  Kriegswesens,  Betreffs
  welcher  der  Bundesvertrag  vom  Heutigen  oder  das  vorliegende
Protokoll  nicht  ausdrückliche  Bestimmungen  enthalten  —  sohin  insbesondere
  die  Bezeichnung  der  Regimenter  und  die  Uniformirung,  Garnisonierung,
  das  Personal=  und  Militär-Bildungswesen  u.  s.  w.  —
werden  durch  dieselbe  nicht  berührt.

Die  Betheiligung  Bayerischer  Offiziere  an  den  für  höhere  militärwissenschaftliche
  oder  technische  Ausbildung  bestehenden  Anstalten  des
Bundes  wird  spezieller  Vereinbarung  vorbehalten.

XV.

Wenn  sich  in  Folge  des  mangelhaft  dahier  vorliegenden
Materials  ergeben  sollte,  daß  bei  Aufführung  des  nunmehrigen
  Wortlautes  der  Bundesverfassung  unter  Ziffer  II.
§§.  1  bis  26  ein  Irrthum  unterlaufen  ist,  behalten  sich  die
kontrahirenden  Theile  dessen  Berichtigung  vor.

XVI.

Die  Bestimmungen  dieses  Schlußprotokolls  sollen  ebenso
verbindlich  sein,  wie  der  Vertrag  vom  Heutigen  über  den
Abschluß  eines  Deutschen  Verfassungsbündnisses  selbst,  und
sollen  mit  diesem  gleichzeitig  ratifizirt  werden.

So  geschehen  Versailles,  den  23.  November  1870.
        <pb n="123" />
        Anhang.  123

V.
Anhang.

Reichsgesetz,
betr.  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen  Reich,
vom  15.  Dezember  1890.

§.  1.  Die  Insel  Helgoland  nebst  Zubehörungen  tritt  dem  Bundesgebiete
  hinzu.

Das  Reich  ertheilt  seine  Zustimmung  dazu,  daß  die  Insel  dem
preußischen  Staate  einverleibt  wird.

Abs.  2.  Vergl.  preuß.  Gesetz,  betr.  die  Verelnigung  der  Insel  Helgoland  mit  der

preußischen  Monarchie,  vom  18.  Februar  1891.

#5  2.  Mit  dem  Tage  der  Einverleibung  in  den  preußischen  Staat
tritt  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme  des  Abschnitts
  VI  über  das  Zoll=  und  Handelswesen,  auf  der  Insel  in  Geltung.
  Zu  den  Ausgaben  des  Reichs  trägt  Preußen  für  das  Gebiet
der  Insel  durch  Zahlung  eines  Aversums  nach  Maßgabe  des  Artikels
38  Absatz  3  der  Reichsverfassung  bei.

##.  3.  Die  von  der  Insel  herstammenden  Personen  und  ihre  vor
dem  11.  August  1890  geborenen  Kinder  sind  von  der  Wehrpflicht  befreit.

#§.  4.  Das  Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag  tritt  mit  dem  im
#§.  2  bezeichneten  Tage  gleichfalls  auf  der  Insel  in  Kraft.  Durch  Beschluß
  des  Bundesraths  wird  die  Insel  einem  Wahlkreise  zugetheilt.

Vergl.  die  S.  77  bei  KF.  23  citirte  Bekanntm.  v.  16.  Mai  1891.

#§.  5.  Durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesraths
  wird  festgestellt,  inwieweit  die  Vorschriften  in  den  §§.  2,  3,  4,
7,  8  des  Gesetzes,  betreffend  die  Reichskriegshäfen,  vom  19.  Juni  1883
(Reichs-Gesetzbl.  S.  105)  für  die  Insel  und  ihre  Gewässer  zur  Anwendung
  gelangen.

5.  6.  Für  die  UÜbrigen,  vor  dem  im  §.  2  bezeichneten  Tage  erlassenen
Reichsgesetze  wird  der  Zeitpunkt,  mit  welchem  dieselben  ganz  oder
theilweise  in  Kraft  treten,  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung
  des  Bundesraths  festgesetzt.

Insoweit  die  Schonung  der  auf  der  Insel  bestehenden  Gesetze  und
Gewohnheiten  es  erheischt,  können  auf  dem  im  Absatz  1  bezeichneten
Wege  an  Stelle  einzelner  Vorschriften  der  einzuführenden  Reichsgesetze
Uebergangsbestimmungen  erlassen  werden.  Die  Geltung  solcher  Bestimmungen
  erstreckt  sich  nicht  über  den  31.  Dezember  1893.

Vergl.  dazu  die  Verordnungen  vom  22.  März  1891,  14.  Dezember  1892,  24.

Juli  1893.
#o  7.  Dieses  Gesetz  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.
Das  Gesetz  ist  am  18.  Dezember  1890  in  Berlin  ausgegeben.
        <pb n="124" />
        Sachregister.

Die  Zahlen  bedeuten,  wo  nicht  Seitenzahlen  angegeben,  bie  88.  bezw.
Artikel;  S.  —  Seite;  A.,  Abs.  —  Absatz,  Z.  —  Zahl;  E.  L.  —
Elsaß-Lothringen;  E.  —  Gesetz,  betr.  die  Verfassung  des  Deutschen
Reiches;  V.  —  Verfassung;  W.  —  Wahlgesetz;  R.  —  Wahlreglement.

A.

Abänderungen  der  Reichsverfassung  V.  78.

Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  hemmt  das  Wahlrecht  W.  3.

Abgaben  von  inländischen  Erzeugnissen  V.  33  A.  2,  35;  von  Schifffahrt
  und  Flößerei  V.  54.

Abgabenwesen,  besondere  Bestimmungen  V.  5  A.  2.

Abgeordnete  des  Reichstags,  Zahl  V.  20.  —  Siehe  auch  Reichstagsabgeordnete.


Abstimmung,  geheime,  bei  den  Wahlen  V.  20;  Abstimmung  der  Reichstagsabgeordneten
  V.  30;  bei  den  Wahlen  zum  Landesausschuß  in
E.  L.  S.  61.

Adler,  Kaiserlicher  V.  11.

Aemter,  öffentliche,  Zulassung  V.  3;  Annahme  durch  Reichstagsmitglieder
  V.  21.

Alter,  welches  zum  Wählen  berechtigt,  W.  1,  zum  Gewähltwerden
W.  4.

Aufangstermin  der  verbindlichen  Kraft  der  Reichsgesetze  V.  2;  der
Reichsverfassung  in  E.  L.  S.  51—53;  des  Ges.  betr.  Verwaltung
und  Verfassung  von  E.  L.  S.  63.

