1.  Europa.  24  3.  Bulgarien.

Artikel  89.  Die  Nationalversammlung  wählt  aus  ihrer  Mitte  die  Sekretäre  in
ausreichender  Zalıl.

Artikel  90.  Die  Minister  können  den  Sitzungen  der  Nationalversammlung  beiwohnen
  und  an  den  Beratungen  teilnehmen.  Die  Versammlung  ist  verpflichtet,  die
Minister  zu  hören,  so  oft  sie  das  Wort  verlangen.

Artikel  91.  Der  Fürst  kann  besondere  Kommissare  wählen,  welche  der  Nationalversammlung
  Aufklärungen  über  einen  Gesetzesentwurf  in  Vertretung  und  an-Stelle
  der  Minister  oder  gleich  ihnen  geben.  Diese  Kommissare  genießen  das  gleiche  im
vorhergehenden  Artikel  bezeichnete  Vorrecht  wie  die  Minister.

Artikel  92.  Die  Nationalversammlung  kann  die  Minister  und  Kommissare
einladen,  den  Sitzungen  beizuwohnen,  um  alle  nötigen  Informationen  und  Aufklärungen
zu  geben.

Die  Minister  und  Kommissare  sind  gehalten,  persönlich  diese  Aufklärungen
zu  erteilen.  Sie  dürfen  unter  eigener  Verantwortung  diejenigen  Aufklärungen  verweigern,
  die  als  unzeitgemäß  den  Interessen  des  Staates  schaden  könnten.

Abschnitt  2.  Von  der  Freiheit  der  Abstimmung  und  der
Unverletzlichkeit  der  Mitglieder  der  \Nationalversammlung.


Artikel  93.  Die  Mitglieder  der  Nationalversammlung  haben  das  Recht  der
freien  Meinungsäußerung  und  Stimmabgabe  gemäß  den  Eingebungen  ihres  Gewissens.
Niemand  darf  von  ihnen  Rechenschaft  wegen  ihrer  Meinungsäußerungen  fordern,
noch  Verfolgungen  deswegen  gegen  sie  veranlassen.

Artikel  94.  Die  Rechte  des  Präsidenten  und  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder
  der  Nationalversammlung  hinsichtlich  der  Ordnung  und  des  Anstandes  werden
durch  ein  besonderes  Reglement  über  die  innere  Ordnung  der  Versammlung  geregelt.

Artikel  95.  Begeht  ein  Abgeordneter  während  der  Dauer  der  Session  ein  in  den
Strafgesetzen  vorgesehenes  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  darf  er  nur  mit  Zustimmung
der  Nationalversammlung  den  ordentlichen  Gerichten  übergeben  werden.

Artikel  96.  Vom  fünften  Tage  seit  der  Eröffnung  der  Session  an  bis  zu  ilırer
Beendigung  dürfen  die  Abgeordneten  nicht  verhaftet  und  abgeurteilt  werden,  es  sei
denn,  daß  sie  eines  Verbrechens  beschuldigt  werden,  welches  nach  dem  Strafgesetzbuch
  die  schwersten  Strafen  nach  sich  zieht.  In  diesem  Falle  ist  die  XNationalversammlung
  unverzüglich  von  der  Verhaftung  in  Kenntnis  zu  setzen,  und  es  darf  dem
Verfahren  nur  mit  deren  Zustimmung  Folge  gegeben  werden.

Artikel  97.  Während  der  gleichen  Zeitdauer  dürfen  die  Abgeordneten  nicht
ihrer  Schulden  wegen  verhaftet  werden.

Artikel  98.  Die  Art  der  Ersetzung  der  verstorbenen  oder  ausgeschiedenen
Abgeordneten  ist  im  Wahlgesetz  vorgesehen.  -

Abschnitt  3.  Von  der  Öffentlichkeit  der  Sitzungen.

Artikel  99.  Die  Sitzungen  der  Nationalversammlung  sind  öffentlich.
Artikel  100.  Der  Präsident,  die  Minister,  die  Staatskommissare  und  Mitglieder
der  Nationalversammlung  können,  wofern  mindestens  drei  den  Antrag  stellen,  den