I.  Europa.  25  3.  Bulgarien.

Ausschluß  der  Öffentlichkeit  beantragen.  Über  diesen  Antrag  wird  bei  geschlossenen
Türen  verhandelt.  Er  gilt  als  angenommen  bei  Stimmenmehrheit  der  anwesenden
Mitglieder.

Artikel  101.  Die  Entscheidung  der  Nationalversammlung  über  diese  Frage
wird  durch  den  Präsidenten  nach  Wiederherstellung  der  Öffentlichkeit  verkündet.

Artikel  102.  Niemand  darf  bewaffnet  in  den  Sitzungssaal  oder  das  Gebäude.
in  dem  die  Nationalversammlung  tagt,  hineingelassen  werden.  Es  ist  verboten,
Soldaten  oder  überhaupt  bewaffnete  Personen  an  den  Saaltüren,  im  Gebäude  oder
auch  nur  in  dessen  Nähe  aufzustellen,  es  sei  denn,  daß  die  Nationalversammlung
selbst  dies  mit  Stimmenmehrheit  beschlossen  und  beantragt  hat.

Artikel  103.  Der  Präsident  übt  die  Sitzungspolizei  in  der  Versammlung  aus.

Artikel  104.  Die  Versammlung  gibt  sich  selbst  ihre  Geschäftsordnung  und
regelt  den  Gang  ihrer  Verhandlungen.

Kapitel  XV.  Von  der  Zuständigkeit  der  Nationalversammlung.

Artikel  105.  Die  Nationalversammlung  ist  zuständig:

1.  Zur  Beratung  der  Gesetzesvorlagen  (Artikel  44);

2.  Zur  Beschlußfassung  über  Staatsanleihen,  Erhöhung,  Herabsetzung  oder  Einführung
  von  Steuern  jeder  Art,  sowie  über  die  Art  ihrer  Verteilung  und  Einziehung;

3.  Zum  Erlaß  von  rückständigen  Steuern  und  Abgaben,  deren  Beitreibung  aussichtslos
  ist;

4.  Zur  Prüfung  des  jährlichen  Staatshaushalts-Etats;

5.  Zur  Prüfung  der  Rechnungen  über  die  im  Staatshaushalts-Etat  vorgesehenen
Ausgaben;

6.  Zur  Entlastung  des  Oberrechnungshofes,  welcher  der  Versammlung  genaue
Berichte  über  die  Kontrolle  der  Staats-Einnahmen  und  -Ausgaben  zu  liefern  hat;

7.  Zu  Interpellationen  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister.  :

Artikel  106.  Die  Nationalversammlung  hat  das  Recht,  Petitionen  und  Beschwerden
  jeder  Art  entgegenzunehmen  und  den  zuständigen  Ministern  weiterzureichen.
Sie  kann  Kommissionen  einsetzen  zur  Untersuchung  über  Verwaltungsangelegenheiten.
Die  Minister  sind  gehalten,  auf  Anfragen  seitens  der  Nationalversammlung  Aufklärungen
  zu  geben.

Artikel  107.  Die  Mitglieder  der  Nationalversammlung  haben  das  Recht,  Interpellationen
  an  die  Regierung  zu  richten;  die  zuständigen  Minister  haben  die  Pflicht,
darauf  zu  antworten.

Kapitel  XVI.  Von  der  Einbringung  und  Beratung  der  Gesetzesvorlagen  und  Anträge.

Artikel  108.  Das  Recht  der  Gesetzeseinbringung  gebührt  dem  Fürsten  und
der  Nationalversammlung.

Artikel  109.  Die  Gesetzesvorlagen  und  Anträge  der  Regierung  werden  der
Nationalversammlung  auf  Anordnung  des  Fürsten  durch  die  zuständigen  Minister
unterbreitet.  Jeder  Abgeordnete  kann  der  Nationalversammlung  einen  Gesetzesentwurf
  oder  einen  Antrag  unterbreiten,  sofern  diese  Entwürfe  oder  Anträge  von  einem
Vierteil  der  anwesenden  Mitglieder  unterzeichnet  sind.

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