Angriff  auf  das  Bundesgebiet  V.  11  A.  2.

Anhalt  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimmrecht  im  Bundesrathe  V.  6.

Anleihen  für  das  Reich  V.  73.

Armenversorgung  in  den  Bundesstaaten  V.  3  A.  8.

Armenunterstützung  hemmt  das  Wahlrecht  W.  3.

Auflösung  des  Reichstags  V.  24,  25,  des  Landesausschusses  für  E.  L.
S.  62.

Ausführungsbestimmungen  zu  Reichsgesetzen  erläßt  der  Bundesrath
V.  7.

Ausgaben  des  Reichs  V.  69—71,  73;  für  Konsularwesen  V.  4  Z.  7,
56,  für  Post  V.  49,  für  die  Kriegsflotte  V.  53,  für  das  Heer
        <pb n="125" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.  125

V.  62,  für  diplomatische  Vertretung  V.  11  und  S.  120,  für  das
Bayerische  Heer  S.  113.

Aushebungswesen  V.  61.

Ausland,  Anspruch  Reichsangehöriger  dem  Auslande  gegenüber  V.  3
A.  8,  Schutz  des  Deutschen  Handels  V.  4  Z.  7,  Regelung  des
Post=  und  Telegraphenverkehrs  V.  52  A.  3.

Auslegung  der  Wahllisten  W.  8,  R.  2.

Ausschließungen  vom  Handels=  und  Zollgebiet  V.  33.

Ausschüsse  des  Bundesraths  V.  8,  36  A.  2,  39,  46,  56,  63  A.  ö.

Auswärtige  Angelegenheiten,  Ausschuß  im  Bundesrath  V.  8  A.

Auswanderungswesen,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4
der  Reservisten  und  Wehrmänner  V.  59  A.  2.

Auszuweisende,  Uebernahme  V.  3  A.  4.

B.

Baden,  Vereinbarung  über  die  Verfassung  E.  1  und  S.  95  f.,  als
Bundesgebiet  V.  1,  Stimmen  im  Bundesrath  V.  6;  Sonderrechte
V.  35  A.  2,  38  A.  4,  S.  97  f.

Bahnpolizeireglement  V.  43.

Bankwesen  V.  4  Z.  4.

Bayern,  Vereinbarung  üÜber  die  Verfassung  E.  1,  2,  3  und  S.  110
ff.;  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimmen  im  Bundesrath  V.  6;
Sonderstellung  bezüglich  der  Heimaths=  und  Niederlassungsverhältnisse
  V.  4  Z.  1,  bez.  des  Eisenbahnwesens  V.  4  Z.  s,  46,  bez.
des  Post=  und  Telegraphenwesens  V.  4  Z.  10,  52,  bez.  des
Militärwesens  V.  8  A.  2,  Schlußbestimmung  zum  Abschnitt  XI
und  XII,  bez.  der  Bier=  und  Branntweinsteuer  V.  35  A.  2,  38
A.  4,  46;  Sitz  im  Ausschuß  für  Landheer  und  Festungen  und
Vorsitz  im  Ausschuß  für  auswärtige  Angelegenheiten  V.  8.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag
V.  21.  —  S.  auch  Reichsbeamte.

Beerdigung  fremder  Staatsangehöriger  V.  3  A.  4,  S.  119.

Beglaubigung  öffentl.  Urkunden  V.  4  Z.  12,  von  Gesandten  V.  11.

Behörden  des  Deutschen  Reichs,  deren  Bezeichnung  V.  11.

Bekanntmachung  der  Auslegung  der  Wahllisten  W.  8,  R.  2;  der  Abgrenzung
  der  Wahlbezirke  R.  8;  des  Wahlergebnisses  R.  27,  beie
der  Stichwahl  R.  30,  31,  bei  der  Neuwahl  R.  34.

Belagerungszustand,  Erklärung  durch  den  Kaiser  V.  68.

Beleidigung  des  Bundesraths  u.  s.  w.  V  74,  75.

Berichte,  wahrheitsgetreue,  über  Verhandlungen  des  Reichstags,  Unverantwortlichkeit
  V.  22.

Berichtigung  der  Wählerlisten  R.  4.

8.
3.1;
        <pb n="126" />
        126  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.

Beschlußfähigkeit  des  Reichstags  V.  28.

Beschlußfassung  im  Bundesrath  V.  7,  37,  im  Reichstag  V.  28.

Beschwerden  über  Justizverweigerung  V.  77.

Besoldungen  dürfen  die  Reichstagsmitglieder  als  solche  nicht  beziehen
V.  32.

Betriebseinrichtungen  für  Eisenbahnen  V.  43,  45.

Bevollmächtigte  zum  Bundesrath  V.  6,  9.

Bevormundete  vom  Wahlrecht  ausgeschlossen  W.  3.

Bezirkstage  in  Elsaß-Lothringen,  Wahlrecht  S.  60.

Bier,  Besteuerung  V.  35,  38  A.  4,  in  Elsaß-Lothringen  S.  54.

Branntweinsteuer  V.  35,  38  A.  4.

Braunschweig  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimmen  im  Bundesrath  V.  6.

Bremen  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath  V.  6,  als
Freihafen  V.  34.

Bündnisse  V.  11.

Bündnißvertrag  mit  Bayern  V.  Schlußprotokoll  zu  Abschn.  XI  und
S.  110  ff.

Bürgerliche  Rechte,  Zulassung  zum  Genuß  V.  3.

Bürgerliches  Recht,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  13.

Bund,  Deutscher,  s.  Reich.

Bundesbeamte  als  Reichsbeamte  V.  18  A.  2.  —  S.  auch  Reichsbeamte.


Bundeserekution  V.  19.

Bundesgebiet,  Umfang  V.  1,  Einverleibung  von  Elsaß-Lothringen
S.  51;  Bedrohung  desselben  V.  68.

Bundesgesetzblatt  V.  2.

Bundesfürsten,  Rechte  derselben  bezgl.  ihrer  Truppentheile  V.  63,  66.
—  S.  auch  Bundesstaaten.

Bundesglieder  s.  Bundesstaaten.

