I.  Europa.  26  3.  Bulgarien.

Artikel  110.  Jede  Vorlage  und  jeder  Antrag  kann  zurückgezogen  werden,  solange
  keine  Schlußabstimmung  darüber  erfolgt  ist.

Artikel  111.  Die  Nationalversammlung  kann  die  ihr  unterbreiteten  Vorlagen
abändern,  ergänzen  und  vervollständigen.

Artikel  112.  Verweigert  die  Regierung  die  Annahme  von  Abänderungen,  Zusätzen
  oder  Ergänzungen,  welche  zu  ihrer  Gesetzesvorlage  verlangt  werden,  so  kann
sie  sie  ohne  weiteres  zurückziehen,  von  neuem  in  ihrer  ursprünglichen  Fassung  mit
Bemerkungen  und  Erklärungen  oder  mit  den  Änderungen,  welche  ihr  annehmbar  erscheinen,
  wieder  einbringen.

Artikel  113.  Eine  im  ganzen  von  der  XNationalversammlung  abgelehnte
Gesetzesvorlage  darf  ihr  nicht  von  neuem  im  Laufe  derselben  Session  unverändert
unterbreitet  werden;  sie  kann  nur  in  der  folgenden  Session  Gegenstand  einer  zweiten
Vorlage  sein.

Artikel  114.  Die  Abstimmung  über  eine  der  XNationalversammlung  unterbreitete
  Gesetzesvorlage  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Zahl  der  anwesenden  Abgeordneten
  die  absolute  Mehrheit  aller  Mitglieder  der  Nationalversamnlung  darstellt!.

Artikel  115.  Die  Abgeordneten  haben  persönlich,  öffentlich  und  mündlich  ihre
Stimme  abzugeben.  Eine  geheime  Abstimmung  findet  nur  auf  Antrag  von  zehn
Mitgliedern  statt?.

Artikel  116.  Die  Beschlüsse  der  Nationalversammlung  werden  mit  Stimmenmehrheit
  gefaßt.

Artikel  117.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  die  Vorlage  als  abgelehnt.

Artikel  118.  Der  Fürst  soll  noch  im  Laufe  der  Session  über  alle  von  der  Versammlung
  gefaßten  und  ihm  zur  Genehmigung  unterbreiteten  Beschlüsse  die  Entscheidung
  treffen.

Kapitel  XVII.  Vom  Budget®.

Artikel  119.  Das  Budget  wird  jährlich  der  Nationalversammlung  zur  Prüfung
unterbreitet.

Artikel  120.  Das  von  der  Nationalversammlung  angenommene  Budget  unterliegt
  der  Genehmigung  des  Fürsten.

Artikel  121.  Die  Nationalversammlung  prüft  das  Budget  Artikel  für  Artikel.
Ändert  oder  streicht  sie  einen  Artikel,  so  gibt  sie  den  Grund  dafür  an.

Artikel  122.  Falls  die  Einberufung  der  Nationalversammlung  unmöglich  ist
und  dringende  Aufwendungen  notwendig  sind,  so  bleibt  das  Budget  des  letzten  Jahres
in  Kraft  unter  Vorbehalt  der  Verantwortlichkeit  der  Minister,  bis  die  Nationalversammlung
  ihre  Zustimmung  zu  deren  Verfügungen  in  ihrer  nächstfolgenden  Sitzung

gegeben  hat.

!u.  2?  Vgl.  aın  Schluß  die  Verfassungrssänderung  von  1893.

°  Das  Fürstentum  begann  seine  Wirtschaft  1879  mit  rund  12  Millionen  Franes  in  den  Kassen:
2  Millionen  als  Kapital  der  Nationalbank,  51,  Millionen  als  sog.  „Adrianopler  Gelder“,  welche
die  Russen  Anfang  18550  wieder  zurücknahmen,  und  4'!.  Millionen,  mit  denen  die  einheimische
Verwaltung  frei  zu  arbeiten  begann,  olıne  jede  auslündische  Kontrolle;  vgl.  Jirecek,  8.  206.