I.  Europa.  21  3.  Bulgarien.

Kapitel  XII.  Von  den  bulgarischen  Bürgern.

Abschnitt  1.  Allgemeines.

Artikel  54.  Als  Bulgaren  gelten:

1.  Diejenigen  Personen,  welche  in  Bulgarien  geboren  sind  und  keine  fremde
Staatszugehörigkeit  erworben  haben.

2.  Diejenigen  Personen,  welche  außerhalb  des  bulgarischen  Staatsgebietes  von
bulgarischen  Eltern  geboren  sind.

Artikel  55.  Ausländer  können  mit  Zustimmung  der  Nationalversammlung  zur
Naturalisation  zugelassen  werden.

Artikel  56.  Jeder  Bulgare  kann  seine  Staatszugehörigkeit  aufgeben,  wenn  er
seiner  Militärpflicht  genügt  und  seine  anderen  durch  die  Spezialgesetze  aufgestellten
Bürgerpflichten  erfüllt  hat.

Artikel  57.  Alle  Bulgaren  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.  Die  Einteilung  nach
Ständen  ist  verboten.

Artikel  58.  Adelsprädikate,  Ordens-  und  andere  Auszeichnungen  sind  in  Bulgarien
verboten!.

Artikel  59.  Der  Fürst  hat  das  Recht,  ein  Ehrenzeichen  nur  für  Personen  des
Soldatenstandes,  welche  in  Kriegszeiten  Hervorragendes  geleistet  haben,  zu  schaffen?.

Artikel  60.  Der  Genuß  der  politischen  Rechte  steht  nur  den  Bulgaren  zu.  Der
Genuß  der  bürgerlichen  Rechte,  so  wie  sie  das  Gesetz  definiert,  steht  allen  denjenigen
zu,  die  in  dem  Fürstentum  ihren  Wohnsitz  haben.

Artikel  61.  Der  Sklavenhandel  ist  in  Bulgarien  untersagt.  Jeder  Sklave,  gleichviel
  welcher  Religion,  welchen  Alters  und  Geschlechtes,  gewinnt  volle  Freiheit,  sobald
er  den  Fuß  auf  den  bulgarischen  Boden  setzt.

Artikel  62.  Die  Ordnungs-  und  Polizei-Vorschriften  verpflichten  alle  in  dem
Staatsgebiete  sich  Aufhaltenden.

Artikel  63.  Alle  unbeweglichen  Güter,  die  im  Staatsgebiete  liegen,  sind  den
bulgarischen  Gesetzen  unterworfen,  selbst  wenn  sie  im  Eigentum  von  Ausländern
stehen.

Artikel  64.  Die  Stellung  der  Ausländer  wird  im  übrigen  in  jeder  Hinsicht  durch
Spezialgesetze  geregelt.

Abschnitt2.  Vondenöffentlichen  Ämtern.

Artikel  65.  Nurdie  bulgarischen  Bürger  dürfen  zu  bürgerlichen  oder  militärischen
Ämtern  berufen  werden.

Artikel  66.  Die  Ausländer  dürfen  zu  diesen  Ämtern  nur  ausnahmsweise  und
mit  Zustimmung  der  Nationalversammlung  berufen  werden.

Abschnitt3.  Vom  Eigentum.
Artikel  67.  Das  Eigentum  ist  unverletzlich.
Artikel  68.  Die  gewaltssme  Entziehung  des  Eigentums  kann  nur  aus  Gründen
des  öffentlichen  Wohles  nach  gerechter  und  vorher  zu  leistender  Entschädigung  erfolgen.
  Ein  Spezialgesetz  regelt  das  Enteignungsverfahren.

!  u.  2  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.