Bundesrath,  Mitwirkung  bei  der  Reichsgesetzgebung  V.  5,  Zusammensetzung
  V.  6,  Gegenstände  der  Beschlußfassung  V.  7,  16,  19,  23,
24,  36,  38  A.  2,  39  A.  2,  Schlußbest.  zu  Abschn.  XI;  Ausschüsse
V.  8,  36,  39,  56;  Zustimmung  zur  Kriegserklärung  und  zu  Verträgen
  V.  11  A.  2  und  3;  Berufung  V.  12,  13,  14;  Rechnungslegung
  V.  72;  Beleidigung  V.  74,  75;  Zuständigkeit  zur  Aburtheilung
  von  Streitigkeiten  zwischen  Bundesstaaten  V.  76;
Beschwerdeinstanz  bei  Justizouerweigerung  V.  77;  Beschlüsse  über
Verfassungsänderungen  V.  78.  —  B.  erläßt  das  Wahlreglement
W.  15.

Befugnisse  bezüglich  Elsaß-Lothringen  S.  51,  52,  54,  55,

56,  59,  63,  bezügl.  Helgoland  S.  123.

Bundesstaaten  (Bu:esglieder),  gemeinsames  Indigenat  aller  Ange-
        <pb n="127" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.  127

hörigen  derselben  V.  3;  Rechte  derselben  in  Beziehung  auf  den
Bundesrath  V.  7—10;  Exekution  gegen  Bundesst.  V.  19;  Erhebung
  und  Verwaltung  der  Steuern  V.  33  A.  2,  36  f.;  Eisenbahnwesen
  V.  41  ff.;  Post=  und  Telegraphenwesen  V.  50  ff.;
Marine  und  Schifffahrt  V.  54;  Konsulatwesen  V.  56;  Kosten  und
Lasten  des  Reichskriegswesen  V.  58  ff.;  Schlichtung  von  Streitigkeiten
  V.  76;  Justizverweigerung  V.  77;  besondere  Rechte  einzelner
  Bundesstaaten  V.  78.

C  (s.  auch  K).
Certifikate  für  Schiffsvermessung  V.  54  M.  2.

D.

Deutsche,  allgemeine  Rechte  V.  3;  Wehrpflicht  V.  57.

Deutsches  Reich  s.  Reich.

Diäten  der  Reichstagsmitglieder  ausgeschlossen  V.  32.

Diensteib  der  Reichsbeamten  V.  18,  der  Post=  und  Telegraphenbeamten
  V.  50,  der  Marineoffiziere  u.  s.  w.  V.  53.  —  Siehe
auch  Fahneneid.  #

Dienstzeit  im  Reichsheere  V.  59.

Diplomatischer  Schutz  für  die  Mitglieder  des  Bundesraths  V.  10.

Disziplin  im  Reichstage  V.  27.

Disziplinarverfahren  gegen  Reichstagsmitglieder  wegen  Abstimmung
unzulässig  V.  30.

E.

Ehrengerichte,  Verordnung  über  dieselben  V.  61.

Eidesleistung  s.  Dien  steid,  Fahneneid.

Eigenthum,  geistiges,  Schutz  V.  4  Z.  6.

Einberufung  des  Bundesrathes  und  Reichstages  V.  12—14.

Einführung  norddeutscher  Bundesgesetze  in  Bayern  u.  s.  w.  E.  2;  der
Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen  S.  51  ff.

Einpfennigtarif  der  Eisenbahnen  V.  45  Z.  2.

Einquartierung  s.  Quartierwesen.

Einsprachen  gegen  die  Wählerlisten  W.  8.

Eisenbahnwesen,  Gegenstand  der  Gesetzgebung  des  Reichs  V.  4  Z.  8,
Vorbehalte  bezügl.  Bayerns  V.  4  Z.  s,  46  A.  2;  Ausschuß  im
Bundesrath  V.  8  Z.  ö;  besondere  Bestimmungen  V.  41  ff.;  Betriebs=
  und  Bahnpolizeireglement  V.  43.

Elsaß-Lothringen,  Vereinigung  mit  dem  Deutschen  Reiche  S.  51.
Einführung  der  Reichsverfassung  S.  51,  53;  Zahl  der  Reichs-
        <pb n="128" />
        128  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.

tagsabgeordneten  S.  53;  Sonderbestimmungen  S.  54,  55;  Einführung
  des  Wahlgesetzes  S.  54;  Verfassung  und  Verwaltung
S.  57  ff.;  Statthalter  S.  57  ff.,  Ministerium  S.  57  ff.,  Staatsrath
  S.  59  f.,  Landesausschuß  S.  60  f.;  Landesgesetzgebung
S.  56,  68.

Emission  von  Papiergeld,  Regelung  durch  das  Reich  V.  4  Z.  8.

Engere  Wahl  s.  Stichwahl.

Entlassung  von  Reichsbeamten  V.  18.

Entlastungserklärung  für  Einnahmeverwendung  V.  72.

Erfindungspatente,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.

Erkenntnisse  in  Civilsachen,  wechselseitige  Vollstreckung  V.  4  Z.

Ernennung  von  Reichsbeamten  V.  18;  von  Beamten  in  E.  L.

Ersatzmannschaften  für  die  Marine  V.  53  A.  S.

Ersatzwahlen  R.  34.

Etat  s.  Reichshaushalt.

Exekution  gegen  Bundesglieder  V.  19.

Epropriationsrecht  für  gewisse  Eisenbahnen  V.  41.

F.

Fahneneid  der  Deutschen  Truppen  V.  64,  S.  105.

Festungen,  Anlegung  V.  65;  Ausschuß  dafür  V.  8  Z.  1;  Vorbehalte
von  Bayern  und  Württemberg  V.  8  und  S.  106,  115,  121.

Festungskommandanten  ernennt  der  Kaiser  V.  64  A.  2,  S.  106.

Finanzen  s.  Reichs  finanzen.

Flagge,  Schutz  der  Deutschen  Flagge  V.  4  Z.  7;  der  Kriegsmarine  und
Kauffahrteischiffe  V.  55.

Flößerei,  Betrieb  V.  4  Z.  9,  Abgaben  V.  54.

Flotte  s.  Reichskriegsflotte.

Flurschäden,  Vergütung  V.  61.

Flußzölle,  Regelung  durch  das  Reich  V.  4  Z.  9.  —  Siehe  auch
Flößerei.

Freihäfen  V.  34.

Freizügigkeit,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  1.

Fremdenpolizei  V.  4  Z.  1.

Friedenspräsenzstärke  des  Deutschen  Heeres  V.  60,  62.

Friedensschlüsse  seitens  des  Reichs  V.  11.

G.
Garantieen  zu  Lasten  des  Reichs  V.  73.
Garnisonen  bestimmt  der  Kaiser  V.  63  A.  4.
Gebiet  des  Bundes  V.  1,  S.  51.

5.
11.
S.  58.
        <pb n="129" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.  129

Gebühren  für  telegraphische  Korrespondenz  V.  52  A.  2.

Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers  V.  17,  S.  52;  des  Staatssekretärs
für  Elsaß-Lothringen  S.  58.

Gemeindeangehörigkeit,  Erwerb  V.  3  A.  3.

Genehmigung  des  Reichstags  zu  Verträgen  V.  11,  zur  strafrechtlichen
Verfolgung  seiner  Mitglieder  V.  31,  zu  besonderen  Verordnungen
  S.  55.

Generale,  Ernennung  V.  64.

Gerichtsverfahren,  Regelung  durch  das  Rcich  V.  4  Z.  13.

Germersheim,  Festung  S.  122.

Gesandte  s.  Reichsgesandte.

Geschäftsgang  im  Reichstag  V.  27.

Geschäftsordnung  des  Reichstags  V.  27.

Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen  S.  62.

Gesetz,  betr.  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  S.  11  f.;  betr.  die
Stellvertretung  des  Reichskanzlers  S.  23;  betr.  den  Diensteid
der  unmittelbaren  Reichsbeamten  S.  23;  betr.  die  Stimmzettel
für  öffentliche  Wahlen  S.  67;  betr.  die  Vereinigung  von  Elsaß-Lothringen
  mit  dem  Deutschen  Reiche  S.  51;  betr.  die  Einführung
  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß-Lothringen
S.  53;  betr.  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-Lothringen  S.  56;
betr.  die  Verfassung  und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens  S.  57  f.;
betr.  die  Anwendung  abgeänderter  Reichsgesetze  auf  landesgesetzliche
  Angelegenheiten  Elsaß-Lothringens  S.  63.

Gesetze  und  Verordnungen  in  den  Bundesstaaten  S.  119.

Gesetzgebung  durch  das  Reich  V.  2—5,  35,  S.  52,  56,  63.

Gesetzesvorschlagsrecht  des  Reichstags  V.  23,  des  Landesausschusses
in  Elsaß-Lothringen  S.  62.

Gewerbebetrieb,  Zulassung  V.  3;  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung
V.  4  Z.  1

Gerichtsordnung,  Regelung  durch  das  Reich  V.  4  Z.  s.

Grundstücke,  Erwerb  V.  3.

H.

bamurg  als  Bundesgebiet  V.  1;  Bundesstimme  V.  6;  Freihasen
V.  3

Handel,  hezzgecung  durch  das  Reich  V.  4  Z.  2,  33—40;  Schutz  im
Auslande  V.  4  Z.  7;  Ausschuß  im  Bundesrath  für  Handel  und
Verkehr  V.  8  Z.  4,  56.

Haudelsgesetzgebung  durch  das  Reich  V.  4  Z.  2.

Handelsfreiheit  V.  33  A.  2.
Handelsgebiet,  Deutschland  einheitl.  V.  33.
        <pb n="130" />
        130  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.

Handelsmarine  V.  54,  Flagge  V.

Handelswesen  V.  33—40.

Haushalt  s.  Reichshaushalt.

Heimathsverhältnisse,  Regelung  durch  das  Reich  V.  4  Z.  1.

Helgoland,  Vereinigung  mit  dem  Reiche  S.  123.

Hessen,  Bundesgebiet  V.  1,  Stimmen  im  Bundesrath  V.  6;  Verträge
  mit  demselben  E.  1,  S.  95  ff.

Hochverrath,  Zuständigkeit  für  Aburtheilung  V.  75.

J.
Jadehafen,  Reichskriegshafen  V.  53  A.  2.
Immobiliarversicherung,  Vorbehalt  bezüglich  Bayerns  S.  119.
Indigenat,  gemeinsames  für  ganz  Deutschland  V.  3.
Ingolstadt,  Festung  S.  122.
Inspektionsrecht  des  Kaisers  über  die  einzelnen  Kontingente  V.  63
A.  2,  S.  107,  114,  desgl.  der  Bundesfürsten  V.  66.
Instizverweigerung  V.  77.
Justizwesen,  Ausschuß  im  Bundesrath  V.  8  Z.  e.

K.

Kaiser,  Rechte  und  Pflichten  in  Beziehung  auf  das  Reich  V.  8  A.  2,
10,  11,  12,  15,  16—19,  24,  36  A.  2,  46,  50,  53,  56,  63—65,  68;
in  Beziehung  auf  Elsaß-Lothringen  S.  52,  55,  56,  57,  58,  60—63.

Kauffahrteischiffe,  Deutsche,  bilden  die  Handelsmarine  V.  54,  Flagge
derselben  V.  55.

Kiel,  Hafen,  Reichskriegshafen  V.  53  A.  2.

Kolonisation,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  1.

Kommissarien  des  Bundesraths  V.  16.

Konkursverfahren  schließt  das  Wahlrecht  aus  W.  3.

Konsulargesetzgebung  durch  das  Reich  V.  1  Z.  7.

Konsulatwesen  V.  56.

Konsuln,  Anstellung  V.  56,  S.  121.

Kontingentsherren  s.  Bundesfürsten.

Konventionen  über  Militärverhältnisse  V.  66.

Kosten  der  Wahlen  W.  16.

Krankenverpflegung,  Verträge  darüber  V.  3  A.  4.

Kriegserklärung  seitens  des  Reichs  V.  11.

Kriegsmarine  V.  4  Z.  14;  besondere  Bestimmungen  V.  5  A.  2;  Organisation
  u.  s.  w.  V.  53,  Flagge  V.  55.

Kriegsmaterial,  Beförderung  auf  Eisenbahnen  V.  47.

Kriegszustand,  Erklärung  desselben  V.  68;  Reservatrecht  Bayerns
S.  114.
        <pb n="131" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.  131

L.

Ladungsfähigkeit  der  Seeschiffe  V.  54  A.  2.

Landau,  Festung  S.  122.

Landesausschuß  für  Elsaß-Lothringen  S.  60  ff.

Landesgesetze  stehen  den  Reichsgesetzen  nach  V.  2;  Landesges.  Über
Vereins=  und  Versammlungsrecht  W.  17;  Landssges.  in  E.  L.
S.  56  f.,  63.

Landesgesetzgebung,  vorbehaltene  V.  35  A.  2;  in  Elsaß-Lothringen
S.  56  f.,  63.

Landeskonsulate  V.  56.

Landesregierungen  s.  Bundesstaaten.

Landesverrath,  Zuständigkeit  zur  Aburtheilung  V.  75.

Landesvertheidigung  V.  4  Z.  s.  46  A.  8,  47.

Landstraßen,  Herstellung  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  und
des  allgemeinen  Verkehrs  V.  4  Z.  8.

