I.  Europa.  20  3.  Bulgarien.

Artikel  41.  Niemand  darf  unter  Berufung  auf  sein  Glaubensbekenntnis  den
geltenden  Gesetzen,  welche  die  Gesamtheit  der  Bürger  binden,  den  Gehorsam  verweigern.


Artikel  42.  Für  die  kirchlichen  Angelegenheiten  der  nicht-orthodoxen  Christen
und  Dissidenten  sind  deren  geistliche  Behörden  zuständig  in  den  Grenzen  der  über
diese  Materie  erlassenen  Gesetze  und  unter  der  Öberaufsicht  des  zuständigen
Ministers.

Kapitel  X.  Von  den  (iesetzen.

Artikel  43.  Das  Fürstentum  Bulgarien  steht  allein  unter  den  Gesetzen,  welche
nach  den  Vorschriften  der  Verfassung  erlassen  und  bekannt  gegeben  sind.

Artikel  44.  Kein  Gesetz  darf  veröffentlicht,  zur  Ausführung  gebracht,  verändert
oder  abgeschafft  werden  ohne  eine  vorangehende  Beratung  und  Abstimmung  in  der
Nationalversammlung,  welcher  auch  das  Recht  der  Auslegung  vorbehalten  bleibt.

Artikel  45.  Die  von  der  Nationalversammlung  angenommenen  Gesetze  werden
dem  Fürsten  zur  Sanktionierung  vorgelegt.

Artikel  46.  Haben  die  Gesetze  die  Sanktion  des  Fürsten  erlangt,  so  sind  sie
unverändert  in  ihrem  Text  mit  dem  ausdrücklichen  Bemerken  zu  veröffentlichen,
daß  sie  von  der  Nationalversammlung  angenommen  sind.  Kein  Gesetz  tritt  vor  seiner
Veröffentlichung  in  Kraft.

Artikel  47.  Im  Falle  einer  dem  Staate  —  sei  es  im  Inneren  oder  von  außen
her  —  drohenden  Gefahr  kann  der  Ministerrat  bei  der  Unmöglichkeit  der  Einberufung
der  Nationalversammlung  unter  gemeinsamer  Verantwortlichkeit  den  Fürsten  zum
ErlaßB  von  Verordnungen  und  Verfügungen  ermächtigen,  welche  wie  ein  Gesetz
bindende  Kraft  haben.

Diese  bei  außerordentlichem  AnlaB  erlassenen  Verordnungen  und  Verfügungen
unterliegen  der  Genehmigung  der  ersten  danach  einberufenen  Nationalversammilung.

Artikel  48.  Die  im  vorhergehenden  Artikel  erwähnten  Verordnungen  dürfen  in
keinem  Falle  die  Auflage  von  Steuern  oder  Staatsabgaben  zum  Gegenstande  haben.
Hierzu  ist  stets  die  Zustimmung  der  Nationalversammlung  erforderlich.

Artikel  49.  Die  Nationalversammlung  ist  allein  zur  Entscheidung  darüber  zuständig,
  ob  ein  Gesetz  den  Vorschriften  der  Verfassung  gemäß  ergangen  ist.

Artikel  50.  Der  exekutiven  Gewalt  liegt  es  ob,  die  Gesetze  zur  Ausführung  zu
bringen,  sowie  alle  erforderlichen  Anordnungen  und  Maßnahmen  zu  treffen.

Kapitel  XI.  Von  den  Staatsgütern.

Artikel  51.  Die  Staatsgüter  gehören  dem  Fürstentum  Bulgarien  und  dürfen
weder  für  den  persönlichen  Gebrauch  des  Fürsten  noch  der  Mitglieder  seiner  Familie
in  Anspruch  genommen  werden.

Artikel  52.  Die  Art  der  Veräußerung  und  Verpachtung  der  Staatsgüter,  desgleichen
  die  Art  der  Verwendung  ihrer  Erträgnisse  wird  durch  ein  Gesetz  geregelt
werden.

Artikel  53.  Die  Minister  verwalten,  ein  jeder  in  seinem  Bereich,  die  Staatsgüter.