I.  Europa.  18  3.  Bulgarien.

Artikel  18.  Die  vom  Fürsten  erlassenen  Verfügungen  haben  Gesetzeskraft,
wenn  sie  von  den  zuständigen  Ministern,  welche  damit  alle  Verantwortlichkeit  übernehmen,
  gegengezeichnet  sind.

Kapitel  II.  Von  dem  Aufenthaltsort  des  Fürsten.

Artikel  19.  Der  Fürst  soll  ständig  auf  nationalem  Boden  residieren.  Entfernt
er  sich  vorübergehend,  so  bezeichnet  er  einen  Stellvertreter,  dessen  Rechte  und
Pflichten  für  die  ganze  Dauer  der  Abwesenheit  des  Fürsten  durch  ein  Sondergesetz
geregelt  werden.  Eine  Proklamation  seitens  des  Fürsten  gibt  dem  Lande  seine  Abreise
bekannt  und  bezeichnet  den  Stellvertreter.

Artikel  20.  Der  Thronfolger  soll  gleichfalls  auf  nationalem  Boden  residieren.
Er  darf  seine  Residenz  nur  mit  Zustimmung  des  Fürsten  wechseln.

Kapitel  IV.  Vom  Wappen,  Staatssiegel  und  der  Nationalflagge.

Artikel  21.  Das  bulgarische  Staatswappen!  ist  ein  goldener  gekrönter  Löwe
in  dunkelrotem  Felde.  Über  dem  Felde  befindet  sich  eine  Fürstenkrone.

Artikel  22.  Das  Staatssiegel  stellt  das  Wappen  des  Fürstentums  dar.

Artikel  23.  Die  bulgarische  Nationalflagge  setzt  sich  aus  3  farbigen  Horizontalstreifen,
  nämlich:  weiß,  grün,  rot,  zusammen.

Kapitel  V.  Von  der  Thronfolge.

Artikel  24.  Die  Fürstenwürde  ist  erblich  in  der  direkten  männlichen  Deszendenz
des  ersten  erwählten  Fürsten.

Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Thronfolge  regeln.

Kapitel  VI.  Von  der  Großjährigkeit  des  Fürsten,  Regentschaft  und  Vormundschaft.

Artikel  25.  Die  Großjährigkeit  des  regierenden  Fürsten  und  des  Thronfolgers
wird  auf  18  Jahre  festgesetzt.

Artikel  26.  Kommt  der  Fürst  vor  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  zur
Regierung,  so  tritt  er  unter  Vormundschaft,  und  es  greift  eine  Regentschaft  Platz.

Artikel  27.  Die  Regentschaft  wird  durch  drei  Personen,  deren  Wahl  der  Großen
Nationalversammlung  zusteht,  ausgeübt.

Artikel  28.  Der  regierende  Fürst  kann  unter  Zuziehung  und  Zustimmung  der
Großen  Nationalversammlung  die  drei  Regenten  für  den  Fall,  daß  er  bei  seinem  Ableben
  einen  minderjährigen  Thronfolger  hinterlassen  sollte,  selbst  bestimmen.

Artikel  29.  Zu  Regenten  können  die  Minister,  der  Präsident  und  die  Mitglieder
des  obersten  Gerichtshofes,  sowie  diejenigen  Personen,  welche  diese  Äniter  ehrenvoll
bekleidet  haben,  ernannt  werden.

Artikel  30.  Bevor  die  Regenten  ihr  Amt  antreten,  leisten  sie  dem  Fürsten,
sowie  der  Großen  Nationalversammlung  den  Treueid  auf  die  Verfassung.  Alsdann
geben  sie  durch  eine  Proklamation  dem  Lande  kund,  daß  sie  im  Namen  des  Fürsten
und  in  den  Grenzen  der  fürstlichen  Macht  die  Regierung  übernehmen.

"  Der  Löwe  erscheint  als  Wappen  Bulgariens  schon  in  heraldischen  Werken  des  18.  Jahrhunderts,
  wird  1649  in  einer  Bittschrift  bulgarischer  Notabeln  an  den  Senat  von  Venedig  ausdrücklich
  erwälhnt,  läßt  sich  aber  in  den  erhaltenen  Denkmülern  nieht  bis  zum  altbulgarıschen
Reich  verfolgen;  cefr.  Archiv  für  österreichische  Geschichte  Bd.  59  8.  492.