Landheer  und  Festungen,  Ausschuß  im  Bundesrath  V.  8  Z.  1,  65  A.  ö.

Landwehr,  Organisation  V.  63  A.  4.

Landwehrmänner,  Auswanderung  V.  59  M.  2.

Lauenburg  als  Bundesgebiet  V.  1.

Legislaturperiode  des  Reichstags  V.  24.

Legitimationsprüfung  der  Mitglieder  des  Reichstags  V.  27.

Leuchtfeuer,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  9.

Lippe  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath  V.  0.

Lothringen  s.  Elsaß-Lothringen.

Lübeck  als  Bundesgebiet  V.  1;  Stimme  im  Bundesrath  V.  6.

M.

Maaßordnung,  Zuständigkeit  des  Reichs  V.  4  Z.  3.

Marine  und  Schifffahrt  V.  53—55.

Matrikularbeiträge  V.  70.

Mecklenburg-Schwerin  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimmen  im  Bundesrath
  V.  6.

Mecklenburg-Strelitz  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimmen  im  Bundesrath
  V.  6.

Medizinalpolizei,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  15.

Meßbriefe  der  Seeschiffe,  Ausstellung  V.  54  A.  2.

Militärdienst,  Erfüllung  der  Militärpflicht  im  Verhältniß  zum  Heimathslande
  V.  3  A.  S,  allgemeine  Wehrpflicht  V.  57  ff.

Militärgesetzgebung,  Einführung  der  preußischen  für  das  Reich  S.
61;  Vorbehalte  von  Bayern  und  Württemberg  S.  105  f.,  113  f.

Militärkirchenordnung,  preußische,  nicht  für  das  Reich  eingefübrt  V.  61.

97
        <pb n="132" />
        132  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.

Militärkonventionen  V.  66;  mit  Württemberg  V.  Schlußbest.  zu
Abschn.  XI  und  S.  104  ff.

Militärpersonen,  Beförderung  auf  Eisenbahnen  V.  47;  sind  vom
aktiven  Wahlrecht  ausgeschlossen  W.  2;  sind  nicht  in  die  Wählerlisten
  aufzunehmen  R.  1.

Militärpflicht,  Erfüllung  V.  3  A.  4.

Militärstrafgerichtsordnung  V.  61.

Militärstrafgesetzbuch  V.  61.

Militärstrafrecht  V.  61;  besondere  Bestimmungen  bezügl.  Bayern  und
Württemberg  V.  Schlußbest.  zu  Abschn.  XI  und  S.  108,  S.  113.

Militärverwaltung  V.  62,  67.

Militärwesen,  Gegenstand  der  Gesetzgebung  des  Reichs  V.  4  Z.  14;
besondere  Bestimmungen  V.  5  A.  2.

Ministerium  für  Elsaß-Lothringen  S.  58,  62.

Mitglieder  des  Bundesraths,  Recht  zum  Erscheinen  im  Reichstag
V.  9,  16;  Recht  auf  diplomatischen  Schutz  V.  10;  Beleidigung
V.  74.  —  S.  auch  Reichstagsabgeordnete.

Mobilmachung  V.  61.

Münzwesen,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  8.

N.

Nachwahl  s.  Stichwahl.

Neuwahl  im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstags  V.  25;  bei  Neuwahl
keine  Neuaufstellung  der  Wählerlisten  W.  8  A.  3;  Neuw.  bei  Ablehnung
  der  Annahme  des  Mandats  R.  34;  zu  den  Bezirkstagen
in  E.  L.  S.  62.

Niederlassungsverhältnisse,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  1.

O.

Oberbefehl  über  das  Landheer  V.  63.

Obligationenrecht,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  18.

Oeffentlichkeit  der  Reichstagsverhandlungen  V.  22,  der  Wahlhandlung
  W.  9.

Offtziere  des  Reichsheeres,  Qualifikation  V.  63,  Ernennung  V.  64,
66,  S.  105,  S.  114.

Oldenburg  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath  V.  6.

P.
Papiergeldausgabe,  Negelung  durch  das  Reich  V.  4  Z.  8.
Paßwesen,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  1.
Patentwesen,  Regelung  durch  das  Reich  V.  4  Z.  ö.
        <pb n="133" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.  133

Petitionen  an  den  Reichstag  V.  23,  an  den  Landesausschuß  fü#
Elsaß-Lothringen  S.  62.

Pollzei,  Zuständigkeit  des  Reichs  für  Fremdenpolizei  V.  4  Z.  #1,  für
Medizinal=  und  Veterinärpolizei  V.  4  Z.  15;  Requisition  von
Truppen  für  Polizeizwecke  V.  66.

Portofreiheiten  V.  52  A.  2.

Postbeamte,  Anstellung  u.  s.  w.  V.  50.

Postbehörden,  Amtsbezeichnung  V.  50.

Posttarwesen  V.  52  A.  2.

Postüberschüsse,  deren  Behandlung  V.  49,  51,  70.

Postvertrag  vom  23.  November  1867  V.  52  A.  3.

Postverträge  mit  fremden  Staaten  V.  50  A.  2,  52  A.  8,  S.  121

Postwesen,  Zuständigkeit  des  Reichs  V.  4  Z.  10,  48—52;  besondere
Bestimmungen  für  Bayern  und  Württemberg  V.  52,  S.  97,  101,
103,  112,  121;  Verwendung  der  Einnahmen  V.  70.

Präsident  des  Reichstags  V.  27.

Präsidium  des  Bundes,  Rechte  und  Pflichten  V.  5  A.  2,  7,  8  A.  2,
allgemeine  V.  11—19,  besondere  V.  37,  R.  9.

Presse,  Zuständigkeit  des  Reichs  V.  4  Z.  16.

Preußen  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimmen  im  Bundesrath  V.  6.  —
Siehe  auch  Präsidium.

Protokoll  s.  Wahlprotokoll.

Prozeßverfahren,  Zuständigkeit  des  Reichs  V.  4  Z.  13.

Publikation  s.  Verkündigung.

O.

Quartierwesen  V.  E1.

R.

Rangerhöhung  eines  Reichstagsabgeordneten  hat  den  Verlust  des
Mandats  zur  Folge  V.  21.

Rechnungslegung  über  die  Verwendung  der  Einnahmen  des  Reichs
V.  71,  72.

Rechnungswesen,  Ausschuß  im  Bundesrath  V.  8  Z.  7,  39.

Rechtshülfe  V.  4  Z.  11.

Rechtspflege,  Beschwerde  wegen  Verweigerung  oder  Hemmung  V.  77.

