I.  Europa.  23  3.  Bulgarien.

Religionsunterricht  in  den  Schulen  der  Orthodoxen  bestimmten  Bücher  unterliegen

der  vorherigen  Begutachtung  der  heiligen  Synode.
Artikel  81.  Für  Preßdelikte  sind  die  ordentlichen  Gerichte  zuständig!.

Abschnitt  9.  Vom  Vereins-  und  Versammlungsrecht.

Artikel  82.  Die  Bewohner  Bulgariens  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne
Waffen  zu  versammeln,  um  über  jede  Art  von  Fragen  zu  beraten.  Eine  vorgängige
Erlaubnis  ist  nicht  notwendig.  Die  Versammlungen  unter  freiem  Himmel  sind  den
Polizeivorschriften  unterworfen.

Artikel  83.  Die  bulgarischen  Bürger  haben  das  Recht,  sich  ohne  vorgängige
Erlaubnis  in  Gesellschaften  zu  vereinigen,  unter  der  einzigen  Bedingung,  daß  diese
Gesellschaften  durch  ihre  Zwecke  und  Mittel  nicht  im  Widerspruch  stehen  zur  staatlichen
  und  sozialen  Ordnung,  zur  Religion  und  guten  Sitte.

Abschnitt  10.  Vom  Petitionsrechit.

Artikel  84.  Jeder  Bulgare  hat  das  Recht,  Einzel-  oder  Gesamt-Petitionen  an  die
zuständigen  Stellen  zu  richten.  Die  nach  dem  Gesetz  gebildeten  Korporationen  üben
das  Petitionsrecht  durch  Vermittlung  ihrer  Vertreter  aus.

Kapitel  XII.  Von  der  Volksvertretung.

Artikel  85.  Das  Land  wird  vertreten:
1.  Durch  die  gewöhnliche  Nationalversammlung.
2.  Durch  die  Große  Nationalversammlung.

Kapitel  XIV.  Von  der  gewöhnlichen  Nationalversammlung.

Abschnitt  1.  Vonder  Zusammensetzung  dergewöhnlichen
Nationalversammlung.

Artikel  86.  Die  gewöhnliche  Nationalversammlung  sctzt  sich  zusammen  aus
Abgeordneten,  welche  durch  direkte  Wahl  derart  gewählt  sind,  daß  ein  Abgeordneter
auf  10  000  Einwohner  beiderlei  Geschlechts  kommt.  Die  Abgeordneten  werden  auf
3  Jahre  gewählt.  —  Wahlberechtigt  ist  jeder  21  jährige  bulgarische  Bürger,  der  im
Besitze  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  ist.  —  Wählbar  ist  jeder  bulgarische
Bürger,  der  im  Besitze  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  ist,  lesen  und  schreiben
kann  und  das  30.  Lebensjahr  vollendet  hat.  —  Ein  besonderes  Wahlgesetz  regelt  den
Gang  der  Wahlen?.

Artikel  87.  Die  Abgeordneten  vertreten  nicht  nur  ihre  Wähler,  sondern  das
ganze  Land.  Daher  können  sie  denn  auch  von  ihren  Wählern  kein  bindendes  Mandat
annehmen.  Bei  der  Abstimmung  über  die  Angelegenheiten  der  Nation  sind  sie  nur
durch  ihr  Gewissen  gebunden  und  folgen  allein  ihrer  persönlichen  Überzeugung.

Artikel  88.  Beider  Eröffnung  der  Session  schreitet  die  von  dem  Alterspräsidenten
geleitete  Nationalversammlung  unverzüglich  zur  Wahl  des  definitiven  Präsidenten
und  der  Vize-Präsidenten.

Il  Die  Organisstion  der  Justizbehörden  beruht  auf  einem  Gesetz  vom  25.  Mai  1880.
!  Vgl.  am  Schluß  die  Verfassungsänderung  von  1893.