I.  Europa.  17  3.  Bulgarien.

Artikel  3.  Zum  Zwecke  der  Verwaltung  wird  das  Gebiet  in  Kreise,  Bezirke
und  Gemeinden  eingeteilt.

Die  Verwaltung  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  geregelt  werden,  und  zwar
nach  dem  Grundsatz  der  Selbstverwaltung  der  Gemeinden.

Kapitel  II.  Von  der  fürstlichen  Gewalt  und  deren  Grenzen.

Artikel  4.  Das  Fürstentum  Bulgarien  ist  eine  erbliche  und  konstitutionelle
Monarchie,  —  mit  einer  Volksvertretung.

Artikel  5.  Der  Fürst  ist  der  allerhöchste  Repräsentant  und  das  Haupt  der
Regierung.

Artikel  6.  Der  Fürst  von  Bulgarien  führt  den  Titel  ‚„Durchlaucht‘,  der  Thronfolger
  den  Titel  ‚„Erlaucht‘!.

Artikel  7.  Der  Fürst  kann  nicht  ohne  Zustimmung  der  Großen  Nationalversammlung
  zugleich  die  Herrschaft  über  ein  anderes  Land  annehmen.

Artikel  8.  Die  Person  des  Fürsten  ist  unverletzlich  und  heilig.

Artikel  9.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinschaftlich  durch  den  Fürsten
und  die  Volksvertretung  ausgeübt.

Artikel  10.  Der  Fürst  bestätigt  und  verkündigt  die  von  der  Nationalversammlung
  angenommenen  Gesetze.

Artikel  11.  Der  Fürst  übt  in  Friedens-  und  Kriegszeiten  den  Oberbefehl  über
die  ganze  bewaffnete  Macht  aus.  Er  verleiht  die  militärischen  Grade  gemäß  dem
Gesetz.  Wer  in  den  Militärdienst  eintritt,  leistet  dem  Fürsten  den  Treueid.

Artikel  12.  Die  exekutive  Gewalt  gebührt  dem  Fürsten.  Die  Organe  derselben
handeln  in  seinem  Namen  und  unter  seiner  Öberleitung.

Artikel  13.  Die  richterliche  Gewalt  wird  in  ihrem  ganzen  Umfange  gerichtlichen
Behörden  und  Personen  übertragen,  welche  ihr  Amt  im  Namen  des  Fürsten  ausüben.
  Das  Verhältnis  des  Fürsten  zu  diesen  Behörden  und  Personen  wird  durch
Sonderbestimmungen  festgesetzt.

Artikel  14.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  Strafen  zu  mildern  oder  aufzuheben  nach
den  Regeln  der  Strafprozeßordnung.

Artikel  15.  Dem  Fürsten  steht  das  Begnadigungsrecht  auf  strafrechtlichem
Gebiete  zu.  Das  Recht  der  Amnestie  steht  dem  Fürsten  und  der  Nationalversammlung
gemeinsam  zu.

Artikel  16.  Die  durch  Artikel  14  und  15  dem  Fürsten  übertragenen  Rechte
erstrecken  sich  nicht  auf  die  Verurteilungen  der  Minister  wegen  irgendeiner  Verletzung
  der  Verfassung.

Artikel  17.  Der  Fürst  vertritt  das  Land  den  fremden  Regierungen  gegenüber
in  allen  Beziehungen.  In  seinem  Namen  und  mit  Zustimmung  der  Nationalversammlung
  werden  die  die  Verwaltung  des  Landes  betreffenden  Sonderabkommen  mit
den  benachbarten  Mächten  abgeschlossen,  soweit  deren  Teilnahme  und  Mitwirkung
erforderlich  ist.

ı  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.