I.  Europa.  19  3.  Bulgarien.

Artikel  31.  Hat  der  Fürst  seine  gesetzliche  Großjährigkeit  erreicht,  so  leistet
er  den  Eid  und  übernimmt  die  Regierung.  Eine  Proklamation  kündigt  dies  dem
Lande  an.

Artikel  32.  Die  Erziehung  und  der  Unterricht  des  minderjährigen  Fürsten
liegen,  ebenso  wie  die  Verwaltung  seines  väterlichen  Erbes,  in  der  Hand  der  Fürstin-Witwe
  und  von  Vormündern,  welche  der  Ministerrat  zusammen  mit  der  Fürstin-Mutter
  ernennt.

Artikel  33.  Das  Amt  eines  Regenten  und  fürstlichen  Vormundes  darf  nicht  in
einer  Hand  vereinigt  sein.

Kapitel  VII.  Von  der  Thronbesteigung  und  dem  Eide.

Artikel  34.  Beim  Tode  des  Fürsten  besteigt  sein  Nachfolger  den  Thron  und
erläßt  unverzüglich  eine  Order  zur  Einberufung  der  Großen  Nationalversammlung,
in  deren  Gegenwart  er  folgenden  Eid  leistet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen,  daß  ich  die  Verfassung  und  die  Gesetze
des  Fürstentums  heilig  und  unverletzlich  achten  und  lediglich  unter  Berücksichtigung
des  Wohles  und  Nutzens  des  Landes  handeln  werde.  Das  walte  Gott!“

Kapitel  VIH.  Von  der  Zivilliste  des  Fürsten  und  des  fürstlichen  Hauses.

Artikel  35.  Eine  Zivillistte  von  480  000  #  wird  zum  Unterhalt  des  Fürsten
und  seines  Hofes  von  der  Nationalversammlung  bewilligt.  Diese  Summe  kann  nur
unter  gegenseitigem  Einverständnis  des  Fürsten  und  der  Nationalversammlung
erhöht  oder  verringert  werden.

Artikel  36.  Die  Nationalversammlung  setzt  die  dem  Thronfolger  bis  zu  seiner
Großjährigkeit  zustehende  Zivilliste  fest.

Kapitel  IX.  Von  der  Religion.

Artikel  37.  Die  Staatsreligion  des  Fürstentums  Bulgarien  ist  die  christlichorthodoxe
  des  orientalischen  Ritus.

Artikel  38.  Der  Fürst  von  Bulgarien  und  seine  Deszendenten  dürfen  sich  zu
keiner  anderen  als  der  orthodoxen  Religion  bekennen.  Nur  der  zuerst  erwählte  Fürst
ist  befugt,  seine  Religion,  wenn  er  einem  fremden  Bekenntnis  angehört,  beizubehalten!.

Artikel  39.  In  geistlicher  Hinsicht  ist  das  Fürstentum  Bulgarien  als  Bestandteil
  der  Kirchenprovinz  Bulgarien  der  Jurisdiktion  der  heiligen  Synode  als  der  obersten
geistlichen  Behörde  der  bulgarischen  Kirche  in  allen  Teilen  des  Landes,  soweit  ihre
Macht  reicht,  unterworfen.

Durch  sie  bewahrt  das  Fürstentum  seine  Zugehörigkeit  zur  ökumenischen  orientalischen
  Kirche  in  allen  Fragen  des  Dogmas.

Artikel  40.  Die  nicht-orthodoxen  Christen  und  Dissidenten  bulgarischer  oder
fremder  Nationalität,  welche  ständig  oder  zeitweise  ihren  Wohnsitz  in  Bulgarien  haben,
genießen  Freiheit  des  Kultus,  insoweit  diese  mit  den  bestehenden  Gesetzen  im  Einklang

  steht.

ı  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.

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