Rechtsschutz  für  Bundesangehörige  V.  3.

Rechtsverfolgung  für  Bundesangehörige  V.  3.

Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  V.  18.

Redefreiheit  der  Reichstagsmitglieder  V.  30.

Reglement  für  die  Wahlen  S.  70  ff.
        <pb n="134" />
        134  Versassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.

Reich,  Leisen,  Verfassungsurkunde  und  Einführungsgesetz  bazu
S.  11—5

Neichsanleigen.  Aufnahme  V.  73.

Reichsbeamte,  Ernennung  u.  s.  w.  V.  18,  Reichsb.  bedürfen  keines
Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag  V.  21,  Beleidigung  derselben
  V.  74.

Reichsbehörden,  Beleidigung  V.  71.

Reichsfinanzen  V.  69—73.

Reichsgericht,  Zuständigkeit  V.  75.

Reichsgesandte,  Beglaubigung  V.  11.

Reichsgesetzblatt,  Verkündung  der  Reichsgesetze  V.  2

Reichsgesetze  gehen  den  Landesgesetzen  vor  V.  2;  Inkrafttreten,  Bekanntmachung
  u.  s.  w.  V.  2;  Beschlußfassung  darüber  V.  5;  Verkündung
  V.  17;  Vorschlagsrecht  des  Reichstags  V.  23.  —  Siehe
auch  Gesetz.

Reichsgesetzgebung  V.  2—5,  52  A.  2,  60,  76  A.  2,  S.  56.

Reichshaushalt,  jährliche  Feststellung  V.  60  (62  A.  2),  Kontrole  V.  72

Reichsheer  steht  unter  dem  Befehl  des  Kaisers  V.  63  ff.;  Ausschuß
im  Bundesrath  V.  8;  Dienst  im  Reichsheer  V.  57,  59;  Organisation
  V.  59  ff.;  Friedenspräsenzstärke  V.  60;  Bestreitung  des
Aufwandes  V.  62;  besondere  Bestimmungen  für  Bayern  und
Württemberg  V.  Schlußbest.  zu  Abschnitt  XI  und  Abschnitt  XII,
sowie  S.  98,  101,  104  ff.,  113  f,  122.

Reichskanzler,  Rechte  und  Pflichten  V.  15,  17,  23,  70,  72,  S.  52;
Stellvertretung  S.  23.

Neichskasse,  Einnahmen  V.  38,  39,  49,  52  A.  4,  62,  67,  69,  70,  72;
Ausgaben  V.  53  A.  8,  62,  65,  69  ff.

Reichskriegsflotte  V.  53  A.  s.  —  Siehe  auch  Kriegsmarine.

Reichskriegshäfen  V.  53  A.  2,  S.  123.

Reichskriegswesen  V.  57—68;  besondere  Bestimmungen  für  Bayern
und  Württemberg  V.  Schlußbest.  zu  Abschnitt  XI  und  S.  98,
101,  104  ff.,  113  f.,  122.

Reichsmilitärgesetz  V.  61.

Reichssteuern,  Regelung  ihrer  Verwendung  durch  das  Reich  V.  4
Z.  2,  Einführung  V.  70.

Reichstag,  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  V.  5,  16,  Genehmigungsertheilung
  V.  11  A.  3,  Berufung  V.  12,  13,  besondere  Bestimmungen
  V.  20—32;  Wahl  V.  20,  Verhandlungen  V.  22,  Gesetzesvorschlagsrecht
  V.  23,  Legislaturperiode  V.  24,  Auflösung  V.  25,
Vertagung  V.  26,  Beschlußfassung  V.  28,  Rechnungslegung  an  ihn
V.  72,  Beleidigung  V.  74,  75;  Prüfung  der  Wahlen  W.  13,  Zustimmung
  zur  Abänderung  des  Wahlreglements  W.  15;  Ein-
        <pb n="135" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.  135

reichung  der  Wahlverhandlungen  an  ihn  N.  35;  VBefugnisse  bezüglich
  Elsaß-Lothringen  S.  51,  55,  56.

Reichstagsabgeordnete,  Zahl  V.  20,  Verlust  des  Mandats  V.  21,
Prüfung  der  Legitimation  V.  27,  rechtliche  Stellung  V.  29,  Unverantwortlichkeit
  V.  30,  Beleidigung  V.  74.

Reichsverfassung  S.  12—50;  Einführung  in  Elsaß-Lothringen  S.  51,
53;  Abänderung  V.  78.

Requisitionswesen,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  1r.

Reservatrechte  einzelner  Bundesstaaten  V.  78,  S.  95  ff.

Reservisten,  Auswanderung  V.  59  A.  2.

Reuß  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath  V.  6.

Rübensteuer  V.  35,  38  A.  2  Z.  Sc.

S.

Sachsen  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimmen  im  Bundesrath  V.  6;  Sitz
im  Ausschuß  für  auswärtige  Angelegenheiten  V.  8  A.  8.
Suchsenes  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath

Fsss  Sa-gen  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath
  V

sedlfen)  Meiiingen  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath
V.  6.

Sachsen-Weimar  als  Bunbesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath  V.  6.

Salzsteuer  V.  35,  38  A.  2  Z.  8  v.

Schaumburg-Lippe  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath
  V.  6.

Schiffe  s.  Seeschiffe.

Schifffahrt,  Schutz  durch  das  Reich  V.  4  Z.  7.  9;  besondere  Bestimmungen
  V.  53—55.

Schifffahrtsabgaben  V.  54.

Schiffscertifikate,  Ausstellung  V.  54  A.  2.

Schiffsführung,  Befähigungsnachweis  dafür  V.  54.

Schiffshandwerker,  Pflicht  zum  Dienst  in  der  Marine  V.  53.

Schriftführer  des  Reichstags  V.  27.

Schutz  des  geistigen  Eigenthums  V.  4  Z.  e.

Schutzpflicht  des  Neichs  dem  Auslande  gegenüber  V.  3  A.  6.

Schwarzburg-Rudolstabt  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath
  V.  6.

Schwarzburg-Sondershausen  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im
Bundesrath  V.  6.

Seehäfen,  gleichmäßige  Zulassung  Deutscher  Kauffahrteischiffe  V.  54
A.  8.
        <pb n="136" />
        136  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.

Seeschiffe,  Nationalität  u.  s.  w.  V.  54.

Seeschifffahrtszeichen  V.  4  Z.  o.

Seewesen,  Ausschuß  des  Bundesraths  dafür  V.  8  Z.  2.

Serviswesen  V.  61.

