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I.  Europa.  2:  3.  Bulgarien.

Abschnitt  4  Von  den  Steuern  und  Staatsabgaben.

Artikel  69.  Jeder  Bulgare,  ohne  Ausnahme,  hat  die  durch  das  Gesetz  bestimmten
Steuern  zu  zahlen  sowie  die  Staatsabgaben  und  Lasten  zu  entrichten.

Artikel  70.  Der  Fürst  und  der  Thronfolger  sind  allein  von  jeder  Art  von  Steuern
befreit.

Abschnitt  5.  Vom  Militärdienst.
Artikel  71.  Jeder  Bulgare  ist  nach  Maßgabe  der  Spezialgesetze  zum  Militärdienst
  verpflichtet!.
Artikel  72.  In  strafrechtlicher  Beziehung  unterstehen  die  Personen  des  Soldatenstandes
  während  der  ganzen  Dauer  ihrer  aktiven  Dienstzeit  den  Kriegsgerichten.

Abschnitt  6  Von  der  Unverletzlichkeit  der  Person,  der
Wohnung  und  des  Briefgeheimnisses.

Artikel  73.  Niemand  kann  bestraft  werden  ohne  ein  Urteil  des  zuständigen
Gerichts,  das  die  Rechtskraft  erlangt  hat.

Artikel  74.  Die  Verhaftungen  und  Haussuchungen  dürfen  nur  in  Gemäßheit
der  Gesetze  erfolgen.

Artikel  75.  Keine  Strafe  darf  verhängt  werden,  die  nicht  im  Gesetze  vorgesehen
ist.  Die  Strafe  der  Folter  und  der  Konfiskation  ist  verboten.

Artikel  76.  Im  Falle  einer  der  öffentlichen  Sicherheit  drohenden  Gefahr  hat
der  Fürst  das  Recht,  die  Artikel  73  und  74  für  den  ganzen  Umfang  oder  einen  Teil  des
Staatsgebietes  außer  Kraft  zu  setzen,  jedoch  soll  sein  diesbezüglicher  ErlaB  der  Nachprüfung
  der  ersten  danach  tagenden  Nationalversammlung  unterworfen  sein.

Artikel  77.  Die  Privat-Korrespondenz,  einschließlich  der  Telegramme,  ist  geheim
und  unverletzlich.  Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Verantwortlichkeit  der  Beamten,
welche  dieses  Geheimnis  verletzen,  regeln.

Abschnitt  7”.  Vom  öffentlichen  Unterricht.

Artikel  78.  Der  erste  Unterricht  ist  unentgeltlich  und  obligatorisch  für  alle
Bulgaren.

Abschnitt  8  Von  der  Freiheit  der  Presse‘.

Artikel  79.  Die  Presse  ist  frei.  Die  Verfasser,  Drucker  und  Herausgeber  sind
keiner  Zensur  und  keiner  Steuer  unterworfen.  —  Wenn  der  Verfasser  eines  Schriftstücks
  bekannt  ist  und  in  Bulgarien  wohnt,  so  sind  der  Herausgeber,  der  Drucker
und  der  Verbreiter  vor  jeder  Verfolgung  sicher.

Artikel  80.  Die  heilige  Schrift,  die  gottesdienstlichen  Bücher  und  dogmatischen
Werke,  die  zum  Gebrauche  der  orthodoxen  Kirche  dienen,  desgleichen  die  für  den

!  Die  allgemeine  Wehrpflicht  umfaßt  20  Jahre;  2  Jahre  in  der  Linie,  8  Jahre  in  der  Reserve,
10  Jahre  Landwehr;  Ausnahmen  hiervon  siehe  Constantin  Jirecek,  das  Fürstentum
Bulgarien,  Prag,  Wien  und  Leipzig  1591,  Seite  285.

:  Die  erste  Zeitung  in  bulgarischer  Sprache  erschien  1846  in  Leipzig,  die  zweite  1849  f.  in
Konstantinopel.