Sonderangelegenheiten  von  Bundesstaaten,  Abstimmung  im  Bundesrath
  V.  7  A.  4.

Sonderrechte  der  Bundesstaaten  V.  78.

Spezialtarife  V.  46.

Stactaburoertecht-  Erlangung  V.  3,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung
V.  4  Z.

Staatsrath  in  Elsaß-Lothringen  S.  59  ff.

Staatssekretär  für  Elsaß-Lothringen  S.  58  ff.

Standarte,  kaiserliche  V.  11.

Statthalter  für  Elsaß-Lothringen  S.  57  ff.

Stellvertretung  des  Reichskanzlers  V.  17.

Steuerämter  in  den  Bundesstaaten  V.  36.

Steuern  im  Deutschen  Reiche  V.  4  Z.  2,  33  A.  2,  35,  38,  39,  70.

Steuerverglütungen  und  -Ermäßigungen  V.  38.

Stichwahl  R.  29  ff.

Stimmenabgabe  bei  den  Wahlen  R.  14.

Stimmengleichheit  im  Bundesrath  V.  7  A.  8,  bei  den  Wahlen  W.
12,  R.  32.

Stimmenmehrheit  bei  Beschlußfassung  über  Gegenstände  der  Reichsgesetzgebung
  V.  5;  im  Bundesrath  V.  7.

Stimmenverhältniß  bei  den  Wahlen  W.  12,  R.  28.

Stimmrecht  im  Bundesrath  V.  5  A.  2,  6,  7;  in  den  Ausschüssen  V.  8.

Stimmzettel  für  die  Reichstagswahlen  W.  10,  11,  R.  15.

Strafrecht,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  18.

Strafverfolgung  von  Reichstagsmitgliedern  V.  30,  31

Streitigkeiten  zwischen  den  Bundesstaaten  V.  75.

Syrup,  Besteuerung  V.  35.

T.

Tabackssteuer  V.  35,  38  A.  2  Z.  e.

Tagesmarken,  Aufsicht  des  Reichs  V.  4  Z.  6.

Tarifwesen  der  Eisenbahnen  V.  45.

Telegraphenbeamte,  Anstellung  u.  s.  w.  V.  50.

Telegraphenwesen,  Gegenstand  der  Reichsgesetzggebung  V.  4  Z.  10;
Ausschuß  im  Bundesrath  V.  8  Z.  ö;  nähere  Bestimmungen  V.
48—52;  Verwendung  der  Einnahmen  V.  70;  besondere  Bestimmungen
  für  Bayern  und  Württemberg  V.  52.

Tounen  als  Schifffahrtszeichen  V.  4  Z.  9.
        <pb n="137" />
        Vecfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.  137

u.
Ulm  als  Festung  S.  122.
Ungultigkeit  der  Wahlzettel  W.  13,  R.  15,  19.
Unverantwortlichkeit  bezüglich  der  Reichstagsberichte  V.  22;  der
Reichstagsmitglieder  V.  20.
urkundenbeglaubigung,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  12.
Urlaub  ist  für  Beamte  zum  Eintritt  in  den  Reichstag  nicht  erforderlich
  V.  21.

V.

Veränderungen  der  Verfassung  V.  78.

Verankwortlichkeit  des  Reichskanzlers  V.  17.

Verbrauchsabgaben  V.  35,  Erhebung  und  Verwaltung  V.  36.

Vereidigung  der  Reichsbeamten  V.  18.

Vereinbarungen  in  dem  Versailler  Protokoll  E.  3,  S.  95  ff.,  S.  110  ff.

Vereine,  Regelung  des  Vereinswesens  durch  das  Reich  V.  4  Z.  16,
Bildung  zum  Zwecke  der  Wahlen  W.  17.

Verfassung  des  Deutschen  Bundes  E.  1,  2.  —  Siehe  auch  Reichsverfassung.


Verfassungsstreitigkeiten  in  den  Bundesstaaten  V.  76.

Verhaftung  von  Reichstagsmitgliedern  V.  31.

Verhandlungen  des  Reichstags,  Oeffentlichkeit  V.  22.

Verkehr,  Zuständigkeit  des  Reichs  V.  4  Z.  8s,  Ausschuß  im  Bundesrath
  für  Verkehr  V.  8  Z.  4;  Anlegung  von  Eisenbahnen  im
Interesse  des  Verkehrs  V.  41,  46.

Verkündigung  der  Reichsgesetze  V.  2.

Versammlungsrecht  zum  Zwecke  der  Wahlen  W.  17.

Versicherungswesen,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  V.  4  Z.  1,
Vorbehalt  wegen  Bayerns  S.  119.

Vertagung  des  Reichstags  V.  12,  26;  des  Landesausschusses  für
Elsaß-Lothringen  S.  62.

Vertheidigung,  Eisenbahnen  im  Interesse  derselben  V.  41.

Verträge  wegen  Uebernahme  von  Auszuweisenden  V.  3  A.  4;  mit
fremden  Staaten  V.  11,  zwischen  den  Bundesstaaten  bezüglich
Post  und  Telegraphie  V.  50  A.  6;  mit  Bayern,  Württemberg,
Baden,  Hessen  E.  1—3,  S.  95  ff.

Veterinärpolizei,  Zuständigkeit  des  Reichs  V.  4  Z.  16.

Bizepräsident  des  Reichstags  V.  27.

Bölkerrechtliche  Vertretung  des  Reichs  V.  11.

Vollstreckung,  wechselseitige  von  Erkenntnissen  V.  4  Z.  11.

Vorlagen  an  den  Reichstag  V.  7,  15.
        <pb n="138" />
        138  Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.

Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung
  V.  52  A.  2.

Vorsitz  im  Bundesrath  V.  15.

Vorstand  der  Wahlbezirke  W.  13.

·4

Wahlbezirke  W.  6,  R.  6.

Wahlen  zum  Deutschen  Reichtstag  V.  20,  25;  zum  Landesausschuß  in
Elsaß-Lothringen  S.  60  ff.

Wahlergebniß,  Feststellung  W.  9,  R.  18,  20,  26;  Bekanntmachung
R.  27.

Wahlfälschungen  V.  20.

Wahlgesetz  V.  20;  S.  64—69;  Einführung  in  Elsaß-Lothringen  S.  54,
in  Helgoland  S.  123.

Wahlkommissar  R.  24—35.

Wahlkreise  W.  5—7,  R.  23.

Wahllisten  W.  8,  R.  1,  2,  31.

Wahlprotokoll  W.  13,  R.  16—18,  20—22,  25,  27,  S.  86.

Wahlrecht,  aktives  W.  1,  ausgeschlossen  W.  2,  3;  passives  W.  4;
Ausübung  W.  7,  10;  in  Elsaß-Lothringen  zum  Landesausschuß
S.  61.

Wahlreglement  S.  70—90.

Wahlvorstand  W.  9,  N.  8,  12,  18,  20,  21,  25.

Wahlzettel  W.  11,  13;  siehe  auch  Stimmzettel.

Waldeck  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath  V.  6.

Wappen,  kaiserliches  V.  11.

Wasserstraßen,  Zuständigkeit  des  Reichs  V.  4.  Z.  8;  Schifffahrt  darauf
  V.  54.

Wasserzölle  V.  4  Z.  o,  54.

Wechselrecht,  Zuständigkeit  des  Reichs  V.  4  Z.  18.

Wehrpflicht,  allgemeine  V.  57;  Dauer  V.  59.  —  Siehe  auch  Militärdienst.


Widerspruchsrecht  gegen  Anlegung  von  Eisenbahnen  V.  41  A.  3.

Wohnsitz,  Recht  zur  Begründung  im  Deutschen  Reich  V.  3.

Württemberg,  Vertrag  mit  demselben  über  Beitritt  zur  Verfassung
E.  1,  2,  S.  99  ff.;  Militärkonvention  S.  104  ff.

W.  als  Bundesgebiet  V.  1,  Stimme  im  Bundesrath  V.  6;

besondere  Rechte:  in  Beziehung  auf  Post=  und  Telegraphenwesen
V.  4  Z.  10,  52,  Sitz  im  Ausschuß  des  Bundesraths  für  auswärtige
  Angelegenheiten  V.  8  A.  3,  in  Beziehung  auf  Bier=  und
Branntweinsteuer  V.  35  A.  8,  38  A.  4,  in  Beziehung  auf  den
Einpfennig-Tarif  V  45,  in  Beziehung  auf  das  Militärwesen
S.  101  ff.
        <pb n="139" />
        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Sachregister.  139

Z.

Zahl  der  Reichstagsabgeordneten  W.  5.

Zollämter  in  den  Bundesstaaten  V.  36.

Zollangelegenheiten,  Zuständigkeit  des  Reichs  V.  4  Z.  2,  36;  Ausschuß
  des  Bundesraths  dafür  B.  8  Z.  s,  36  A.  2;  besondere
Bestimmungen  V.  33—40.

Zollausschüsse  V.  33.

Zollgebiet  V.  33.

Zollgesetzgebung  V.  4  Z.  2,  35,  36.

Zollgrenze  V.  33—35,  38  A.  8.

Zollvereinsvertrag  vom  8.  Juli  1867  V.  40,  S.  54.

Zuckersteuer  V.  35.

Zustimmung  des  Bundesraths  V.  11  A.  2  und  3,  S.  51,  52,  55,  63,
des  Kaisers  zu  Offiziersernennungen  V.  64.
        <pb n="140" />
        Inhalt.

Seite
Vorbemerknneggg  33—10

I.  Einführungsgesetz  und  Verfassung.

1.  Gesetz,  betr.  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs,  vom
16.  April  1871  (Einführungsgeset)zz  11—12
2.  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  vom  16.  April  1871.  .  12—50
I.  Bundesgebiet  Art.  1.
II.  Reichsgesetzgebung  Art.  2—5.
III.  Bundesrath  Art.  6—10.
IV.  Präsidium  Art.  11—19.
V.  Reichstag  Art.  20—32.
VI.  Holl-  und  Handelswesen  Art.  33—40.
VII.  Eisenbahnwesen  Art.  41—47.
VIII.  Post=  und  Telegraphenwesen  Art.  48—52.
IX.  Marine  und  Schifffahrt  Art.  53—55.
X.  Konsulatwesen  Art.  56.
XI.  Reichskriegswesen  Art.  57—68.
XII.  Reichsfinanzen  Art.  69—73.
XIII.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen
Art.  74—77.
XIV.  Allgemeine  Bestimmungen  Art.  78.

II.  Die  Elsaß-Lothringen  betreffenden  Reichsgesehze.

1.  Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  von  Elsaß  und  Lothringen

mit  dem  Deutschen  Reiche,  vom  9.  Juni  18771  51—52
2.  Gesetz,  betr.  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen

Reichs  in  Elsaß-Lothringen,  vom  25.  Juni  1877.  53—55
3.  Gesetz,  betr.  die  Landesgesetzgebung  von  Elsaß-Lothringen,

vom  2.  Mai  18774  56
4.  Gesetz,  betr.  die  Verfassung  und  bie  erwaltun  2

Lothringens,  vom  4.  Juli  1877  57—63
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        Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Inhalt.  141

Seite
5.  Gesetz,  betr.  die  Anwendung  abgeänderter  Reichsgesetze  auf
landesgesetzliche  Angelegenheiten  Ecsaß-  Lothringens,  v  vom

7.  Juli  1887  63

III.  Wahlgesetz  und  Wahlreglement.

1.  Wahlgesetz  für  den  Deutschen  Reichstag,  vom  31.  Mai
1809  61—69
2.  Reglement  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den
Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869,
vom  28.  Mai  1870  70—90

IV.  Bur  vordeschiche  der  Ktichiverfasung.

1.  Artikel  80  der  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde  und  den
Großherzogthümern  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung
  des  Deutschen  Bundes  vom  15.  November  1870  91—94
2.  Protokoll,  betr.  die  Vereinbarung  zwischen  dem  Norddeutschen
  Bunde,  Baden  und  Hessen  über  Gründung  des  Deutschen
  Bundes  und  Annahme  der  Jundesverfassung,  vom
15.  November  1870  95—99
3  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und
Hessen  einerseits  und  Württemberg  andererseits,  betreffend
den  Beitritt  Württembergs  zur  Verfassung  des  Deutschen
Bundes,  nebst  dazu  gehörigem  Protokoll,  vom  25.  November
  1870  99—104
4.  Militärkonvention  zwischen  dem  Arbensen  Vunde
Versailles,
und  Württemberg,  d.  d.  Berkin-1870
  4.  104—110
5.  Vertrag,  betr.  den  Veitritt  Bayerns  zur  Verfassung  des
Deutschen  Bundes,  vom  23.  November  1870;  );  nebst  Schluß

n  November

 

protokoll  von  demselben  Tage  .  .110—122
V.  Anhang.
Gesetz,  betr.  die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  Deutschen
  Reich,  vom  15.  Dezember  190900  123

 

Sachregister  —  2  o2  2  —2222  ——  222  22262  124—130

Ende.
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